Landgericht Hannover
Urt. v. 05.08.2015, Az.: 7 S 38/14

Ermittlung des für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgeblichen Normaltarifs im Wege der Schätzung; Schätzung der Schadenshöhe auf der Grundlage der Schwacke-Liste

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
05.08.2015
Aktenzeichen
7 S 38/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45401
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2015:0805.7S38.14.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 18.07.2014 - AZ: 408 C 5278/14

In dem Rechtsstreit
XXX
Beklagte und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
gegen
XXX
Kläger und Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigte: XXX
XXX
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2015 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX,
den Richter am Landgericht XXX und
die Richterin am Landgericht XXX
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.07.2014 - 408 C 5278/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 1.075,36 €.

Gründe

I.

Der Kläger - Inhaber einer gewerblichen Autovermietung - verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht von Unfallgeschädigten in fünf Fällen restliche Mietwagenkosten. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der jeweils allein unfallverursachenden Gegner. Streitig ist allein die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hannover von 18.7.2014 (Bl. 93 d.A.).

Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht hätte seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht die Schwacke-Liste zu Grunde legen dürfen. Weiterhin hätte das Amtsgericht im Fall 2 die Kosten des Notdienstes und im Fall 3 die Kosten des Navigationsgerätes nicht zusprechen dürfen sowie die Kosten für eine weitergehende Haftungsreduzierung.

Die Beklagte beantragt,

das am 18.7.2014 verkündete und am 5.8.2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover - Geschäftsnummer 408 C 5278/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 844,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.5.2014 hinausgehenden Betrages verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.920,43 € gemäß §§ 7, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 398, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bejaht.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er bei der Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Daher muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich am sog. "Normaltarif" orientieren (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 33 m.w.N.).

2. Die vorgenommene Schätzung der Schadenshöhe durch das Amtsgericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwacke-Liste ist nicht zu beanstanden.

Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspeigel zugrunde zu legen, selbst wenn diese im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können (BGH, Urt. v. 18.12.2012,VI ZR 316/11, zitiert nach juris).

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07, zitiert nach juris).

Konkrete fallbezogene Einwendungen der Parteien im vorgenannten Sinne, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnten, liegen hier jedoch nicht vor. Sie sind vielmehr nur abstrakter Natur. Soweit die Beklagte verschiedene Preisangebote anderer Autovermieter mittels Internetausdrucken vorgelegt hat, sind diese bereits nicht mit der jeweiligen konkreten Anmietsituation der geschädigten Zedenten vergleichbar. Sie betreffen jeweils spätere Anmietzeiträume und Rückgabezeiten, beziehen sich nur auf bestimmte Fahrzeugklassen und benennen dazu dann Beispielfahrzeuge ohne Angabe sämtlicher in den streitgegenständlichen Fällen geltend gemachter Nebenkosten. Dies genügt für konkrete Zweifel an der Verwendung der Marktspiegel nicht. Im Übrigen scheidet die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des "Normaltarifs" zum Unfallzeitpunkt zudem schon wegen fehlender Anknüpfungstatsachen aus, weil entsprechende Daten für die Vergangenheit regelmäßig nicht zur Verfügung stehen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012, 14 U 49/11, zitiert nach juris).

3. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht im Fall 2 auch die zusätzlich entstandenen Kosten für eine Anmietung im Notdienst berücksichtigt hat, nachdem sich der Unfall an einem Samstag in XXX ereignete, der Geschädigte aber in XXX wohnte. Auch das fortgeschrittene Alter des Geschädigten spricht nicht gegen die Erforderlichkeit der zeitnahen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sondern vielmehr dafür, dass er zur Erhaltung der Mobilität gerade auf ein Fahrzeug angewiesen war.

4. Auch die geltend gemachten Kosten für ein Navigationsgerät im Fall 3 waren zu erstatten, nachdem unstreitig geworden war, dass das Fahrzeug des Geschädigten mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge in einer bestimmten Fahrzeugklasse stets mit fest eingebautem Navigationsgerät ausgestattet sind und daher für die Anmietung eines solcherart ausgestatteten Fahrzeugs keine Zusatzkosten entstehen.

5. Weiterhin besteht auch ein Anspruch auf Erstattung für die Kosten der (weiteren) Haftungsreduzierung auf 400 €, die das Amtsgericht sehr moderat auf 0,50 € pro Tag geschätzt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.