Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 03.06.2004, Az.: 1 A 94/03
Altersrente; Altersversorgung; Anpassungsbetrag; Zahnarzt
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 03.06.2004
- Aktenzeichen
- 1 A 94/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 07.02.2005 - AZ: 8 LA 238/04
Rechtsgrundlagen
- § 12 ÄKammerG ND
- § 12c ÄKammerG ND
- § 10 HKG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit der Absenkung des zusätzlich zur Altersrente gewährten Anpassungsbetrages (nicht rechtskräftig).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 204,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine höhere Rentenanpassung.
Sie bezieht eine Witwenrente vom Altersversorgungswerk der Beklagten, deren Mitglied ihr am 09.04.2002 verstorbener Ehemann war. Diese Witwenrente war mit Bescheid vom 30.04.2002 auf 149,00 EUR monatlich festgesetzt worden. Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums teilte ihr die Beklagte mit, dass sie auf diese Rente für das Jahr 2002 eine monatliche Rentenanpassung in Höhe von 171,00 EUR erhalte, auf die jedoch kein Rechtsanspruch bestehe und über deren Höhe der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes jährlich neu beschließe.
Im November 2002 beschloss der Leitende Ausschuss im Einvernehmen mit den hinzugezogenen versicherungsmathematischen Sachverständigen, für Rentenfälle des Jahres 2003 zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes auf die Nominalrenten eine Rentenanpassung in Höhe von 90 vom Hundert der sich aus der nachstehenden Übersicht ergebenden Prozentsätze zu zahlen:
für jedes bis 1986 zurückgelegte Versicherungsjahr | 3,5 % |
für das Mitgliedsjahr 1987 | 2,0 % |
für das Mitgliedsjahr 1988 | 1,5 % |
für das Mitgliedsjahr 1989 | 1,0 % |
für die Mitgliedsjahre 1990 und 1991 | 3,0 % |
für das Mitgliedsjahr 1992 | 4,5 % |
für die Mitgliedsjahre 1993 und 1994 | 4,0 % |
für das Mitgliedsjahr 1995 | 2,5 % |
für das Mitgliedsjahr 1996 | 2,0 % |
für die Mitgliedsjahre 1997 bis 1999 | 1,0 % |
für das Mitgliedsjahr 2000 | 0,0 % |
für das Mitgliedsjahr 2001 | 1,0 % |
und für die Mitgliedsjahre 2002 und 2003 | 0,0 %. |
Nachdem das für die Versicherungsaufsicht zuständige Nds. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr diesem Beschluss am 12.12.2002 seine Zustimmung erteilt hatte, setzte die Beklagte den Rentenanpassungsbetrag für die Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2002 für das Jahr 2003 auf 154,00 EUR fest.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Aus den Bestimmungen der Alterssicherungsordnung des Altersversorgungswerkes ergebe sich kein Recht, die Rentenanpassungsbeträge zu kürzen. Soweit die Beklagte einwende, dass auf die Rentenanpassung kein Rechtsanspruch bestehe, betreffe dies nur deren Erhöhung in den Folgejahren. Wie bei der Zahlung gesetzlicher Renten bestehe ein Rechtsanspruch darauf, dass ein einmal gewährter Inflationsausgleich nicht wieder entzogen werde. Auch aus den Regelungen des Sozialgesetzbuches folge die Pflicht zur Anpassung der Rente. Im Übrigen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, alles getan zu haben, um die Minderung des Anpassungsbetrages zu vermeiden. Soweit mehr als 10 Mio. EUR zur Risikovorsorge bei Missbrauchsfällen vorgesehen seien, sei dieser Betrag zu hoch angesetzt. Demgegenüber seien die erwarteten Renditen aus dem angelegten Kapital zu niedrig kalkuliert. Schließlich hätte bei der Rentenanpassung zwischen Kleinrentnern und Beziehern hoher Renten differenziert werden müssen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte nach Beschlussfassung durch den Vorstand mit Bescheid vom 28.04.2003 - der Klägerin zugestellt am 29.04.2003 - als unbegründet zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 29.05.2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 16.12.2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2003 eine Rentenanpassung in Höhe von 171,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und tritt dem Vorbringen der Klägerin aus den Gründen der angefochten Entscheidung entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin kann für das Jahr 2003 eine höhere als die mit Bescheid vom 16.12.2002 festgesetzte Rentenanpassung nicht verlangen.
Gemäß § 14 Abs. 1 der seinerzeit auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 des Nds. Gesetzes über die Standesvertretungen der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 26.06.1961 (Nds. GVBl. S. 161) erlassenen Alterssicherungsordnung - ASO - der Beklagten zahlt das bei ihr bestehende Altersversorgungswerk beim Tode eines verheirateten Mitgliedes an dessen Witwe eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 2/3 der Altersrente gemäß § 12 ASO. Nach § 12 Abs. 1 ASO gewährt das Altersversorgungswerk seinen Mitgliedern eine Altersrente, deren Höhe gemäß § 12a ASO vom Familienstand und Geschlecht des Mitglieds, sowie von seinem Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung und seinem Pensionierungsalter abhängt und deren Betrag sich aus der in Anlage 1 zur ASO enthaltenen Tabelle ergibt (im Folgenden als „Nominalrente“ bezeichnet).
Diese Rentenleistung ist gemäß § 12c Abs. 1 ASO entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen. Zu diesem Zweck beschließt der nach § 5 ASO die Geschäfte des Altersversorgungswerkes führende Leitende Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden (§ 12 c Abs. 2 ASO). Dabei ist nach § 12c Abs. 3 ASO die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen ist mindestens die Erhaltung des nach § 12c Abs. 2 ASO festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.
Nach den vorstehenden satzungsmäßigen Regelungen besteht zwar grundsätzlich eine Pflicht zur Rentenanpassung. Diese ist jedoch als Überschussbeteiligung an den aus dem angelegten Kapital erwirtschafteten Gewinnen ausgestaltet (vgl. § 29 Abs. 2 ASO) und dementsprechend davon abhängig, ob und in welcher Höhe Gewinne, die nicht zur Sicherung der Nominalrenten benötigt werden, anfallen. Dies findet in § 12c ASO dadurch Berücksichtigung, dass die Renten nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes sowie auf der Grundlage einer langfristigen Planung anzupassen sind, und ein Erhalt des Anpassungssatzes lediglich anzustreben ist. Ein Anspruch darauf, dass die Rentenanpassung für das Jahr, für das sie beschlossen wird, nicht niedriger ausfällt als im Vorjahr, ergibt sich aus der Alterssicherungsordnung nicht.
Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die finanzielle Situation des Altersversorgungswerkes unter Berücksichtigung langfristiger Planungen für das Jahr 2003 eine höhere Rentenanpassung als die beschlossene nicht zugelassen hat und dazu sinngemäß ausgeführt:
Das Altersversorgungswerk hat ca. 5.400 aktive Mitglieder und mehr als 1.500 Rentner (einschließlich der Bezieher von Witwen-/Witwer- und Waisenrenten), von denen 46 eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Der Rentenbeitrag ist so bemessen, dass ein aktives Mitglied unter Berücksichtigung seines Familienstandes und der Dauer seiner Mitgliedschaft bis zum Erreichen der Altersgrenze Beitragszahlungen in einer Höhe leistet, die seinem späteren erwarteten Rentenbezug nach Anlage 1 ASO entspricht, wobei auf der Ausgabenseite neben anteiligen Verwaltungskosten ein Risikozuschlag zu berücksichtigen ist, der Mehraufwendungen abdecken soll, die sich aus einer von den Prognosen abweichenden Rentenbezugsdauer, Mehraufwendungen für Berufsunfähigkeitsrenten usw. ergeben können (Äquivalenzprinzip).
Die Beiträge werden am Kapitalmarkt in Rentenpapieren und Aktien angelegt, wobei der Beitrags- und Rentenbemessung versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von 4 %, d. h. die Annahme einer 4%igen Kapitalrendite zugrunde gelegt wird. Zur Sicherung der Nominalrenten wird eine sog. „Deckungsrückstellung“ gebildet, aus der diese gezahlt werden. Wird mit den angelegten Geldern eine über 4 % hinausgehende Rendite erwirtschaftet, entstehen Überschüsse. Diese wurden in den ersten Jahren des Altersversorgungswerks dafür verwendet, die Deckungsrückstellung für die Nominalrenten aufzubauen. Nachdem dieser Sockel aufgefüllt war, beschloss die Kammerversammlung im Jahr 1977, künftige Überschüsse, die nicht zur Sicherung der Nominalrenten benötigt werden, nicht für Beitragssenkungen zugunsten der aktiven Mitglieder zu verwenden, sondern sie jährlich den Rentenbeziehern als Rentenanpassung zukommen zu lassen. Diese Überschüsse werden in einer sog. „versicherungstechnischen Rückstellung“ erfasst.
Dieser versicherungstechnischen Rückstellung mussten wiederholt Mittel zur Sicherung der Nominalrenten entnommen und der Deckungsrückstellung zugeführt werden. So wurden wegen neuer Sterbetafeln und der aus ihnen folgenden längeren Rentenbezugsdauer im Jahr 1993 ca. 72 Mio. DM und im Jahr 1999 nochmals 77 Mio. DM umgeschichtet.
Dies allein reichte zur Sicherung der Nominalrenten jedoch nicht aus, so dass die Kammerversammlung im Jahr 1999 eine Anhebung des Renteneintrittsalters beschloss und dieses gestaffelt um 3 Monate bis 3 Jahre heraufsetzte. Da mit dem höheren Renteneintrittsalter das Risiko zeitlich vorgelagerter Berufsunfähigkeitsrenten einhergeht, zumal diese, anders als bei einem freiwilligen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, nach den geltenden Satzungsbestimmungen beim Erreichen der Altersgrenze auf 100 % aufgestockt werden, wurde in der Kammerversammlung erörtert, die Berufsunfähigkeitsrente von 70 % auf 80 % der Altersrente zu erhöhen, sie aber bei Erreichen der Altersgrenze auf diesem Niveau zu belassen. Nachdem dieser Vorschlag keine Mehrheit fand, mussten zur langfristigen Risikovorsorge weitere 12 Mio. EUR der versicherungstechnischen Rückstellung entnommen und der Deckungsrückstellung zugeführt werden.
In der Folgezeit waren bei der langfristigen Planung weitere nachteilige Entwicklungen am Kapitalmarkt zu berücksichtigen. So waren zum einen die Renditen aus Wertpapieren deutlich gesunken und zum anderen musste wegen des verbreiteten Verfalls der Aktienkurse das vorhandene Vermögen des Altersversorgungswerkes wertberichtigt werden, mit entsprechenden Auswirkungen auf die für die Zahlung von Rentenanpassungen verbleibenden Mittel. Zeitweise waren am Kapitalmarkt nicht einmal Renditen in Höhe des Rechnungszinses von 4 % zu erzielen. Hinzu kam, dass hochverzinste Rentenpapiere, die Anfang der 90er Jahre erworben worden waren, endfällig wurden und das freigewordene Kapital nur zu erheblich schlechteren Konditionen neu angelegt werden konnte.
Diese Angaben werden durch das zum 31.12.2002 erstellte versicherungsmathematische Gutachten der Diplom-Mathematiker Breith und Dr. Velten bestätigt, die ausführen:
„Die in der Bilanz noch eingestellte ... versicherungstechnische Rückstellung wird ... fast völlig für die beschlossene Rentenanpassung 2003 gebraucht. Belastungen des Jahresergebnisses für 2003 könnten jedoch auftreten, wenn die Durchschnittsrendite
4 % ... unterschreitet. In diesem Fall sind nicht nur die Rentenanpassungen des Jahres 2004 auszusetzen, sondern es sind auch die satzungsmäßig zugesagten Nominalrenten gefährdet.“
„Da in 2003 keine Zinsüberschüsse zu erwarten sind, wenn es nicht sogar wieder zu einer Unterdeckung der rechnungsmäßigen Zinsen kommt, muss man damit rechnen, dass im Jahr 2004 keine Rentenanpassung gewährt werden kann.“
Hieraus folgt, dass bereits im Jahr 2003 die für eine Rentenanpassung noch vorhandene Substanz aufgebraucht wurde und weitere Mittel nicht zur Verfügung standen, zumal wegen der unabsehbaren Dauer der gegenwärtigen Niedrigzinsphase neue versicherungstechnische Rückstellungen für Rentenanpassungen in den nächsten Jahren nur langsam wieder aufzubauen sein werden. Die Annahmen der Versicherungsmathematiker werden bestätigt durch den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rölfs & Partner über die Prüfung des Jahresabschlusses des Altersversorgungswerkes zum 31.12.2002 in dem es heißt:
„Das Jahr 2002 stellte das Altersversorgungswerk bei den Kapitalanlagen vor enorme Herausforderungen ... Nachdem schon die beiden vorangegangenen Jahre mit Kurseinbußen abgeschlossen hatten, brachen die Aktienkurse teilweise in einem Ausmaß ein, wie seit dem Crash von 1929 nicht mehr ... so dass erhebliche Abschreibungen bei den Wertpapier-Spezialfond erforderlich waren“ (S. 9).
„So wurden Abschreibungen auf Anteile an Investmentfonds in Höhe von TEUR 50.477 (d. h. über 50 Mio. EUR) vorgenommen“ (S. 39)
„Zugleich wurden die Anfang der 90er Jahre gekauften hochverzinslichen Wertpapiere wegen Erreichens der Endfälligkeit zurückgezahlt und konnten nur durch deutlich geringer rentierliche Anlagen substituiert werden ... Die Nettorendite betrug im Jahr 2002 -1,56 % nach +5,36 % im Vorjahr“ (S. 10).
„In Ansehung der Auswirkungen der satzungsmäßigen Bestimmungen zur Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente wurde bei der Berechnung der Deckungsrückstellung eine von der Alterssicherungsordnung abweichende Altersgrenze von höchstens 65 Jahren angesetzt. Dies führte zu einer außerplanmäßigen Auffüllung der Deckungsrückstellung in Höhe von TEUR 12.061, die ... nur durch Entnahmen aus den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt werden konnte. Dies reduziert den Spielraum für Leistungen im Rahmen des § 12c ASO für die Folgejahre deutlich ... Die Netto-Durchschnittsrendite errechnet sich mit -1,56 % und unterschreitet damit den Rechnungszins von 4 %“ (S. 45).
Das Gericht hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben keine Zweifel daran, dass, gemessen an der finanziellen Situation des Altersversorgungswerkes, im Jahr 2003 unter Zugrundelegung der satzungsmäßigen Leistungsverpflichtungen und des Sicherstellungsauftrags bezüglich der Nominalrenten, eine höhere Rentenanpassung als die beschlossene nicht möglich war. Spielraum für eine höhere Rentenanpassung hätte es dann geben können, wenn auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite langfristig wirksame Veränderungen vorgenommen worden wären, z. B. durch eine Erhöhung der Rentenbeiträge, durch eine Absenkung der Nominalrenten, durch eine weitere Heraufsetzung des Renteneintrittsalters oder auch durch eine Risikoverminderung bezüglich der Berufsunfähigkeitsrenten. All diese Möglichkeiten hätten jedoch einer Satzungsänderung bedurft, die nicht beschlossen wurde. Auch die wegen erwarteter zusätzlicher Aufwendungen für Berufsunfähigkeitsrenten vorgenommene Erhöhung der Deckungsrückstellung ist im Hinblick auf das Gebot, vorrangig den Erhalt der Nominalrenten zu sichern, in Anbetracht der mit der Neuregelung einhergehenden Unwägbarkeiten weder der Sache noch der Höhe nach zu beanstanden.
Eine Pflicht zur Fortzahlung der Rentenanpassung in der einmal gewährten Höhe besteht auch nicht aus anderen rechtlichen Gründen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 1 Nr. 1c) SGB VI verweist, legt diese Vorschrift lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen selbständig Tätige wegen ihrer Verpflichtung, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu sein, von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und schafft ihrem Regelungsgehalt nach keine Ansprüche für Bezieher von Renten eines Versorgungswerks. Zudem bestimmt auch diese Norm, dass von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Angehörige einer Versorgungseinrichtung dann befreit sind, wenn aufgrund ihrer Beiträge Leistungen für den Fall des Alters erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Auch die Behauptung, im System der gesetzlichen Renten würden aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten gewährte Rentenerhöhungen nicht wieder rückgängig gemacht, führt hier schon deshalb nicht weiter, weil die beiden Alterssicherungssysteme in ihrer Gesamtheit nicht miteinander vergleichbar sind und auch Art. 3 Abs. 1 GG die Beklagte nicht verpflichtet, die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1998 - 1 B 54.98, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 39 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.02.2002 - 8 LA 4299/00, Nds. RPfl 2002, 272).
Ebenso wenig folgt aus dem Umstand, dass die Rentenanpassungsbeträge in den zurückliegenden Jahren teilweise durch Bescheid festgesetzt, teilweise aber nur nachrichtlich mitgeteilt wurden, ein Anspruch auf Rentenanpassungen in der einmal gewährten Höhe. Zwar hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 11.09.2002 (Az. 5 A 2804/00) entschieden, dass auf den von Leitenden Ausschuss jährlich neu beschlossenen Prozentsatz und den anhand dessen ermittelten Anpassungsbetrag ein Rechtsanspruch besteht und der Betrag deshalb durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festzusetzen ist, doch beinhaltet ein solcher Bescheid bezogen auf die Folgejahre weder eine Zusicherung i. S. des § 38 VwVfG, noch eine Regelung über den 31.12. des Jahres hinaus, für den der Anpassungsbetrag festgesetzt wurde. Die Beklagte hat - in welcher Form auch immer - stets zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung der Rentenanpassung nur für das betreffende Jahr gilt und danach über seine Höhe neu zu befinden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11.09.2002 (a. a. O.).
Schließlich findet auch die Auffassung, soziale Gründe hätten es geboten, bei der Rentenanpassung zwischen Beziehern kleiner und hoher Renten zu differenzieren, in der Alterssicherungsordnung keine Stütze. Abgesehen davon erscheint es auch fraglich, ob eine solche Regelung mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang stünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG (17,00 EUR x 12 Monate).
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht (§ 124a VwGO) liegen nicht vor.