Landgericht Hannover
Urt. v. 30.06.2015, Az.: 3 O 67/14

Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs; Provisionsansprüche unmittelbar aus Maklerverträgen

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
30.06.2015
Aktenzeichen
3 O 67/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2015:0630.3O67.14.00

In dem Rechtsstreit
des xxx
Kläger
Prozessbevollmächtigte: xxx
gegen
xxx
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: xxx
wegen Handelsvertreterausgleichs
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2015 durch die Richterin xxx als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 20.579,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 sowie 984,60 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 56,8 % und die Beklagte 43,2 %.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich zuzüglich Zinsen und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.08.2013 über einen Zeitraum von 32 Jahren als selbständiger Handelsvertreter tätig. Sein Ausscheiden beruht auf dem Erreichen des Rentenalters (65 Jahre).

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 13.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleiches in Höhe von 40.035,05 € auf, den die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2013 ablehnte. Auf die Setzung einer Nachfrist reagierte die Beklagte nicht.

Der Kläger hat für die Beklagte die Kunden "BXX (BabXXX)", "B. Bausparkasse" und "W Finanzanlagen" geworben. Mit der B. besteht ein Rahmenmaklervertrag (Anlage K5, Bl. 18 f. d.A.), auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird.

Im letzten Vertragsjahr (01.09.2012 - 31.08.2013) verdiente der Kläger Provisionen in Höhe von 5.675,29 € netto in Bezug auf BXX, 5.405,00 € netto in Bezug auf die B Bausparkasse und 1.619,83 € netto in Bezug auf W Finanzanlagen. Diese Provisionen zahlten die jeweiligen Immobilienkäufer an die Beklagte, welche diese dann anteilig an den Kläger weiterleitete.

In den letzten 5 Jahren vor seinem Ausscheiden erhielt der Kläger insgesamt 363.194,98 € an Provisionen.

Der Kläger behauptet, bei diesen Kunden habe es sich um Mehrfachkunden gehandelt und die Beklagte werde auch in Zukunft noch Vorteile aus der Kundenwerbung ziehen.

Die Kundin BXX habe im Jahr 2011 einen Makler für zunächst 11 Wohnungen in Braunschweig gesucht. Der Kläger habe für die Beklagte einen entsprechenden Maklerauftrag ausgehandelt und im Rahmen dieses Auftrages bis 2013 den Verkauf von 7 Wohneinheiten vermittelt. Die Kundin habe außerdem in Braunschweig 400 Wohneinheiten im Bestand und avisiere, einen "guten Teil dieser Wohneinheiten" über die Beklagte zu veräußern. Jedenfalls hätten sich bei seinem Ausscheiden noch 6 Wohnungen der Kundin BXX in Braunschweig im Angebot befunden, was die Beklagte auch nicht bestreitet.

Auch die Kundin B habe der Kläger vor Jahren akquiriert. Seitdem beauftrage sie die Beklagte, Käufer für ihre Objekte, insbesondere solche, die sich in der Zwangsversteigerung befinden, zu suchen und werde dies auch weiterhin tun. Hierfür erhalte die Beklagte Provisionen. Auch der Kläger habe über die Beklagte Provisionen erhalten.

Die Kundin W Finanzanlagen habe der Kläger über die Zwangsversteigerungen kennengelernt und diese für die Beklagte geworben. Er habe daraufhin über die Beklagte Kapitalanlageobjekte vermittelt, wofür sowohl die Beklagte als auch Kläger Provisionen erhalten hätten. Auch diese Geschäft würden in der Zukunft fortbestehen.

Die Beklagte habe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger weiterhin erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Kläger geworbenen Kunden. Die Beklagte stehe mit diesen Kunden in ständiger Geschäftsbeziehung. Sie werde von diesen immer wieder beauftragt, Immobilien zu kaufen und zu verkaufen und erhalte für ihre Vermittlungstätigkeit entsprechende Vergütungen.

Er meint, der Fortbestand der betreffenden Geschäftsbeziehung sei zu vermuten.

Nach seiner Auffassung sei davon auszugehen, dass die Beklagte noch mindestens fünf Jahre nach Ausscheiden des Klägers gleichbleibende Vorteile aus den streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen ziehen werde. Der Kläger hätte demzufolge ohne sein Ausscheiden in den nächsten fünf Vertragsjahren noch ca. 47.641,69 € an Provisionen verdient. Da die Beklagte die Provisionen in dieser Höhe erspare, würden ihr somit Vorteile in eben dieser Höhe verbleiben. Es sei allenfalls eine Abwanderungs- und Abzinsungsquote von 15 % zu berücksichtigen. Der Kläger habe damit einen Rohausgleich in Höhe von 47.641,69 € zu beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 47.641,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 sowie 1.531,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, ein Handelsvertreterausgleich stehe dem Kläger schon dem Grund nach nicht zu.

Zunächst bestreitet sie ihre Passivlegitimation. In Bezug auf den Rahmenmaklervertrag mit der B sei die Beklagte nicht die Verpflichtete, sondern das Beratungszentrum Braunschweig.

Weiter meint sie, für eine etwaige Ausgleichspflicht komme es nicht darauf an, ob von Bauträgern bzw. Immobilienverkäufern sondern ob von Käufern weitere Folgegeschäfte zu erwarten seien. Erforderlich sei demnach, dass Käufer mehrfach Objekte erwerben und damit Stammkunden sind. Demgegenüber handele es sich bei den vom Kläger genannten Kunden nicht um solche im Sinne des § 89 b HGB.

Die Anbindung dieser Kunden stelle nicht das provisionsrelevante Geschäft dar, sondern lediglich die Vorbereitungshandlung. Provisionsrelevant seien dann erst die einzelnen Kaufverträge gewesen, welche nicht mit Mehrfachkunden geschlossen worden seien. Kunde sei nicht der Immobilienanbieter, sondern der einzelne Käufer.

Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruch sei nicht nachvollziehbar, insbesondere auch nicht die angenommene Abwanderungsquote von 15 %.

Der Kläger beziehe, entgegen seiner eigenen Ausführungen, auch Provisionszahlungen außerhalb des letzten Vertragsjahres mit ein.

Die Beklagte ziehe auch keine erheblichen Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen zu den genannten Kunden. Es sei daher allenfalls von einem Zeitraum für die Fortführung der Geschäfte von 2 Jahren auszugehen.

Von einem etwaigen Ausgleichsanspruch sei zudem aus Billigkeitsgründen der Treuebonus in Höhe von 3.866,67 € abzuziehen, den der Kläger unstreitig erhalten habe.

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.07.2014, vom 20.01.2015 und vom 19.05.2015 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx, xxx und xxx. Auf deren protokollierte Aussagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte auch passivlegitimiert, soweit der Kläger Ansprüche anlässlich des für die ehemaligeL Immobilien GmbH Hannover (jetztL Immobilien GmbH Nordwest) mit der B abgeschlossenen Rahmenvertrages geltend macht. DieL Immobilien GmbH Hannover (jetztL Immobilien GmbH Nordwest) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Abwicklung der Provisionen des Klägers ist über die Beklagte erfolgt, der Handelsvertretervertrag besteht mit der Beklagten. Die Beklagte ist somit auch die richtige Anspruchgegnerin.

Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichanspruchs in Höhe von 20.128,48 €.

Dieser ergibt sich entgegen zuvor erteilter Hinweise nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB sondern unmittelbar dieser Vorschrift. Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2015 (Bl. 203 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anwendung vorrangig dann in Betracht kommt, wenn die den Ausgleich beanspruchende Person kein Handelsvertreter ist. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, unstreitig war der Kläger für die Beklagte als Handelsvertreter tätig, so dass § 89 b HGB unmittelbar anzuwenden ist.

Ein Widereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht geboten, weil es im Ergebnis unerheblich ist, ob sich der Anspruch des Klägers wie zunächst angenommen aus einer entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB oder wie nunmehr geschehen aus seiner direkten Anwendung ergibt, denn die Rechtsfolgen sind gleich. Die Beklagte hatte diesbezüglich auch rechtliches Gehör und hat sowohl zu den Voraussetzungen als auch zur Rechtsfolge des § 89 b HGB in direkter und auch analoger Anwendung umfassend Stellung genommen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB liegen vor.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit dem 31.08.2013 durch Erreichen des Rentenalters des Klägers.

Der Kläger hat seinen Ausgleichsanspruch auch innerhalb der Frist des § 89 b Abs. 4 HGB gegenüber der Beklagten geltend gemacht; ein Ausschlussgrund nach § 89 b Abs. 3 HGB liegt nicht vor Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist eine Prognose zu stellen, welche Vorteile die Beklagte nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch die von dem Kläger gewonnenen Kunden zukünftig haben wird. Dabei sind die Provisionen, welche der Kläger in den letzten 12 Monaten seiner Tätigkeit für von ihm geworbene Stamm- und Mehrfachkunden erhalten hat, zugrunde zu legen und auf den maßgeblichen Prognosezeitraum unter Berücksichtigung der betreffenden Abwanderungsquote hochzurechnen.

Die durch den Kläger geworbenen Kunden B, BXX und W sind Mehrfachkunden.

Die Mehrfachkundeneigenschaft ergibt sich für die Geschäftsbeziehung zur B bereits daraus, dass der Kläger für die Beklagte mehrere Maklerverträge mit der B geschlossen, bzw. auf der Grundlage eines Rahmenvertrages mehrere Makleraufträge erhalten hat und infolgedessen Immobilienverkäufe getätigt und Provisions- /Courtageansprüche ausgelöst hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten resultieren die Vorteile (Provisionsansprüche) auch unmittelbar aus diesen Maklerverträgen, denn grundsätzlich entsteht zwischen dem Makler und dem Käufer kein eigenes Vertragsverhältnis. So ergibt sich aus dem Rahmenvertrag mit der B auch, dass und in welcher Höhe sie bei erfolgreicher Vertragsvermittlung eine Provision zahlt.

Hinsichtlich des Maklerrahmenvertrages mit BXX war zwar vereinbart, dass im Ergebnis der Käufer der jeweiligen Immobilie eine Provision zahlen sollte, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Vertragsverhältnis aus welchem die Vorteile (Provisionszahlungen) resultieren, nämlich der Maklervertrag, zwischen der Beklagten und BXX bestand. Die Mehrfachkundeneigenschaft ergibt sich damit aus der Beauftragung der Vermittlung von insgesamt 11 Wohnungen, wobei unerheblich ist, dass die Beauftragung in Bezug auf mehrere Wohnungen in jeweils einen Auftrag zusammengefasst wurden (vgl. BGH Urt. v. 26.02.1997 - VIII ZR 272/95, Rn. 26, zit. n. juris), und aus dem Umstand, dass 7 dieser Wohnungen vor dem Ausscheiden des Klägers bereits verkauft wurden.

Mit dem Kunden W hat der Kläger für die Beklagte mehrere einzelne Maklerverträge betreffend von diesem erworbener Immobilien geschlossen, so dass auch dieser Mehrfachkunde ist.

Die daraus resultierenden Vorteile bestehen auch fort. Vorteile bedeutet die Aussicht auf weitere Geschäftsabschlüsse mit vom Kläger geworbenen Stamm- oder Mehrfachkunden in einem überschaubaren Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrages (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 89 b Rn. 12), es kommt also darauf an, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages von einem Fortbestand der betreffenden Geschäftsbeziehung auszugehen war. Es besteht zwar eine widerlegliche Vermutung dahingehend, dass eine durch den Handelsvertreter vermittelte Geschäftsbeziehung zu Stamm- und Mehrfachkunden fortbesteht. Dafür aber, dass und in welchem Umfang der Unternehmer hieraus weiter Vorteile ziehen wird, trägt der Handelsvertreter die Beweislast.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagte aus den Geschäftsbeziehungen zu den streitgegenständlichen Kunden B, BXX und xxx auch nach dem Ausscheiden des Klägers noch weitere Vorteile zieht.

Betreffend die Firma B hat der Zeuge xxx glaubhaft ausgesagt, dass er den Kläger etwa sei 2002/2003 mit der Suche nach Interessenten für zu verwertende Immobilien aus notleidenden Krediten beauftragt habe. Zunächst seien dem Kläger Einzelaufträge erteilt worden, später sei dann aufgrund einer Umstrukturierung ein Rahmenmaklervertrag geschlossen worden. Nach Ausscheiden des Klägers sei nun dessen Nachfolger Herr xxx für die B tätig. Bei der B habe man sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Gedanken gemacht, ob die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgeführt werden sollte und sich dann dafür entschieden.

Hinsichtlich der Firma BXX hat der damalige Mitarbeiter, der Zeuge xxx, glaubhaft ausgesagt, dass etwa 11 bis 15 Wohnungen über die Beklagte veräußert werden sollten, bis zum Ausscheiden des Klägers tatsächlich vier oder fünf Wohnungen verkauft worden seien. Die Behauptung des Klägers, es habe Aussicht auf den Verkauf von gut 400 Wohnungen in Braunschweig bestanden, konnte er nicht bestätigen. Zwar habe es noch weitere Wohnungen in Braunschweig gegeben, das mögen auch 400 Wohneinheiten gewesen sein, allerdings hätten diese Wohnungen nicht im Eigentum der Firma BXX gestanden, diese sei lediglich Assetmanager gewesen. Es habe lediglich sehr unkonkrete Überlegungen gegeben, diese Wohnungen eventuell einmal zu veräußern. Demnach ist davon auszugehen, dass die Firma BXX eine vom Kläger geworbene Mehrfachkundin dergestalt ist, dass jedenfalls mit dem Verkauf von bis zu 11-15 Wohnungen zu rechnen war, nach Verkauf von bereits 7 Wohnungen durch den Kläger selbst noch mit dem Verkauf von 6 Wohnungen nach Ausscheiden des Klägers.

Der Kunde xxx hat glaubhaft ausgesagt, er habe über den Kläger und damit über die Beklagte bisher insgesamt 7 Wohnungen für sich oder seine Firmen gekauft. Nach Ausscheiden des Klägers habe er auch weiter versucht, Immobilien über den Nachfolger des Klägers bei der Beklagten zu erwerben, dieser habe ihm jedoch nichts Adäquates anbieten können.

Hinsichtlich der Dauer der noch zu ziehenden Vorteile geht das Gericht vorliegend von einem Prognosezeitraum von vier Jahren aus. Dabei bedeutet Prognosezeitraum derjenige Zeitraum, in welchem die Verbindungen zu den neu geworbenen Kunden wahrscheinlich dauern werden, also die Zeitspanne, innerhalb der noch mit Folgeaufträgen zu rechnen ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 89 b Rn.16). Der Kläger hat zum Verlauf und zur Dauer der Geschäftsbeziehungen zu von ihm geworbenen Kunden trotz gerichtlichen Hinweises keine konkreten Angaben gemacht. In der Rechtsprechung werden in der Regel 2-3 Jahre angenommen, bei langlebigen Wirtschaftsgütern bis zu 5 Jahren (vgl. Nachweise bei Baumbach/Hopt aaO). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Immobilien einerseits um langlebige Wirtschaftsgüter handelt, die maßgeblichen Kunden die Maklerverträge vorliegend aber im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit bzw. zur Finanzanlage abschließen erachtet das Gericht einen Zeitraum von 4 Jahren für angemessen.

Weiter legt das Gericht seiner Berechnung eine Abwanderungsquote von 20 % zugrunde. Mangels konkreter Angaben durch die Parteien konnte die Abwanderungsquote durch das Gericht vorliegend nur gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Aufgrund der Vielzahl an Immobilienmaklern, deren Angebot sich teilweise auch überschneidet, hält das Gericht eine Abwanderungsquote von 20 % für realistisch.

Unter Zugrundelegung des Prognosezeitraumes von 4 Jahren und einer Abwanderungsquote von 20 % errechnet sich der Handelsvertreterausgleich wie folgt:

Provision B und W (letzte 12 Monate vor Vertragsende: 8.359,55 € brutto)abgezinst mit 4 %
1. Folgejahr - 20%6.687,646.420,13
2. Folgejahr - 20%5.136,114.930,66
3. Folgejahr - 20%3.944,533.786,75
4. Folgejahr - 20%3.029,402.908,22
Anspruch18.045,76 €

Hinsichtlich der Firma BXX ist zu berücksichtigen, dass hier allenfalls noch mit dem Verkauf von 4 Wohnungen zu rechnen ist. Unter Zugrundelegung der für die 7 bereits verkaufen Wohnungen erhaltenen Provisionen in Höhe von 5.675,29 € netto bedeutet dies, dass im höchsten Fall noch Provisionen in Höhe von 3.859,20 € brutto (3.243,02 netto) zu erzielen sind, die auf den Prognosezeitraum von 4 Jahren aufzuteilen und um die Abwanderungsquote zu bereinigen sind.

Provision BXX (3.859,20 € ./. 4= 964,80 brutto)abgezinst mit 4 %
1. Folgejahr - 20%1.157,761.111,45
2. Folgejahr - 20%889,16853,6
3. Folgejahr - 20%682,87655,56
4. Folgejahr - 20%524,45503,47
Anspruch2.534,08 €

Insgesamt ergibt sich somit ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 20.128,48 €. Dieser liegt auch unter der Höchstgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB, denn die Jahresdurchschnittsprovision des Klägers der letzten 5 Jahre vor seinem Ausscheiden liegt unstreitig bei 72.638,98 €.

Es ist auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten, von diesem Ausgleichsanspruch noch den erhaltenen Treuebonus abzuziehen. Zwar mag es sich bei dem Treuebonus um eine freiwillige Leistung der Beklagten handeln, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum diese einen Ausgleichsanspruch des Klägers mindern sollte. Die Freiwilligkeit der Leistung führt lediglich dazu, dass der Treuebonus nicht seinerseits noch zu einer Erhöhung des Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf etwa zukünftig zu erwarten gewesene Boni führt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 2 BGB.

Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemessen nach einem Streitwert von 20.579,84 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.