Landgericht Hannover
Urt. v. 13.07.2015, Az.: 14 O 93/15

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
13.07.2015
Aktenzeichen
14 O 93/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der zunächst zum Landgericht Stuttgart erhobenen Klage die Feststellung des Fortbestands eines Bausparvertrages mit der Beklagten nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten:

Der Kläger hatte im Januar 1993 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von (heute umgerechnet) 15.338,75 € zu einem Guthabenzins von 2,5 % und einer Bonusverzinsung von 1,5 % abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenhefter Kläger), dort insbesondere auf § 9 Abs. 1 der ABB, verwiesen. Zum 31.8.2003 trat Zuteilungsreife ein. Zuletzt zahlte der Kläger im Jahr 2005 noch vereinzelt Sparbeiträge ein, danach nicht mehr. Unter dem 8.1.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages mit Wirkung zum 31.7.2015, nachdem sie im November 2014 dem Kläger - vergeblich - einen Tarifwechsel vorgeschlagen hatte. Der Bausparvertrag wäre - im Falle der Fortsetzung des Vertrages - voraussichtlich Ende 2015 voll bespart.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam.

Der Kläger beantragt daher,

1. festzustellen, dass durch die Kündigung der Beklagten vom 8.1.2015 das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht zum 31.7.2015 beendet sein wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.029,35 € (außergerichtliche Geschäftsgebühr) zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt für ihre Kündigung § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für sich in Anspruch und vertritt die Auffassung, dass auf die Zuteilungsreife als maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des vollständigen Empfangs des Darlehens abzustellen sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in der Hauptsache - und damit auch in der Nebenforderung - nicht begründet, weil die Beklagte mit ihrer Kündigung vom 8.1.2015 das Bausparvertragsverhältnis wirksam zum 31.7.2015 beendet hat.

1. § 9 Abs. 1 der ABB der Beklagten schließt ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht aus. Dieses Kündigungsrecht hat der Gesetzgeber erst nach Vertragsschluss - auch für Altverträge (Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) - eingeführt und nicht zur Disposition der Parteien gestellt, wie sich auch der enumerativen Aufzählung in § 489 Abs. 4 S. 2, S. 1 BGB entnehmen lässt.

2. Zudem gilt § 489 BGB aufgrund der Rollenverteilung während der Ansparphase eines Bausparvertrages für die Beklagte, weil sie in Bezug auf das Guthaben des Klägers selbst Darlehensnehmerin ist und ihm dafür einen vorab festgelegten Zins von 2,5 %, ggf. zzgl. Bonusverzinsung von weiteren 1,5 %, schuldet (§ 489 Abs. 5 S. 1, S. 2 BGB).

3. Fraglich ist damit allein, ob und wann in einem Bausparvertrag in der Ansparphase eine Bausparkasse wie die Beklagte das Darlehen vollständig empfangen hat. Auf der Hand liegt dies - spätestens - bei der Vollbesparung eines Bausparvertrages, d. h. wenn das Guthaben der Bausparsumme entspricht.

Zu berücksichtigen sind aber auch der Sinn und Zweck des Bausparmodells mit seiner Anspar- und Darlehensphase und des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die einen früheren Zeitpunkt rechtfertigen:

a) Zweck des Bausparvertrages ist gerade nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern der spätere Erhalt eines - zinsgünstigen - Bauspardarlehens unter Inkaufnahme niedrigerer als marktüblicher Guthabenzinsen. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen, bei dem der Bausparer - der Kläger - zunächst bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben anspart und den vereinbarten Guthabenzins erhält (Darlehensvertrag mit dem Kläger als Darlehensgeber und der Beklagten als Darlehensnehmerin). Nach der Zuteilung kann er bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesparten Guthaben in Anspruch nehmen (Darlehensvertrag mit dem Kläger als Darlehensnehmer und der Beklagten als Darlehensgeberin), er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Der für den Bausparvertrag charakteristische Zweck - die Möglichkeit des Bausparers, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen - ist jedoch mit der Zuteilungsreife erreicht, und zwar unabhängig davon, ob der Bausparer diese Möglichkeit sofort oder später in Anspruch nimmt oder nicht.

Dieser besonderen Vertragsgestaltung hat der Gesetzgeber in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht ausdrücklich Rechnung getragen, diese Vorschrift bedarf daher einer sinn- und zweckentsprechenden Anwendung:

b) Das Kündigungsrecht dient dem Darlehensnehmer (hier der Beklagten) zum Schutz vor einer überlangen Bindung an - möglicherweise inzwischen nicht mehr marktgerechte - Zinssätze. Bei Bausparkassen gilt dies in besonderem Maße, weil ihre Guthabenzinssätze noch unter den marktgerechten Zinssätzen liegen (müssen), um das Ziel zinsgünstiger Bauspardarlehen erreichen zu können. Der Gesetzgeber hat indessen dieses Recht sogar allen Darlehensnehmern, unabhängig von der (unglücklichen) Ausgestaltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Altverträgen, ohne Differenzierung eingeräumt. Wenn Weber in ZIP 2015, 961 ff. dennoch die Auffassung vertritt, die Vorstellung, einer Bausparkasse durch ein zwingendes Kündigungsrecht zu „Waffengleichheit“ im Verhältnis zum Bausparer verhelfen zu wollen, erscheine wenig sachgerecht, so bleibt außer Betracht, dass die Bausparkasse ein Kollektiv von Bausparern darstellt und sich hier letzten Endes Bausparer und Bausparer gegenüber stehen. Ab Zuteilungsreife hat es dabei sogar der einzelne Bausparer in der Hand, ob er der Bausparkasse durch weitere Sparbeiträge eher früher oder später das Kündigungsrecht aus § 488 Abs. 3 BGB eröffnet.

Sachgerechter Anknüpfungspunkt für den „vollständigen Empfang“ bleibt daher (nur) der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife (vgl. zB Staudinger/Peter O. Mülbert (2010) BGB § 489 Rz. 51; Landgericht Aachen, 10 O 404/14, zitiert nach Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.