Landgericht Hannover
Urt. v. 05.10.2015, Az.: 2 O 347/14

Schadensersatzansprüche aufgrund verschiedener Verkehrsunfälle in Form unfallbedingt angefallener Mietwagenkosten; Schadenermittlung auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels oder der sogenannten Frauenhofer Liste

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
05.10.2015
Aktenzeichen
2 O 347/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2015:1005.2O347.14.00

In dem Rechtsstreit
xxx, xxx, xxx,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx, xx, 90429 Nürnberg,
Geschäftszeichen: xxx
gegen
xxx, xxx, xxx,
Geschäftszeichen: Schaden-Nr.: xxx E u.a.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx, S-Str XX, 30175 Hannover,
Gerichtsfach Nr. xx, Geschäftszeichen: xxx
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24.09.2015 durch die Richterin am Landgericht xxx als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.796,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 195,40 € seit dem 12.03.2013, aus 802,88 € seit dem 27.03.2013, aus 355,07 € seit dem 18.04.2013, aus 283,68 € seit dem 03.05.2013, aus 147,29 € seit dem 07.08.2013, aus 452,62 € seit dem 10.12.2013, aus 59,45 € seit dem 21.02.2014, aus 222,03 € seit dem 20.02.2014, aus 239,84 € seit dem 12.03.2014, aus 469,36 € seit dem 20.02.2014, aus 601,52 € seit dem 29.07.2014, aus 174,83 € seit dem 06.02.2014, aus 127,37 € seit dem 18.03.2014, aus 366,97 € seit dem 18.02.2014, aus 125,81 € seit dem 08.03.2014, aus 212,93 € seit dem 22.03.2014, aus 162,38 € seit dem 18.03.2014 und aus 797,10 € seit dem 25.11.2014 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Streitwert: 5.796,53 €

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (weitere) Schadensersatzansprüche aufgrund verschiedener Verkehrsunfälle in Form unfallbedingt angefallener Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete nach 18 Verkehrsunfällen Fahrzeuge an die jeweils Geschädigten. Die Fahrzeuge der für die Unfallfolgen zu 100 % einstandspflichtigen Unfallgegner sind durchweg bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin ließ sich von ihren Kunden, den Geschädigten aus den Unfällen, diejenigen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte, abtreten, die auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtet sind.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Sachverhalte:

Fall 1

Der Geschädigte xxx verunfallte am 10.11.2011 in Düsseldorf mit seinem zu dieser Zeit vollkaskoversicherten Fahrzeug Peugeot 5008, 120 KW, 1997 ccm, EZ 28.08.2010, welches der Fahrzeugklasse 07 zuzuordnen ist, und mietete am 06.11.2012 für die Zeit der Reparatur des Wagens für die Dauer von 4 Tagen bei der Klägerin bis zum 09.11.2012 einen Mietwagen der Klasse 05. Die Klägerin stellte dem Geschädigten laut Rechnungs-Nr. D xxx, welche kein Datum aufweist (Anlagenband/-ordner), einen Betrag in Höhe von insgesamt 618,00 € in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Rechnung verwiesen. Auf die - nicht zur Akte gereichte - Zahlungsaufforderung der Klägerin zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 357,00 € (vgl. hierzu die Schreiben der Beklagten vom 26.11.2012 und 11.03.2012, Anlagenband/-ordner). Der Mietwagen war mit einem Automatikgetriebe ausgestattet - die diesbezüglichen Kosten verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage indes nicht (vgl. Aufstellung in der Klageschrift Seite 46, Bl. 47 d.A.).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben und vertritt hierzu die Auffassung, auch die dafür entstandenen Kosten sowie die der Zustellung/Abholung ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Haftungsbefreiung und für die Zustellung/Abholung sowie abzüglich einer 5 %-igen Eigenersparnis und des bereits geleisteten Betrages errechnet die Klägerin eine Rest-Forderung von 195,40 €.

Fall 2

Der geltend gemachte Anspruch dieses Falles entstammt einem Verkehrsunfall in Dormagen am 08.02.2013 mit dem (zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversicherten) Fahrzeug Opel Corsa der Geschädigten xxx. Am 12.02.2013 mietete die Geschädigte für die Dauer der Wiederbeschaffung für 15 Tage bei der Klägerin bis zum 26.02.2013 einen Mietwagen der Klasse 02 an, wofür die Klägerin mit der Rechnungs-Nr. D xxx einen Betrag von insgesamt 1.171,00 € berechnete.

Auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2013 und 26.03.2013 und zahlte lediglich einen Betrag von 674,73 €.

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben und vertritt hierzu die Auffassung, auch die dafür entstandenen Kosten ersetzt verlangen zu können. Gleichfalls meint sie, die Kosten der Zustellung/Abholung für Winterreifen und einen Zusatzfahrer ersetzt verlangen zu können; Herr E. S. habe auch das verunfallte Fahrzeug genutzt und habe deshalb auch den Mietwagen nutzen dürfen sollen, was die Klägerin mit der Geschädigten bei Abschluss des Mietvertrages entsprechend vereinbart habe.

Sie meint, der Pkw sei der Fahrzeugklasse 03 einzuordnen.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 802,88 €.

Fall 3

Am 09.02.2013 verunfallte in Düsseldorf die Geschädigte xxx mit ihrem Pkw Peugeot, welches der Fahrzeugklasse 05 zuzuordnen ist. Am 12.02.2013 mietete die Geschädigte für die Reparaturdauer von 10 Tagen bei der Klägerin bis zum 21.02.2013 einen Mietwagen der Klasse 04, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.398,20 € verlangte (Rechnungs-Nr. D xxx). Auf das Aufforderungsschreiben der Klägerin zahlte die Beklagte einen Betrag von 562,87 € (Schreiben der Beklagten vom 20.03.2013 und 17.04.2013).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben und vertritt hierzu die Auffassung, auch die dafür entstandenen Kosten, sowie die der Zustellung/Abholung und auch die für die Ausstattung mit Winterreifen angefallenen Kosten ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 355,07 €.

Fall 4

Am 07.03.2013 war die Geschädigte xxx mit ihrem Pkw Fiat Punto (Fahrzeugklasse 02) in einen Unfall verwickelt; sie mietete bei der Klägerin für die Reparaturdauer von 5 Tagen einen Mietwagen der Klasse 03, wofür die Klägerin unter Berücksichtigung einer Gutschrift einen Betrag von 681,00 € in Rechnung stellte (Rechnungs-Nr. KR xxx). Die Beklagte zahlte insgesamt 220,63 € (Schreiben der Beklagten vom 26.03.2013 und 02.05.2013).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung, des Zusatzfahrers (der auch den verunfallten Wagen genutzt habe) sowie der Winterreifen ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 283,68 €.

Fall 5

Der geltend gemachte Anspruch entstammt einem Verkehrsunfall vom 18.02.2013 in Düsseldorf, bei dem das Fahrzeug des Herrn M. H. beschädigt wurde (Pkw Ford Focus, Fahrzeugklasse 05). Der Geschädigte mietete am 17.06.2013 für 3 Tage einen Mietwagen der Klasse 05; die Klägerin begehrte insoweit die Zahlung von 475,00 € (Rechnungs-Nr. D xxx); die Beklagte zahlte lediglich 244,66 € (Schreiben der Beklagten vom 06.07.2013 und vom 06.08.2013).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung sowie des Zusatzfahrers (der auch den verunfallten Wagen genutzt habe) ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 147,29 €.

Fall 6

Nach einem Unfall am 02.10.2013 mietete der Geschädigte (Herr xxx, Pkw Daihatsu Materia, Fahrzeugklasse 04) für die Dauer der Wiederbeschaffung von 21 Tagen bis zum 24.10.2013 bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 03; die Klägerin begehrte hierfür die Zahlung eines Betrages von 1.536,40 € (Rechnung-Nr. xxx), worauf ihr die Beklagte lediglich 1.076,64 € zahlte (vgl. Schreiben vom 11.11.2013 und 09.12.2013).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung sowie der Zustellung/Abholung ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 452,62 €.

Fall 7

Am 13.09.2013 wurde das (vollkaskoversicherte) Fahrzeug der Frau xxx bei einem Verkehrsunfall beschädigt (Pkw Mercedes C 200; Fahrzeugklasse 07). Am 07.10.2013 mietete die zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte bei der Klägerin für die Dauer der Reparatur von 4 Tagen einen Mietwagen der Klasse 06, welcher mit einem Navigationsgerät ausgestatte war - auch das verunfallte Fahrzeug war (unstreitig) mit einem Navigationsgerät versehen. Die Klägerin stellte der Geschädigten einen Betrag von 483,75 € netto in Rechnung stellte (Rechnung-Nr. xxx).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben und vertritt hierzu die Auffassung, auch die dafür entstandenen Kosten sowie die der Zustellung/Abholung und des Navigationsgerätes ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung einen Betrag von 59,45 €.

Fall 8

Der geltend gemachte Anspruch rührt aus einem Unfall vom 01.10.2013, bei dem das Fahrzeug des Herrn xxx (Kia Carens; Fahrzeugklasse 05) beschädigt wurde; der Geschädigte mietete am 07.10.2013 für die Dauer der Reparatur von 9 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 04, wofür ihr die Klägerin 831,85 € in Rechnung stellte (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte 509,32 €.

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben und vertritt hierzu die Auffassung, auch die dafür entstandenen Kosten sowie die der Zustellung/Abholung ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 222,03 €.

Fall 9

Am 18.09.2013 verunfallte das Fahrzeug der Geschädigten G. H. (Pkw VW Golf; Fahrzeugklasse 05; vollkaskoversichert); am 14.10.2013 mietete sie für die Dauer der Reparatur von 5 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 04; hierfür stellte die Klägerin 687,87 € in Rechnung (vgl. Rechnungs-Nr. xxx), worauf die Beklagte 348,67 € zahlte (vgl. hierzu Schreiben der Beklagten vom 04.03.2014 und 11.03.2014).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie vertritt die Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung sowie eines Zusatzfahrers ersetzt verlangen zu können, und behauptet hierzu, dass auch das verunfallte Fahrzeug von der Geschädigten und Herrn xxx gemeinschaftlich genutzt worden sei. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 239,84 €.

Fall 10

Durch einen Verkehrsunfall am 08.11.2013 in Düsseldorf wurde das (vollkaskoversicherte und mit einem Navigationsgerät ausgestattete) Fahrzeug Lexus CT 200 Impression Line (Fahrzeugklasse 08) des Herrn xxx beschädigt, welcher für die Dauer der Reparatur von 6 Tagen einen Mietwagen der Klasse 07 mietete; die Klägerin erstellte hierfür eine Rechnung über 962,80 € (Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte unter Berücksichtigung der Kosten für Zustellung und Abholung einen Betrag von 493,44 € (Schreiben der Beklagten vom 13.01.2014 und 1902.2014).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung, für Winterreifen sowie des Navigationsgeräts ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 469,36 €.

Fall 11

Am 27.11.2013 verunfallte die Geschädigte W. N. mit ihrem (vollkaskoversicherten) Wagen Audi A3 Sportback (Fahrzeugklasse 06); am Tag des Unfalls, etwa 1,5 Stunden nach dem Zusammenstoß, mietete die Geschädigte - vertreten durch Herrn xxx - für die Dauer der Reparatur von 14 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 06; laut Rechnung entstanden hierfür Kosten von 1.502,40 € (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte 804,44 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom 15.07.2014 und 28.07.2014).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie vertritt die Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung sowie eines Zusatzfahrers ersetzt verlangen zu können und behauptet hierzu, dass das verunfallte Fahrzeug auch von Herrn S. N. habe genutzt werden können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 601,52 €.

Fall 12

Durch einen Verkehrsunfall am 10.12.2013 wurde das (vollkaskoversicherte) Fahrzeug des Herrn xxx beschädigt (ein Pkw Scmart fortwo Cabrio micro hybride drive passion; Fahrzeugklasse 04); für die Dauer der Reparatur von 4 Tagen mietete die Geschädigte bei der Klägerin am 06.01.2014 einen Mietwagen der Klasse 03, wofür die Klägerin 511,60 € berechnete (Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte darauf einen Betrag von 336,77 € (vgl. hierzu Schreiben der Beklagten vom 30.01.2014 und 05.02.2014).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben, und vertritt die Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung sowie der Zustellung/Abholung, eines Zusatzfahrers und der Winterreifen ersetzt verlangen zu können; sie behauptet, dass Frau xxx das Mietfahrzeug habe führen können sollen, da sie auch das verunfallte Fahrzeug genutzt habe. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 174,83 €.

Fall 13

Am 20.12.2013 beschädigte ein Versicherungsnehmer der Beklagten das (vollkaskoversicherte) Fahrzeug des Herrn xxx (Pkw Peugeot 308 Tendance; Fahrzeugklasse 04); am 06.01.2014 mietete die Geschädigte für die Reparaturdauer von 3 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 03, was die Klägerin mit 359,20 € berechnete (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte 229,67 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11.02.2014 und 17.03.2014).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung und der Winterreifen ersetzt verlangen zu können. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 127,37 €.

Fall 14

Der geltend gemachte Anspruch rührt aus einem Unfall vom 23.12.2013, bei dem das (vollkaskoversicherte und mit einem Navigationsgerät ausgestatteten) Fahrzeug der Frau xxx (Peugeot 508 Kombi; Fahrzeugklasse 07) beschädigt wurde; die Geschädigte mietete am 13.01.2014 für die Dauer der Reparatur von 5 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 06; die Klägerin stellte einen Betrag von 833,01 € in Rechnung (Rechnungs-Nr. xxx), wovon die Beklagte 428,40 € beglich (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10.02.2014 und 17.02.2014).

Die Klägerin behauptet, mit der Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung, der Zustellung/Abholung, eines Zusatzfahrers, der Winterreifen sowie eines Navigationsgerätes ersetzt verlangen zu können und behauptet hierzu, dass das verunfallte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen sei und von Herrn xxx mit genutzt worden sei. Sie begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 366,97 €.

Fall 15

Am 14.12.2013 kam es zu einem Unfall, bei dem das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Frau xxx (Pkw Skoda Fabia 1.4 Comfort; Fahrzeugklasse 03) beschädigt wurde; die Geschädigte mietete am 14.01.2014 für die Dauer der Reparatur von 3 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 02, wofür die Klägerin 340,01 € berechnete (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte 214,20 € (vgl. hierzu die Schreiben der Beklagten vom 26.02.2014 und 07.03.2014).

Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung (eine solche habe sie ihrer Behauptung nach mit der Geschädigten vereinbart), der Zustellung/Abholung und für Winterreifen ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 125,81 €.

Fall 16

Der geltend gemachte Anspruch rührt aus einem Verkehrsunfall am 17.10.2013, bei dem das Fahrzeug des Herrn xxx (Pkw Saab 9000; Fahrzeugklasse 07) beschädigt wurde; am 10.02.2014 mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur von 5 Tagen einen Mietwagen der Klasse 05; die Klägerin stellte ihm hierfür einen Betrag von 723,00 € in Rechnung (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte daraufhin lediglich 472,43 € (vgl. hierzu Schreiben vom 21.02.2014 und 21.03.2014).

Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung (welche sie mit dem Geschädigten vereinbart habe), der Zustellung/Abholung sowie für Winterreifen ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 212,93 €.

Fall 17

Am 31.12.2013 verunfallte der Geschädigte xxx mit seinem vollkaskoversicherten Pkw Audi A6 Avant Multitronic (Fahrzeugklasse 07); am 10.02.2014 mietete der Geschädigte bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 07 für die Dauer der Reparatur von 2 Tagen; ihm entstanden hierfür Kosten von 422,99 € (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 260,61 € (vgl. hierzu die Schreiben der Beklagten vom 25.02.2014 und 17.03.2014).

Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung - eine solche habe sie mit der Geschädigten vereinbart -, der Zustellung/Abholung sowie für Winterreifen ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 162,38 €.

Fall 18

Der Geschädigte xxx verunfallte am 23.12.2013 mit seinem (zu der Zeit vollkaskoversicherten) Fahrzeug Renault Trafic Combi (Fahrzeugklasse 07); am selben Tag, den 23.12.2013, rund 2 Stunden nach dem Unfall, mietete der Geschädigte für die Reparaturdauer von 26 Tagen bei der Klägerin einen Mietwagen der Klasse 06; der Geschädigte ist zum Vorsteuerabzug berechtigt; die Klägerin stellte für den Mietwagen einen Betrag von 2.730,76 € netto in Rechnung (vgl. Rechnungs-Nr. xxx); die Beklagte zahlte lediglich 1.232,00 € (vgl. Schreiben vom 06.11.2014 und 24.11.2014).

Die Klägerin behauptet, mit dem Geschädigten eine Haftungsbefreiung vereinbart zu haben. Sie ist der Auffassung, auch die Kosten der Haftungsbefreiung und der Zustellung/Abholung ersetzt verlangen zu können.

Die Klägerin begehrt die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs und errechnet unter Berücksichtigung oben genannten zusätzlicher Kosten sowie nach Abzug der Eigenersparnis und der geleisteten Zahlung eine Restforderung von 797,10 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die Ermittlung des jeweils zu erstattenden ortsüblichen Normaltarifes der Mittelwert zwischen der Schwacke Liste und der Frauenhofer Liste zugrunde zu legen sei. Hinsichtlich der übrigen in den jeweiligen Fällen abgerechneten Positionen ist die Klägerin der Auffassung, dass es hinsichtlich der Ersatzfähigkeit einer Vollkaskoversicherung nicht darauf ankäme, ob die Unfallfahrzeuge der Geschädigten jeweils in gleicher Weise versichert gewesen seien.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die geltend gemachten Kosten für Zustellung/Abholung der Mietfahrzeuge zu erstatten seien, wozu sie behauptet, dass diese auch in jedem abgerechneten Fall tatsächlich angefallen seien, da den jeweiligen Geschädigten die angemieteten Fahrzeuge zu den jeweiligen Reparaturwerkstätten gebracht und von dort vor Rückgabe auch wieder abgeholt worden seien. In denjenigen Fällen, in denen Kosten für einen zusätzlichen Fahrer in Rechnung gestellt worden sind, sei die Nutzung der Mietfahrzeuge die vereinbarten Zusatzfahrer auch erforderlich gewesen.

In den - von der Beklagten angeführten - Fällen 2, 10, 16 und 18 sei eine Herabstufung des jeweils verunfallten Fahrzeugs - allein - aufgrund des Fahrzeugalters nicht angezeigt. Die Einteilung der Fahrzeuge erfolge schließlich nicht nach dem Alter, sondern nach Kriterien wie beispielsweise der Größe und der Motorleistung. Dass in den betreffenden Fällen der Gebrauchswert herabgesetzt sei, ergebe sich allein aufgrund des Alters indes nicht. Im Fall 18 handele es sich auch unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Sachverständigengutachten um ein Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht von 2,9 t - und daher der Klasse 07 zuzuordnen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.796,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 195,40 € seit dem 12.03.2013, aus 802,88 € seit dem 27.03.2013, aus 355,07 € seit dem 18.04.2013, aus 283,68 € seit dem 03.05.2013, aus 147,29 € seit dem 07.08.2013, aus 452,62 € seit dem 10.12.2013, aus 59,45 € seit dem 21.02.2014, aus 222,03 € seit dem 20.02.2014, aus 239,84 € seit dem 12.03.2014, aus 469,36 € seit dem 20.02.2014, aus 601,52 € seit dem 29.07.2014, aus 174,83 € seit dem 06.02.2014, aus 127,37 € seit dem 18.03.2014, aus 366,97 € seit dem 18.02.2014, aus 125,81 € seit dem 08.03.2014, aus 212,93 € seit dem 22.03.2014, aus 162,38 € seit dem 18.03.2014 und aus 797,10 € seit dem 25.11.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Klägerin gesonderte Kosten für die Ausstattung der Mietwagen mit Winterreifen geltend mache, es sich hierbei nicht um eine Zusatzausstattung handele, welche gesondert abgerechnet werden könne. Hinsichtlich der abgerechneten Kosten einer Vollkaskoversicherung bestreitet die Beklagte, dass diese in den jeweiligen Fällen auch tatsächlich vereinbart worden sei. Insoweit weist sie darauf hin, dass die Klägerin beispielsweise im Fall 1 laut der Sondervereinbarung 25 € brutto pro Tag hätte berechnen können, tatsächlich aber lediglich 18,49 € netto / 22 € brutto in Rechnung gestellt habe. In einem anderen Verfahren liege ihr ein Exemplar des Mietvertrages vor, der den Stempel bezüglich der Sondervereinbarung nicht enthalte, woraus sich schließen lasse, dass der Stempel nachträglich aufgebracht worden sei.

Die Beklagte bestreitet weiter, dass die von der Klägerin vorgetragenen weiteren Fahrer auf die Nutzung des Mietwagens angewiesen gewesen seien und auch das geschädigte Fahrzeug üblicherweise und tatsächlich genutzt hätten. Offensichtlich sei dies im Fall 11, da Frau xxx lediglich Halterin des geschädigten Wagens sei, sie sei Rentnerin und aus dem Kennzeichen ("ME-S 148") ließe sich entnehmen, dass es sich um ein "Wunschkennzeichen" des Herrn xxx handele; aus diesen Umständen sowie daraus, dass Herr xxx auch den Mietvertrag und die Abtretungsurkunde unterzeichnet habe, ergebe sich offenkundig, dass Herr xxx alleiniger Nutzer des geschädigten Fahrzeugs und der Wagen lediglich auf Frau xxx zugelassen gewesen sei.

Im Fall 2 weist die Beklagte darauf hin, dass der beschädigte Pkw bereits 19 Jahre alt war und ihrer Ansicht nach daher nicht (mehr) in die Fahrzeugklasse 03 einzuordnen sei; jedenfalls sei der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen deutlich zu erhöhen, da aufgrund des Fahrzeugalters eine gesteigerte Reparaturanfälligkeit gegeben sei, weshalb die Nutzung des Mietwagens höhere Eigenkosten erspart habe. Gleiches gelte auch für den Pkw im Fall 16, welcher 23 Jahre alt war.

Im Fall 4 habe die Beklagte die Geschädigte in einem Telefonat am 07.03.2013 gegen 15:38 Uhr über die Mietwagenproblematik informiert und ihr angeboten, einen Mietwagen zu organisieren - hieraus lasse sich entnehmen, dass ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigte - gleichwohl - einen Mietwagen der Klägerin zu einem "erstaunlich hohen" Preis gewählt habe; hätte die Geschädigte das Angebot der Beklagten genutzt, hätten die Mietwagenkosten "noch unter dem regulierten Betrag gelegen":

Im Fall 10 sei der geschädigte Pkw bestenfalls der Gruppe 7 zuzuordnen.

Im Fall 18 sei das geschädigte Fahrzeug lediglich in Mietwagengruppe 6 einzuordnen, da es sich um einen Renault Traffic Combi teilverglast handele; die Angabe "2,9 t" in dem Sachverständigengutachten spiegele lediglich die Erhöhung der Nutzlast auf 2,9 t wieder.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass für die Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifes grundsätzlich die Frauenhofer Tabelle anzuwenden sei. Ein Vergleich der Frauenhofer Tabelle mit dem Niveau der vorgelegten Angebote mehrerer Mietwagenunternehmen belegten, dass die Geschädigten Mietwagen jeweils zu einem deutlich niedrigeren Preis hätten anmieten können, wenn sie entsprechende Vergleichsangebote eingeholt hätten. Soweit die Beklagte hinsichtlich der einzelnen Fälle auf Angebote von verschiedenen Autovermietern verweist, wird auf die diversen Ausdrucke im Anlagenband Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 02.07.2015 (Bl. 145 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen xxx und xxx. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Angaben der Zeugen vom 10.07.2015 (Bl. 149 d.A.) und vom 05.08.2015 (Bl. 173 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.796,53 € zu.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die jeweils geltend gemachte Mietdauer unfallbedingt notwendig war.

Weiterhin sind sich die Parteien darüber einig, dass in sämtlichen, der Klage zugrunde liegenden Fällen für die Berechnung der Mietwagenkosten der sogenannte Normaltarif zugrunde zu legen ist. Die Parteien streiten jedoch darüber, wie dieser Normaltarif zu ermitteln ist. Die Art der Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gibt der insoweit einschlägige § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägung festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingenden Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels als auch der sogenannten Frauenhofer Liste ermittelt werden kann; eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel bei der Markterhebung hat aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (BGH, VersR 2010, 1054), welches in der Rechtsprechung auch zunehmend Anwendung findet (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az.: 14 U 49/11; Urteil vom 01.04.2015, Az. 14 U 199/14). Die Kammer schließt sich im Rahmen des ihr zustehenden Schätzungsermessens nach § 287 ZPO der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle, wonach eine Kombination beider angesprochener Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird, an. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung der Schwacke Liste geben keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 12. April 2011, Az. XI ZR 300/09) nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Einzelfall im erheblichen Umfang auswirkt. Konkrete fallbezogene Einwendungen der Beklagten im vorgenannten Sinne, die Anlass zur weiteren Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, geben können, liegen hier jedoch nicht vor, insbesondere keine günstigeren Mietangebote. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2015 nebst Anlagen) betreffen allesamt nicht die hier in Rede stehenden Mietzeiträume, sondern nicht unerheblich spätere Zeiträume, weshalb sie nicht als aussagekräftig bewertet werden können. Wie sich aus den Preisentwicklungen, welche im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2013 des Fraunhofer Instituts dargestellt sind, entnehmen lässt, sind die Mietpreise für Fahrzeuge nicht langfristig stabil geblieben, sondern unterliegen starken Preisschwankungen.

Da die Klägerin in jedem Einzelfall die Ermittlung des in Ansatz gebrachten Grundmietpreises anhand des arithmetischen Mittels der Frauenhofer sowie der Schwacke Liste vorgenommen hat und die Beklagte der rein rechnerischen Richtigkeit dieser Ermittlung nicht bzw. jedenfalls nicht mit Substanz entgegengetreten ist, legt die Kammer für die weitere Berechnung die seitens der Klägerin in Ansatz gebrachten Werte zugrunde. Den von der Klägerin vorgenommenen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % erachtet das Gericht im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle für angemessen und ausreichend. Und schließlich ist auch eine Erkundigungspflicht, wie sie die Beklagte den Geschädigten auferlegt, nicht anzuerkennen, da die von der Klägerin angebotenen Preise schon nicht auffallend hoch waren - was insoweit "auffallend hoch" sei, hat die Beklagte nicht mit Substanz untermauert, sie hat insbesondere (überhaupt) keine Vergleichsangebote vorgelegt.

Zu den Fällen im Einzelnen:

Fall 1:

Für die unstreitig notwendige Anmietdauer von 4 Tagen beträgt der Wert des arithmetischen Mittels 447,91 €.

Der Klägerin steht, entgegen der Annahme der Beklagten, auch die Erstattung der Kosten für eine dem Unfallgeschädigten eingeräumte Haftungsreduzierung zu. In dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 06.11.2012 ist wirksam eine Haftungsbefreiung, sogar ohne Selbstbeteiligung, vereinbart, welche dem Geschädigten wirksam einen Haftungsbefreiungsanspruch verschafft hat. Auch die Rechnung weist einen entsprechenden Posten auf. Unerheblich ist dabei, ob das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (vgl. hierzu OLG Celle a.a.O.).

Mehrkosten zur Erlangung eines derartigen Versicherungsschutzes sind deshalb bei der Bestimmung des Normaltarifes zu berücksichtigen, sofern nach dem tatsächlich geschlossenen Mietvertrag ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist. Dass dies der Fall ist, lässt sich den o.g. Umständen entnehmen. Die gegen eine tatsächliche Vereinbarung vorgebrachten Einwände der Beklagten verfangen demgegenüber nicht, sie beinhalten lediglich pauschales Bestreiten. Auch dass der Beklagten in einem anderen Verfahren ein Mietvertragsexemplar vorlag, welches keinen solchen Stempelaufdruck aufwies, ändert nichts an der Würdigung der gegebenen Sachlage. Soweit die Beklagte in einem anderen Verfahren über ein Exemplar des Mietvertrages verfügte, bei welchem die Vereinbarung der Haftungsreduzierung fehlte, könnte es sich dabei lediglich um einen Entwurf bzw. die Vorstufe zu dem letztlich geschlossenen Vertrag - jedenfalls hat die Beklagte Einzelheiten hierzu vermissen lassen, sie hat nicht einmal den in Rede stehenden Vertrag / das Exemplar vorgelegt. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind auch der Höhe nach begründet: Dass die Klägerin insoweit in der Rechnung einen anderen Betrag ausgewiesen hat, führt nicht zu der Annahme, dass eine Haftungsbefreiung nicht vereinbart sei. Die Klägerin richtet sich vielmehr nun bei ihrem Begehren nach der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabelle und es kommt insoweit lediglich auf den Endpreis an, weshalb die nunmehr der Klage zugrunde gelegte Abrechnung nicht hinsichtlich einzelner Positionen durch ursprünglich in der Rechnung gestellte Beträge begrenzt wird (vgl. hierzu auch OLG Celle a.a.O.). Der sich aus der Schwacke-Liste ergebende Nebenkostenwert hierzu beträgt 20,30 €, wonach sich für die Dauer von 4 Tagen ein Betrag von 81,20 € ergibt. Auf die Frage, ob zusätzlich für eine dem Unfallgeschädigten gewährte vollständige Haftungsbefreiung ein Betrag zu erstatten ist, der der Wert der Schwacke-Liste Automietspreisspiegel lediglich eine Haftungsreduzierung mit Selbstbehalt zugrunde legt, kommt es nicht an, da die Klägerin hier dafür keine Zahlung beansprucht.

Weiter kann die Klägerin die Erstattung der Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs in Höhe des Listenwertes von insgesamt 52,36 € verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen xxx zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Mitarbeiter der Klägerin das Mietfahrzeug zu der Werkstatt gebracht und dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt hat. Dass der Zeuge xxx die Zustellung und Abholung nicht selbst vorgenommen hat, die in Rede stehenden Vorgänge also nicht aus eigener Anschauung bestätigen kann, steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Glaubwürdigkeit der Vorgänge nicht entgegen. Der Zeuge xxx hat hierzu nachvollziehbar die Notwendigkeit der Zustellung und Abholung erläutert und zudem einen entsprechenden Computerausdruck vorgelegt (Bl. 179 d.A.). Hinzu kommt, dass in dem Mietvertrag, welcher durch den Geschädigten unterzeichnet wurde, die Abholung und Zustellung auch vereinbart worden ist.

Danach ergibt sich ein zu erstattender Betrag von insgesamt 581,47 €; nach dem Abzug der Eigenersparnis von 5 % und der bereits geleisteten Zahlung seitens der Beklagten von 357,00 € verbleibt insoweit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 195,40 €.

Fall 2

Im Fall der Geschädigten xxx beträgt das arithmetische Mittel der heranzuziehenden Listen 829,11 €. Das verunfallte Fahrzeug ist der Fahrzeuggruppe 03 zuzuordnen. Das Alter des beschädigten Wagens führt, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht dazu, dass es in eine niedrigere Gruppe einzustufen wäre. Die Einteilung der Klassen richtet sich vielmehr u.a. nach der Größe des Fahrzeugs und der Motorleistung; das Alter allein beeinflusst die Einstufung nicht, und dass etwa der Gebrauchswert des verunfallten Wagens reduziert gewesen wäre (was möglicherweise zu einer Herabstufung führen könnte), hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch für einen höheren Abzug ersparter Eigenaufwendungen als 5 % sieht die Kammer allein aufgrund des Alters des Fahrzeugs keinen Anlass.

Hinzukommen die zu erstattenden Kosten für die Haftungsbefreiung von 293,70 €, die Kosten der Zustellung/Abholung (vgl. obige Ausführungen zum Beweisergebnis) von 53,36 € und die der Winterreifen in Höhe von 175,20 €. Der Klägerin steht die Erstattung der Kosten für die Winterbereifung zu, da sie ausweislich der Rechnung tatsächlich Winterreifen berechnet hat und die Ausstattung des Mietwagens damit gemäß dem Mietvertrag vom 12.02.2013 auch vereinbart worden ist. Da die Vermietung in einer Jahreszeit erfolgte, in der noch mit winterlichen Verhältnissen zu rechnen war, waren diese Aufwendungen auch erforderlich. Die Autovermietung wäre anderenfalls Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gewesen, wenn sie in dieser Jahreszeit ein Fahrzeug ohne Winterreifen zur Verfügung gestellt hätte. Hinzu kommen die Kosten für den Zusatzfahrer in Höhe von insgesamt 204,00 €. Die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer sind grundsätzlich erstattungsfähig, und so auch im vorliegenden Fall. Diesbezüglich reicht es aus, dass die Klägerin vorträgt, dass das beschädigte Fahrzeug ebenfalls durch die in dem Mietvertrag aufgeführten Herrn xxx genutzt wurde (vgl. hierzu OLG Köln NZJ 2010, 614). Das demgegenüber vorgebrachten Bestreiten der Beklagten, der von der Klägerin vorgetragenen Fahrer sei nicht auf die Nutzung angewiesen, ist zu pauschal und verfängt deshalb nicht (vgl. auch hierzu OLG Köln a.a.O.)

Abzüglich des Eigenersparnisanteils von 5 % (77,77 €) und der Mehrwertsteuer errechnet sich ein Betrag von 1.477,61 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung von 674,73 € verbleibt ein Anspruch der Klägerin von 802,88 €.

Fall 3:

Bezüglich der Geschädigten xxx ergibt sich folgende Rechnung:

gemittelter Grundmietpreis592,69 €
+ Haftungsbefreiung203,40 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Winterreifen116,80 €
abzüglich 5 % =917,94 €
abzüglich Zahlung (562,87 €) =355,07 €

Fall 4:

Im Fall der Geschädigten xxx kann die Klägerin noch einen Betrag von 283,68 € verlangen, der sich wie folgt errechnet:

gemittelter Grundmietpreis327,79 €
+ Haftungsbefreiung92,95 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Zusatzfahrer68,00 €
+ Winterreifen58,40 €
abzüglich 5 %570,47 €
abzüglich Zahlung (286,79 €)283,68 €

Fall 5:

Für die Vermietung des Fahrzeugs an den Geschädigten xxx steht der Klägerin gegenüber der Beklagten noch ein Anspruch von 147,29 € zu:

gemittelter Grundmietpreis257,40 €
+ Haftungsbefreiung61,02 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Zusatzfahrer40,80 €
abzüglich 5 %391,95 €
abzüglich Zahlung (244,66 €)147,29 €

Fall 6:

Im sechsten Fall steht der Klägerin noch ein Anspruch in Höhe von 452,62 € zu:

gemittelter Grundmietpreis1.144,79 €
+ Haftungsbefreiung411,60 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
abzüglich 5 %1.529,26 €
abzüglich Zahlung (1.076,64 €)452,62 €

Fall 7:

Bezüglich der Anmietung eines Mietwagens durch die Geschädigte xxx kann die Klägerin - nach Abzug der geleisteten Zahlung (403,41 €) und unter Berücksichtigung 5 %-iger Eigenersparnis - noch einen Betrag von 59,45 € verlangen:

gemittelter Grundmietpreis419,19 €
+ Haftungsbefreiung88,56 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Navigationsgerät28,68 €

Fall 8:

Im Fall des Geschädigten xxx ergibt sich ein noch zu erstattender Betrag von 222,03 €:

gemittelter Grundmietpreis533,42 €
+ Haftungsbefreiung183,06 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
abzüglich 5 %731,35 €
abzüglich Zahlung (509,32 €)222,03 €

Fall 9:

Bezüglich der Geschädigten xxx stellt sich folgende Rechnung dar:

gemittelter Grundmietpreis396,42 €
+ Haftungsbefreiung101,70 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Zusatzfahrer 68,00 €
abzüglich 5 %588,51 €
abzüglich Zahlung (348,67 €)239,84 €

Fall 10:

Im 10. Fall steht der Klägerin ein Anspruch von 439,36 € zu:

gemittelter Grundmietpreis717,75 €
+ Haftungsbefreiung159,24 €
+ Zustellung/Abholung53,36 €
+ Winterreifen70,08 €
+ Navigationsgerät57,36 €
abzüglich 5 %1.004,90 €
abzüglich Zahlung (493,44 €)469,36 €

Das verunfallte Fahrzeug ist der Gruppe 08 zuzuordnen - diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen; insbesondere hat die Beklagte, entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung im Rahmen der Klageerwiderung, keine Argumente vorgebracht, welche eine Herabstufung rechtfertigten.

Fall 11:

Im Fall der Geschädigten xxx ergibt sich ein zu erstattender Betrag von 601,52 €. Die Beklagte hat insbesondere auch die Kosten des Zusatzfahrers zu erstatten. Der Zeuge xxx hat ausgesagt (vgl. schriftliche Bekundungen vom 10.07.2015, Bl. 149 d.A.) das Fahrzeug 1-2 Mal in der Woche zu nutzen, wenn er seine Mutter (die Fahrzeughalterin) besuche. Damit hat sich jedenfalls die Vermutung der Beklagten, das Fahrzeug würde tatsächlich ausschließlich von Herrn xxx genutzt, nicht bestätigt. Und dass der Zeuge xxx gerade zu der Zeit des Unfalls auf die Nutzung des Wagens angewiesen war, zeigt sich daran, dass er es war, der den Mietvertrag unterzeichnete, den Mietwagen also entgegen nahm - er war also zu dieser Zeit gerade zu Besuch bei seiner Mutter und nutzte dementsprechend im fraglichen Zeitraum den Mietwagen, so wie er anderenfalls zu dieser Zeit auch den verunfallten Pkw genutzt hätte.

Fall 12:

Für die Vermietung eines Fahrzeugs an den Geschädigten xxx steht der Klägerin ein Anspruch von weiteren 174,83 € zu.

Fall 13:

Für den Fall 13 hat die Klägerin noch einen Anspruch von 127,37 €.

Fall 14:

Im Fall der Geschädigten xxx steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch von 366,97 € zu.

Fall 15:

Im Fall 15 verbleibt ein Anspruch von 125,81 €.

Fall 16:

Bezüglich der Vermietung des Wagens im Falle des Geschädigten xxx steht der Klägerin noch ein Anspruch von 212,93 € zu.

Das verunfallte Fahrzeug ist der Wagengruppe 07 zuzuordnen - die Beklagte hat (bis auf das nicht zu berücksichtigende Alter des Fahrzeugs) keine Argumente vorgebracht, die für eine Herabstufung sprächen.

Fall 17:

Im Fall 17 verbleibt noch ein Zahlungsanspruch von 162,38 €.

Fall 18:

Für die Vermietung eines Fahrzeugs im Fall des Geschädigten Förster steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch von noch 797,10 € zu.

Das verunfallte Fahrzeug ist der Wagengruppe 07 zugehörig. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 2,9 t - ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens (Bl. 102 f. d.A.) handelt es sich bei dem Typ des Fahrzeugs um ein solches mit einem Gesamtgewicht von 2,9 t. Die Angabe "Nutzlast erhöht 2,9 t" unter der Rubrik "Serienausstattung" stellt lediglich die serienmäßige Erhöhung der Nutzlast im Vergleich zum Grundmodell des Fahrzeugtyps dar. Aus welchem Grund sich aus der Angaben "Nutzlast erhöht 2,9 t" ergeben soll, dass das Fahrzeug lediglich ein Gesamtgewicht von 2,8 t aufweise, erschließt sich dem Gericht nicht.

Die geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Siemering