Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.07.2003, Az.: 4 A 141/01
Hilfe zum Lebensunterhalt; Kostenersatz; Mietkaution; Sozialhilfe; Verpflichtungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.07.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 141/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 92a BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Hat ein Sozialhilfeträger gegenüber dem Vermieter eines Hilfeempfängers als Mietsicherheit eine Verpflichtungserklärung abgegeben und muss er nach Abschluss des Mietverhältnisses die Verpflichtungssumme an den Vermieter auszahlen, kann er anschließend nicht den Hilfeempfänger nach § 92a Abs. 1 BSHG zum Kostenersatz heranziehen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihn zum Kostenersatz herangezogen hat.
Der Kläger beantragte, nachdem er arbeitslos geworden war, am 10. Februar 2000 bei dem Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme einer Mietkaution. In dem Antrag nahm der Sachbearbeiter des Beklagten auf, dass die Mutter des Klägers A. B. heiße und unter der Anschrift "C. 23 c, Nossen-Tina-Hüsse (Osten)" wohne. Der Kläger beabsichtigte, in eine Wohnung in der
"D. straße 10" in E. /F. zu ziehen, für die er eine monatliche Miete ohne Nebenkosten von 600,00 DM zahlen und eine Kaution in Höhe von 1.800,00 DM stellen sollte.
Der Beklagte gab am 3. März 2000 an Stelle der im Mietvertrag geforderten Mietkaution gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bis zu dem Betrag von 1.800,00 DM Mietrückstände, Kosten für Renovierungen, Schönheitsreparaturen oder Schäden an dem Mietobjekt nach einem ihm zuzusendenden Übergabeprotokoll, soweit sie vom Mieter zu vertreten seien, zu übernehmen. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 3. März 2000 die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis und wies darauf hin, dass er, sofern der Vermieter nach seinem Auszug berechtigte Forderungen aufgrund der Verpflichtungserklärung geltend mache, sich die Festsetzung einer entsprechenden Kostenersatzforderung gegen den Kläger vorbehalte.
Mit Schreiben vom 7. März 2000 forderte der Beklagte den Kläger u.a. auf, monatlich bis zum 15. eines jeden Monats mindestens fünf Nachweise über eigene Arbeitsplatzbemühungen vorzulegen, und wies ihn darauf hin, dass bei nicht rechtzeitiger Vorlage oder ungenügender Anzahl der Nachweise eine Kürzung bzw. Einstellung der Hilfe in Betracht komme. Ab dem 1. Mai 2000 kürzte der Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt den Regelsatz um 25 %, da der Kläger keine Nachweise über eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz erbracht habe. Ab dem 1. Juni 2000 kürzte der Beklagte den Regelsatz dann um 50 %. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 stellte er die Leistungen ab dem 1. Juli 2000 ein. Da der Kläger keine Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachgewiesen habe, werde der Regelsatz um 75 % gekürzt. Aufgrund dessen bestehe kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe.
Der Vermieter des Klägers teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2000 mit, dass der Mietvertrag zum 31. August 2000 fristgerecht gekündigt worden sei. Da der Kläger seit Mai 2000 keine Miete mehr gezahlt habe, mache er seine Ansprüche aus der Verpflichtungserklärung geltend. Die Höhe der Mietrückstände betrage insgesamt 2.433,15 DM (462,15 DM für Mai, 571,00 DM für Juni und je 700,00 DM für Juli und August 2000). Darüber hinaus habe der Kläger seine Schlüssel nicht zurückgegeben und die Wohnung derart verschmutzt und abgewohnt, dass eine komplette Renovierung notwendig sei. Wegen der dafür entstehenden Kosten und des weiteren Mietausfalls werde er gerichtlich gegen den Kläger vorgehen.
Der Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2000 im Einzelnen von der Forderung des Vermieters bezüglich der Mietrückstände für die Monate Mai bis August 2000 in Kenntnis und forderte ihn auf, sofern er die Mieten gezahlt habe, bis zum 29. September 2000 entsprechende Nachweise vorzulegen. Er wies darauf hin, dass er ansonsten die Verpflichtungserklärung auszahlen und den Kläger zum Ersatz der Kosten von 1.800,00 DM heranziehen werde.
Am 2. Oktober 2000 überwies der Beklagte den Betrag von 1.800,00 DM an den Vermieter des Klägers. Gleichzeitig forderte er mit Bescheid vom 2. Oktober 2000 den Kläger zum Kostenersatz nach §§ 92, 92 a BSHG in Höhe von 1.800,00 DM auf. Nach dem Auszug des Klägers aus der von ihm angemieteten Wohnung sei festgestellt worden, dass er während der Nutzung der Wohnung erhebliche Schäden verursacht habe, die bei einer angemessenen Nutzung nicht aufgetreten wären. Der Eigentümer der Wohnung habe folgende Forderung geltend gemacht: Mietrückstände und Renovierung. Aufgrund der Verpflichtungserklärung sei er verpflichtet gewesen, die Forderung zu begleichen. Durch sein Verhalten während der Nutzung der Wohnung habe der Kläger schuldhaft dazu beigetragen, dass Sozialhilfeleistungen für ihn aufgewendet werden mussten. Deshalb sei er zum Kostenersatz verpflichtet.
Der an die Anschrift "D. straße 10, E. /F. " gesandte Bescheid vom 2. Oktober kam mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt E. vom 10. Oktober 2000 war der Kläger immer noch unter der Anschrift gemeldet. Daraufhin stellte der Beklagte den Bescheid öffentlich zu. Die Zustellungsverfügung wurde vom 20. Oktober 2000 bis zum 6. November 2000 im Schaukasten des Beklagten ausgehängt.
Am 14. Dezember 2000 mahnte der Beklagte die rückständige Forderung gegenüber dem Kläger an. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückgesandt. Das Einwohnermeldeamt der Stadt E. teilte auf Anfrage des Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 2. Dezember 2000 unter der Anschrift "G. ring 18" in E. gemeldet sei.
Mit am 23. März 2001 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 19. März 2001 wandte sich der Kläger gegen eine Mahnung des Beklagten vom 1. März 2001. Er machte geltend, dass er sich gegen die Rückzahlung der Mietsicherheit von 1.800,00 DM wende, die der Beklagte an seinen ehemaligen Vermieter gezahlt habe. Ihm sei keine Begründung für die Rückzahlung gegeben worden. Er sei sich nicht bewusst, dass er in irgendeiner Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es sei vergeblich versucht worden, mit dem Kläger wegen der Auszahlung der Kaution in Verbindung zu treten. Der Kläger habe sich jedoch weder beim Einwohnermeldeamt umgemeldet noch einen Nachsendeantrag gestellt oder beim Sozialamt seinen Umzug angezeigt. Deshalb habe der Kostenersatzbescheid nicht per Post zugestellt werden können. Aufgrund der öffentlichen Zustellung gelte der Bescheid als am 6. November 2000 bekannt gemacht, so dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs am 6. Dezember 2000 geendet habe. Der erst am 23. März 2001 eingegangene Widerspruch sei daher nicht fristgemäß erhoben und damit unzulässig.
Der Kläger hat am 5. Juni 2001 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass die öffentliche Zustellung nicht wirksam gewesen sei. Sein Aufenthalt sei nicht unbekannt gewesen. Im Sozialhilfeantrag habe er angegeben, dass seine Mutter A. B. heiße und unter der Anschrift "C. 23 c, Nossentiner Hütte" wohne. Vermerkt worden sei, dass der Ort im "Osten" liege. Ein Anruf bei der Mutter hätte ergeben, dass er seit seinem Wohnungsverlust bei seiner Mutter bzw. seinem älteren Bruder in E. gelebt habe, so dass der Bescheid ihm dort hätte bekannt gegeben werden können. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da er seine Fähigkeit beeinträchtige, nachhaltig aus dem Elend herauszukommen. Seine Eltern seien alkoholkrank gewesen. Der Vater sei schon lange verstorben, seine Mutter habe einen Schlaganfall erlitten. Er und seine vier Geschwister hätten die Krise nur meistern können, weil sich ein Nachbar um sie gekümmert habe. Dieser habe ihm auch den Arbeitsplatz bei der Fa. H. besorgt. Als dessen Förderung nach einem Streit weggefallen sei, sei sein Leben zusammengebrochen und er habe den Arbeitsplatz verloren. Ohne fremde Hilfe werde er nicht mehr zu einem geordneten Leben ohne Sozialhilfe zurückfinden. Die Forderung des Beklagten belaste ihn schwer.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht geltend, dass der Kläger weder vorträgt, die Mieten gezahlt zu haben, noch dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, sie zu zahlen. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Klägers sei zwar die Einholung einer Auskunft bei seiner Mutter in Betracht gekommen. Allerdings sei der Wohnort der Mutter im Sozialhilfeantrag nicht klar angegeben gewesen. Es hätte allenfalls mit Spekulationen auf den richtigen Wohnort geschlossen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Insbesondere ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn der Kläger hat rechtzeitig gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2000 Widerspruch eingelegt. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Diese Frist wäre nur dann versäumt, wenn der Bescheid dem Kläger gegenüber durch die öffentliche Zustellung wirksam bekannt gegeben worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
Soweit sich der Beklagte auf § 37 Abs. 3 und 4 SGB X stützt, sind diese Vorschriften nicht anwendbar. Die danach vorgesehene öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes ist nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X), was im Bereich des Sozialhilferechts nicht ersichtlich ist. Hier handelt es sich vielmehr um die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch öffentliche Zustellung nach § 37 Abs. 5 SGB X, §§ 1 Abs. 1 Nds.VwZG i.V.m. 15 VwZG. Nach § 15 Abs. 1 a VwZG kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt ist. Vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen zur Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich. Dies folgt daraus, dass die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen ist, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist, da eine vorschnelle öffentliche Zustellung zur Versagung rechtlichen Gehörs führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.1994 - 1 B 69.94 -, Buchholz 340 § 15 VwZG). Die Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde, dass der Aufenthalt unbekannt ist, stellt somit das Mindesterfordernis für eine öffentliche Zustellung dar. Je nach den Umständen des Falles sind daneben weitere Ermittlungsmaßnahmen wie die Befragung von Angehörigen und Nachbarn vorzunehmen (vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 5. Auflage, § 15 VwZG Rn. 1 m.w.N.).
Hier hätte für den Beklagten Anlass bestanden, vor einer öffentlichen Zustellung weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Kläger hatte bei der Stellung seines Sozialhilfeantrages den Namen und die Anschrift seiner Mutter angegeben. Wenn auch der Sachbearbeiter den Ortsnamen falsch aufgeschrieben hat (was nicht dem Kläger angelastet werden kann), nämlich "Nossen-Tina-Hüsse", wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Ort ausfindig zu machen. Denn jedenfalls der Anfang des Ortsnamens "Nossen" ist richtig geschrieben, außerdem findet sich die Angabe, dass der Ort im Osten liegt, so dass mit Hilfe eines Ortsverzeichnisses von Deutschland unschwer der richtige Ort, nämlich "Nossentiner Hütte", hätte herausgefunden werden können. Demnach wäre es erforderlich gewesen, vor einer öffentlichen Zustellung den Versuch zu unternehmen, über die Anschrift der Mutter den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan. Da sich der Kläger, wie er vorträgt, nach seinem Auszug zunächst bei seiner Mutter und anschließend wieder in E. bei seinem Bruder aufgehalten haben will, hätte durch eine solche Anfrage der Aufenthaltsort des Klägers tatsächlich auch festgestellt werden können.
Da die öffentliche Zustellung nicht wirksam gewesen und dem Kläger der Bescheid vom 2. Oktober 2000 auch nicht auf andere Weise bekannt gemacht worden ist, lief die Widerspruchsfrist noch nicht, so dass der Kläger am 23. März 2001 rechtzeitig Widerspruch einlegen konnte.
Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geforderten Kostenersatz ist § 92 a BSHG. Danach ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt somit voraus, dass an denjenigen, der Kostenersatz leisten soll, Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind. Dadurch, dass der Beklagte an den ehemaligen Vermieter des Klägers einen Betrag von 1.800,00 DM für Mietrückstände des Klägers gezahlt hat, hat er aber nicht dem Kläger Sozialhilfe gewährt. Der Beklagte hat die Zahlung deshalb vorgenommen, weil er sich dem Vermieter gegenüber verpflichtet hat, bis zu diesem Betrag Mietrückstände, Kosten für Renovierungen, Schönheitsreparaturen oder von dem Kläger zu vertretende Schäden an dem Mietobjekt zu übernehmen. Diese Verpflichtungserklärung beruht wiederum auf der zwischen dem Kläger und seinem Vermieter im Mietvertrag vereinbarten Kautionszahlung. Durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung hat der Beklagte den sozialhilferechtlichen Bedarf des Klägers, zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution zu stellen, gedeckt. Die Verpflichtungserklärung ist dem Zivilrecht zuzuordnen, da sie nicht wie die Mietzahlungsgarantieerklärung in die Zukunft wirkt und unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung der Sozialhilfeleistungen steht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18.10.1993 - 5 B 26.93 -, DÖV 1994, 829; Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71). Im Zeitpunkt der Auszahlung der 1.800,00 DM hat wegen des von dem Beklagten ausgezahlten Betrages ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Klägers nicht mehr bestanden. Denn der Beklagte hatte sich durch die abgegebene Verpflichtungserklärung zur Zahlung verpflichtet und den Kläger dem Vermieter gegenüber von einer Zahlung freigestellt. Dementsprechend hat der Kläger nach der Zahlung der 1.800,00 DM an seinen ehemaligen Vermieter auch keinen Bescheid von dem Beklagten mehr über die Gewährung von Sozialhilfe erhalten. Wenn dem Kläger aber keine Sozialhilfe gewährt worden ist, kann er auch nicht zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.