Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.06.2004, Az.: 4 B 226/04
Passersatzpapiere; Unmöglichkeit; Vertretenmüssen; Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 09.06.2004
- Aktenzeichen
- 4 B 226/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1a Abs 2 AsylbLG
- § 2 AsylbLG
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den Antragstellern Leistungen nach § 2 AsylbLG analog BSHG anstelle von Leistungen nach § 1 a AsylbLG zu gewähren, ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch, die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die materielle Berechtigung ihres Begehrens, nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall von den Antragstellern begehrt wird - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausgesprochen werden, wenn die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft machen, sie befinden sich wegen fehlender anderer Geldmittel in einer existentiellen Notlage und seien deswegen - mit gerichtlicher Hilfe - auf die sofortige Befriedigung ihres Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund).
Für die von den Antragstellern u. a. begehrte Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist schon deshalb kein Raum, weil ihrer Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass sie nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügen und dieser Grund selbst dann nicht leistungsbegründend ist, wenn entsprechende Papiere auch bei gehörigem Bemühen der Antragsteller nicht zu beschaffen wären (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2003 - 4 LC 592/02 - und Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -).
Aber auch die weitere von dem Antragsgasgegner vorgenommene Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vertreten haben.
Ein Vertretenmüssen im Sinne des § 1 a AsylbLG ist nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg dann gegeben, wenn sich aus dem Verhalten der Ausländer ergibt, dass sie ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht nachkommen (vgl. Beschluss vom 30.7.1999, - 12 M 2997/99). Die Antragsteller besitzen die für ihre Ausreise notwendigen Reisepapiere nicht und haben dies auch zu vertreten, weil sie nach Aktenlage - bisher - nicht alle ihnen mögliche Anstrengungen unternommen haben, um die Papiere von der libanesischen Botschaft zu erhalten. Sie haben zwar nachgewiesen, dass sie am 10.11.2003 eine Erlaubnis des Antragsgegners zum Verlassen des Landkreises Helmstedt erhalten haben, um bei der Botschaft in Berlin diese Papiere zu besorgen, aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie dort auch vorgesprochen und einen bearbeitbaren Antrag abgegeben haben. Die vorgelegten Schreiben der Antragsteller vom 3.11.1998 und ohne genaues Datum vermutlich aus dem Jahre 1996 an die libanesische Botschaft enthalten nicht die für die Ausstellung von Reisepapieren erforderlichen Informationen, so dass sie keinen Erfolg haben konnten und auch nicht als Beleg für ein ernsthaftes Bemühen dienen können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.