Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 17.06.2004, Az.: 6 A 48/01
Akteneinsicht; Anhörung; Bearbeitungsfrist; Begründung; Bewertungsspielraum; Diplomprüfung; Fachfrage; Prüfung; prüfungsspezifische Wertung; Studienarbeit; Teilprüfung; Wertung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 17.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 48/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 3 Nr 2 VwVfG
- § 45 Abs 1 VwVfG
- § 45 Abs 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Bewertung einer im Rahmen einer Diplomprüfung anzufertigenden Studienarbeit ist mit einer Klage schon vor Abschluss der Prüfung angreifbar, wenn die Arbeit selbstständige rechtliche Bedeutung hat.
2. Eine bei der Bewertung unberücksichtigt gebliebene Überschreitung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bearbeitungsfrist rechtfertigt nicht die Aufhebung der Prüfungsentscheidung.
3. Dass dem Prüfling im Verwaltungsverfahren die Akteneinsicht verweigert wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn die Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt wird.
4. In welcher Art und Weise dem Studierenden im Prüfungsverfahren rechtliches Gehör gewährt wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Prüfungsbehörde.
5. Zu den Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheidungen.
6. Einzelfall der Bewertung einer Studienarbeit zur Auslegung eines Flugreglers.
Tatbestand:
Die Klägerin möchte erreichen, dass die Beklagte zur Neubewertung einer Studienarbeit verpflichtet wird.
Seit dem Wintersemester 1993/94 studierte die Klägerin bei der Beklagten das Fach Maschinenbau. Am Ende des Sommersemesters 1995 schloss sie die Diplomvorprüfung ab.
Im Zeitraum von August bis November 1997 schrieb sie eine erste Studienarbeit, die von dem am Institut für Flugmechanik des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) tätigen Prof. D. als Erstprüfer bewertet wurde. Ende 1997 entschied sich die Klägerin, auch die im Rahmen der Diplomprüfung anzufertigende Studienarbeit von diesem Institut betreuen zu lassen. Über die Aufgabenstellung sprach sie mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter, Herrn Dr.-Ing. E.. Inwieweit bereits bei Bearbeitungsbeginn eine schriftliche Aufgabenstellung vorlag, ist unklar. Auch das Ausgabedatum wurde nicht dokumentiert.
Nachdem die Klägerin ein studienbezogenes Praktikum beendet hatte, gab sie im September 1998 Unterlagen zu ihrer Arbeit bei Dr. E. ab. Um welche Unterlagen es sich handelte, was im Einzelnen mit Dr. E. besprochen wurde und ob die Klägerin daraufhin noch Kontakt mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Flugführung der Beklagten (IFF), dem Zeugen Dr.-Ing. F., hatte, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Nach Abgabe der Unterlagen studierte die Klägerin von September 1998 bis September 1999 am Georgia Institute of Technology in den USA das Fach Aerospace Engeneering. Dabei erwarb sie den Abschluss „Master of Science“. Die gegen die Beklagte gerichtete Klage der Klägerin, eine im Rahmen ihres Auslandsstudiums erbrachte Leistung als Diplomarbeit anzuerkennen, hatte keinen Erfolg (siehe VG Braunschweig, Urt. vom 30.10.2003 - 6 A 130/01 -; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch Beschl. des Niedersächsischen OVG vom 12.01.2004 - 2 LA 389/03 -).
Die Beklagte sah die von der Klägerin im September 1998 abgegebenen Unterlagen als Studienarbeit an, die von Prof. G. vom Institut für Flugführung als Erstprüfer und Prof. H. als Zweitprüfer mit der Note 2,7 bewertet wurde. Die Notenmeldung des Instituts für Flugführung erfolgte unter dem 26. Oktober 1998. Wegen der Begründung der Bewertung wird auf den Bewertungsvorschlag vom selben Tag Bezug genommen (Bl. b der Beiakte A).
Nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung der Arbeit. Insbesondere machte sie gegenüber der Beklagten geltend, bei den abgegebenen Unterlagen habe es sich nur um die vorläufige Fassung der Studienarbeit gehandelt, den Erstprüfer habe sie nicht selbst ausgewählt.
Dr. F. nahm zur Vergabe und Benotung der Arbeit intern schriftlich wie folgt Stellung: Mitte September 1998 habe es ein Gespräch zwischen Prof. D. und Prof. G. gegeben. Prof. D. habe mitgeteilt, sein wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. E. habe im Frühjahr 1998 einen Aufgabenentwurf an die Klägerin ausgegeben, anschließend jedoch nichts mehr von ihr gehört und auch keinen telefonischen Kontakt herstellen können. Im September 1998 habe sich die Klägerin unerwartet bei Dr. E. gemeldet und drei Exemplare ihrer Arbeit abgeliefert. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass sie wenige Tage später in die USA zum Studium reisen werde. Prof. D. sei sehr bemüht gewesen, zusammen mit dem IFF eine rasche Lösung zu finden, damit das kurzfristig beginnende Studium in den USA nicht gefährdet werde. Er, Dr. F., habe dann mit Dr. E. telefoniert und ihn um Übersendung einer Aufgabenstellung gebeten. Nachdem er zusammen mit Prof. G. die Aufgabenstellung geprüft habe, seien beide zu der Auffassung gelangt, es sei vertretbar, die Arbeit als Studienarbeit am IFF anzuerkennen. Formale Bedenken seien zurückgestellt worden. Er habe dann Dr. E. von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt und ihn um Zusendung eines Bewertungsbogens mit Notenvorschlag gebeten. Kurz darauf habe die Klägerin drei Exemplare ihrer Arbeit bei ihm abgeliefert. Er habe sie über den weiteren Ablauf des Verfahrens informiert. Die Bearbeitungsdauer sei geschätzt worden. Dabei habe berücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin nach Erhalt der vorläufigen Aufgabenstellung durch Dr. E. im Frühjahr 1998 zunächst ein Praktikum absolviert habe. Als Termin für den Beginn der Studienarbeit sei daher Anfang Juni 1998 angenommen worden. Am 26. Oktober 1998 habe er dann von Dr. E. einen Bewertungsbogen mit Notenvorschlag erhalten. Da diese Bewertung nachvollziehbar gewesen sei, sei der Vorschlag für die Notenmeldung übernommen worden.
In einem Schreiben der Klägerin vom 12. Februar 2000 an Prof. D. heißt es, ihr sei angesichts aller Umstände rätselhaft, wie es dazu habe kommen können, dass ihre Arbeit als Studienarbeit bewertet worden sei. Prof. D. habe sie daran gehindert, ihr Studium wie geplant im August 1998 zu beenden. Zu diesem Termin sei eine Stelle für Jungwissenschaftler ausgeschrieben, die Prof. D. mit einem anderen Absolventen habe besetzen wollen. Nachdem sie erfahren habe, dass Prof. D. nicht berechtigt gewesen sei, universitätsinterne Studienarbeiten anzubieten, habe er sie „mit massiven Drohungen“ von weiteren Schritten abhalten lassen.
In einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 25. März 2000 an Prof. D. machte sie geltend, er habe ihr im Dezember 1997 mitgeteilt, dass sie die Studienarbeit am dortigen Institut anfertigen werde. Der Vorschlag für das Thema sei von ihr gekommen. Die dazu erforderlichen Hilfsmittel - u.a. ein Flugzeugmodell - seien ihr verweigert worden, um den Studienabschluss möglichst hinauszuzögern. Dadurch habe sie gehindert werden sollen, sich um die ausgeschriebene Stelle für Jungwissenschaftler zu bewerben. Im April 1998, nach Ende der offiziellen Bearbeitungszeit, habe sie ihre Situation dem Fachbereich geschildert. Von dort sei ihr mitgeteilt worden, die begonnene Arbeit müsse beendet werden, egal wie lange es dauere. Dr. E. habe sie später wegen der ihr überlassenen Installationsdisketten für eine für das DLR lizensierte Software erpresst. Schließlich habe sie keine Möglichkeit gesehen, ihr Studium in Braunschweig fortzusetzen, und sich entschlossen, den Titel „Master of Science“ im Ausland zu erwerben. Im September 1998 habe sie eine vorläufige Version der Studienarbeit bei Dr. E. mit der Bemerkung abgegeben, in den USA daran weiterzuarbeiten. Es habe nun geheißen, ihr Verhalten habe sich bereits so negativ auf eine Note ausgewirkt, dass sie sich keine Mühe mehr zu geben brauche. Ihre späteren E-Mails aus den USA seien unbeantwortet geblieben.
In einem Schreiben vom 25. April 2000 an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Maschinenbau behauptete die Klägerin darüber hinaus, sie habe gegenüber Dr. E. schon einmal abgelehnt, die Arbeit durch Prof. G. bewerten zu lassen. Der Grund dafür habe in dessen Einstellung gegenüber Frauen gelegen. Dennoch habe sie sich im Juli 1999 um eine ausgeschriebene Assistentenstelle am IFF beworben. Dabei habe sie feststellen müssen, dass die von ihr vorgelegte Bewerbung offensichtlich nicht den vorgesehenen Weg eingeschlagen habe.
Unter dem 17. Mai 2000 teilte der Fachbereich Maschinenbau der Beklagten der Klägerin auf deren Anfrage u. a. mit, dass ein Datum der Aufgabenstellung nicht vorhanden, die Anmeldung der Studienarbeit am 5. Juni 1998 und deren Abgabe am 22. September 1998 erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2000 erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, die Note für die Studienarbeit aus ihrer Prüfungsakte zu streichen. Sie machte geltend, bei Prof. G. habe sie niemals eine Studienarbeit angefertigt. Mit der Bewertung durch ihn sei sie weiterhin nicht einverstanden. Sie bitte aber darum, die Arbeit „trotzdem als intern zu betrachten“. Abgabe- und Anmeldungsdatum der Arbeit seien frei erfunden. Sie sei bereits seit dem 14. September 1998 in den USA gewesen. Zum Zeitpunkt des angeblichen Anmeldungsdatums im Juni 1998 habe sie den Fachbereich längst über die seit Dezember 1997 aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dieser Arbeit informiert gehabt. Im Übrigen sei die Arbeit mit der Note 2,7 unterbewertet. Das Thema der Arbeit falle nicht in das Fachgebiet des Zweitprüfers.
Unter dem 31. Oktober 2000 erläuterte Prof. G. die Bewertung der Studienarbeit. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen (Bl. 31 Beiakte).
Mit Bescheid vom 8. Februar 2001, der der Klägerin am 14. Februar 2001 zugestellt wurde, teilte der Dekan des Fachbereichs Maschinenbau der Klägerin mit, der Prüfungsausschuss für den Studiengang Maschinenbau habe in seiner Sitzung vom 2. Februar 2001 ihren Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Prüfungsausschuss sei der Auffassung, dass die fachwissenschaftlichen Beurteilungen der Prüfer in keiner Weise in Frage zu stellen seien. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Bewertung an anderen Mängeln leide.
Am 9. März 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Einige Tage vor ihrem Abflug in die USA habe sie ihre Arbeit als vorläufige Version nur auf Diskette an Dr. E. übergeben. Die Bearbeitungszeit habe unterbrochen werden sollen, bis ihr die erforderlichen Arbeitsmittel zur Fertigstellung der Arbeit zur Verfügung stehen würden. Es treffe nicht zu, dass sie die Arbeit bei Dr. F. abgegeben habe. In einem Gespräch im September 2000 habe man ihr von Seiten der Beklagten erklärt, dass Dr. F. vor Weihnachten 1998 ihre Studienarbeit auf seinem Schreibtisch wiedergefunden und dann den Abgabezeitpunkt nachträglich geschätzt habe; an die Umstände habe er sich nicht mehr erinnern können. Von Dr. E. habe sie weder eine schriftliche Aufgabenstellung erhalten noch die erforderlichen Arbeitsmittel. Auch von Prof. G. habe sie eine Aufgabenstellung nicht erhalten. Die Aufgabenstellung sei erst nachträglich angefertigt und zurückdatiert worden. Immerhin beschreibe sie weitgehend die Themen, die auch bearbeitet worden seien. Mit der Bewertung von Studienleistungen durch Prof. G. wäre sie nie einverstanden gewesen. Schon dessen frauenkritische Äußerungen während der Vorlesungen hätten vermuten lassen, dass er ihr keine gerechten Noten geben würde. Auch in der mündlichen Prüfung im Fach Flugführung habe er ein Gespräch über fachliche Themen nicht zustande kommen lassen. Ihre Bewerbung um eine im Oktober 1999 ausgeschriebene Stelle einer wissenschaftlichen Assistentin habe Prof. G. verschwinden lassen. Die Benotung der Studienarbeit sei von der Beklagten als Druckmittel eingesetzt worden, um sie von einer Klage abzuhalten. Indem Prof. G. als Prüfer eingesetzt worden sei, ohne sie zu informieren, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, seine Befangenheit vor der Notenmeldung zu rügen. Die Studenten dürften sich im Fach Maschinenbau ihre Prüfer selbst aussuchen. Sie würde daher unzumutbar benachteiligt, wenn ihre Arbeit gegen ihren Willen durch Prof. G. benotet würde. Im Übrigen sei es dem Fachbereich anzulasten, dass „die Notenmeldung von Prof. G. angenommen“ worden sei, obwohl bekannt gewesen sei, dass sie die Arbeit bei Prof. D. geschrieben habe. Ihr sei jede Einsichtnahme in die Prüfungsakte verwehrt worden. Außerdem habe man ihr verweigert, ihr Anliegen vor dem Prüfungsausschuss selbst vorzubringen. Nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides hätte zunächst eigentlich noch der Fachbereichsrat angehört werden müssen. Im Übrigen sei die Bewertung auch inhaltlich zu beanstanden. Die Begründungen im Bewertungsbogen und in der späteren Erläuterung durch Prof. G. seien widersprüchlich. Im Bewertungsbogen seien unverhältnismäßig viele Punkte für eher geringfügige Mängel abgezogen worden. Die Klägerin hat zwei von ihr verfasste „Kommentare“ zum Bewertungsvorschlag und zu der Erläuterung der Bewertung durch Prof. G. vorgelegt, in denen sie die Ausführungen der Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung kritisiert und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 58 f. sowie Bl. 61 bis 63 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der Bewertung vom 26. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2001 zu verpflichten, die Studienarbeit neu zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin abgegebenen Unterlagen seien zu Recht als Studienarbeit gewertet worden. Dazu hat sie unter anderem eine schriftliche Stellungnahme Dr. F. s vom 17. Juli 2001 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 110 f. der Gerichtsakte). Weiter macht die Beklagte geltend, in den Gesprächen mit der Klägerin sei außerdem festgelegt worden, dass „offiziell“ Prof. G. das Thema vergeben habe und die Arbeit als Erstprüfer bewerten solle. Auf Grund langjähriger Praxis im Fach Maschinenbau dürften die Studierenden in Absprache mit den betroffenen Professoren selbst bestimmen, wer das Thema der Studienarbeit ausgibt und damit als Erstprüfer die Arbeit bewertet. Einer ausdrücklichen Bestellung durch den Prüfungsausschuss bedürfe es nicht. Entsprechend sei mit der Klägerin abgesprochen gewesen, die Studienarbeit als vom IFF ausgegeben zu behandeln und durch Prof. G. als Erstprüfer zu benoten. Von Prof. D. hätte die Arbeit nach der Diplomprüfungsordnung gar nicht bewertet werden dürfen, weil dieser bereits den konstruktiven Entwurf der Klägerin als Erstprüfer betreut und benotet habe. Auch inhaltlich sei die Bewertung nicht zu beanstanden. Die persönlichen Vorwürfe gegen die Professoren entbehrten jeder Grundlage.
Die Kammer hat durch Vernehmung des Herrn Dr.-Ing. F. als Zeugen Beweis erhoben über den Verlauf des Zusammentreffens mit der Klägerin und zur Bewertung der Studienarbeit. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I), aber unbegründet (II).
I. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Diplomprüfung bislang nicht abgeschlossen ist.
Das Prüfungsverfahren bestimmt sich im vorliegenden Fall nach der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau der Technischen Universität Braunschweig, Fachbereich Maschinenbau, i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. August 1982 (Nds. MBl. S. 1782), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. März 1990 (Nds. MBl. S. 408) - im Folgenden: DPO -. Die Diplomprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1997 (Nds. MBl. S. 1168) kommt nach ihrer Übergangsbestimmung in § 28 Abs. 1 für die Klägerin nicht zur Anwendung, weil diese ihre Diplomvorprüfung vor dem Sommersemester 1997 abgeschlossen und nicht beantragt hat, die Diplomprüfung nach der neuen Prüfungsordnung durchzuführen.
Die von der Klägerin beanstandete Einzelnote für die im Rahmen der Diplomprüfung bewertete Studienarbeit hat selbstständige rechtliche Bedeutung und ist daher schon vor Abschluss der Diplomprüfung gesondert angreifbar. Die Studienarbeit ist Bestandteil der in der DPO vorgesehenen weiteren Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Diplomprüfung zu erbringen sind, um zur Diplomarbeit zugelassen zu werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 DPO). Für diese Prüfungsleistungen ist eine gesonderte, bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigende Bewertung vorgesehen, die auch Bedeutung für das Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung haben kann (vgl. § 21 DPO; allg. dazu BVerwG, Beschl. vom 25.03.2003 - 6 B 8.03 - <juris>).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Studienarbeit. Die angegriffene Bewertung und der Widerspruchsbescheid verletzen die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
1. Die Entscheidung der Prüfer ist formell rechtmäßig; soweit in Einzelfragen rechtliche Bedenken bestehen, ist die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
a) Die Prüfer sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die bewertete Arbeit als Studienarbeit und nicht als bloßen Entwurf eingereicht hat. Für die Abgabe als Studienarbeit sprechen die Angaben des Zeugen Dr.-Ing. F.. Dieser hat erklärt, die Klägerin habe drei Exemplare der Arbeit bei ihm abgegeben; bei dem Zusammentreffen sei besprochen worden, dass Prof. G. die Arbeit nach Eingang eines von Dr.-Ing. E. zu erstellenden Notenvorschlags als Prüfer bewerten solle. Die Angaben des Zeugen sind - auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Zeugen gewonnen hat - glaubhaft. Der Zeuge hat sich bereits im Verwaltungsverfahren entsprechend geäußert und insgesamt widerspruchsfrei vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung war er ersichtlich bemüht, sich nur hinsichtlich derjenigen Tatsachen mit Bestimmtheit zu äußern, an die er sich noch erinnern konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass es für ihn einen Grund gäbe, die Unwahrheit zu sagen. Die Klägerin hat die Gelegenheit, ihre abweichenden schriftlichen Angaben zu erläutern, nicht genutzt. Sie ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
b) Inwieweit die Aufgabenstellung bereits zu Beginn der Bearbeitung in schriftlicher Form vorgelegen hat, ist unklar. Der Zeuge Dr. F. konnte dazu in der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben machen. Die Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die Klägerin vor Beginn ihrer Arbeit keine schriftliche Aufgabenstellung erhalten hätte, würde dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Bewertung führen. Grundsätzlich ist es schon aus Beweisgründen sinnvoll, die Aufgabe vor Arbeitsbeginn schriftlich zu formulieren und dem Studenten auszuhändigen. Die DPO schreibt jedoch eine schriftliche Aufgabenstellung für die im Rahmen der Diplomprüfung anzufertigenden Studienarbeiten nicht zwingend vor (vgl. § 17 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 7, Abs. 9, § 19 Abs. 3 DPO). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die später angefertigte und der Arbeit der Klägerin beigefügte schriftliche Aufgabenstellung von der Aufgabenstellung abwich, die von der Klägerin bei der Bearbeitung zu Grunde gelegt wurde. Dies hat sie selbst nicht behauptet.
c) Fraglich ist, ob die in der DPO vorgesehene Bearbeitungsfrist eingehalten wurde. Für die im Rahmen der Diplomprüfung anzufertigenden Studienarbeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b DPO) gilt grundsätzlich eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten (§ 17 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 7 Satz 3 DPO). Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn während der Erstellung der Arbeit andere Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht werden (§ 17 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 1 DPO). Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Arbeitsaufgabe gegenüber dem Studenten (§ 19 Abs. 5 Satz 1 DPO analog). Wann die Bearbeitungszeit hier begonnen hat, ist unklar. Jedenfalls wird man nicht davon ausgehen können, dass die Ausgabe erst im Juni 1998 erfolgte. Auch Dr. E. hat erklärt, dass die Klägerin bereits im ersten Quartal 1998 eine Aufgabenstellung erhalten hatte. Dr. F. hat eingeräumt, das Ausgabedatum mangels genauer Angaben auf Juni 1998 geschätzt zu haben. Die Klägerin hat dagegen erklärt, sie habe bereits Ende 1997 bzw. Anfang 1998 mit der Arbeit begonnen. Die genaue Bearbeitungsdauer ist außerdem davon abhängig, wann die Klägerin ihr Berufspraktikum (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 DPO) absolviert hat. Wenn sie das Praktikum während der normalen Bearbeitungsfrist von vier Monaten geleistet hätte, würde sich die Bearbeitungsfrist auf sechs Monate erhöhen (§ 10 Abs. 8 Satz 1 DPO i. V. m. § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 DPO). Das Gericht kann diese Fragen im Ergebnis aber offen lassen. Selbst wenn die Bearbeitungsfrist abgelaufen war, als die Klägerin die Arbeit abgegeben hat, müsste die Bewertung nicht aufgehoben werden. Die Klägerin wäre in diesem Fall begünstigt worden und damit jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Nur wenn ein Verfahrensfehler einen Prüfling in eigenen Rechten verletzt, darf das Gericht eine Prüfungsentscheidung wegen formeller Mängel aufheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
d) Dass die für die Studienarbeit erforderlichen Arbeitsmittel in Braunschweig nicht zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge Dr. F. hat dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, die für die Bearbeitung erforderlichen Rechner seien jedenfalls an seinem Institut vorhanden gewesen. Im Übrigen wäre die bei einer Prüfung zu gewährleistende Chancengleichheit nur verletzt, wenn wichtige Hilfsmittel für die Anfertigung der Arbeit ungleichmäßig auf die Prüflinge verteilt und daher nur ein Teil der Studenten von der Nutzung ausgeschlossen wäre. Dafür, dass dies im Fall der Klägerin so gewesen ist, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist es unter Berücksichtigung des Prüfungszwecks nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DPO nicht zu beanstanden, wenn von den Prüflingen zum Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten verlangt wird, für die Bearbeitung erforderliche Hilfsmittel (wie bestimmte Bücher) selbst zu beschaffen.
e) Auch der Einsatz von Prof. G. als Erstprüfer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Darstellung der Beklagten entspricht es einer langjährigen Praxis im Fachbereich Maschinenbau, dass die Studierenden in Absprache mit den Professoren selbst bestimmen, wer das Thema ihrer Studienarbeit ausgibt und die Arbeit damit als Erstprüfer bewertet. Diese Praxis ist mit den Regelungen der DPO vereinbar. Diese sieht in § 5 zwar vor, dass der Prüfungsausschuss die Prüfer bestimmt. Die Systematik der Vorschriften und praktische Überlegungen sprechen jedoch dafür, dass damit nur die allgemeine Bestellung zum Prüfer gemeint ist und der Prüfungsausschuss daher nicht für jede einzelne Prüfungsleistung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 DPO eine Entscheidung über den jeweiligen Prüfer treffen muss.
Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin Prof. G. als Erstprüfer auch zumindest mitbestimmt. Dafür sprechen die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. F.. Der Zeuge hat zwar nicht mit Bestimmtheit sagen können, dass er bei seinem Zusammentreffen mit der Klägerin besprochen habe, Prof. G. werde als Erstprüfer tätig. Die Umstände des Falles sprechen aber dafür, dass der Klägerin dies bekannt gewesen ist. Wenn die Klägerin drei Exemplare ihrer Arbeit bei dem Zeugen Dr. F. abgegeben hat, der seinerzeit als Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. G. s beschäftigt war, und außerdem über die Bewertung der Arbeit durch Prof. G. gesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass sie mit der Bestellung Prof. G. s als Erstprüfer einverstanden war. Es ist unüblich, mit Mitarbeitern des Zweitprüfers Gespräche über den weiteren Fortgang der Prüfung zu führen und dort die Arbeit in der für die Bewertung erforderlichen Anzahl von Exemplaren abzugeben. Der nach den Angaben der Klägerin von ihr als Prüfer ausgewählte Prof. D. durfte die Arbeit nicht als Erstprüfer betreuen, weil er bereits eine frühere Studienarbeit der Klägerin (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 DPO) als Erstprüfer korrigiert hatte (vgl. § 17 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 DPO).
f) Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung über den Ausschluss des Erstprüfers einer früheren Studienarbeit von der Betreuung der im Rahmen der Diplomprüfung anzufertigenden weiteren Studienarbeit umgangen worden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Prof. G. die Arbeit nicht selbst bewertet, sondern den Bewertungsvorschlag von Prof. D. und Dr. E. ohne eigene Prüfung lediglich übernommen hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat er sich im Widerspruchsverfahren nochmals eingehend zur Bewertung der Arbeit geäußert.
g) Hinreichende Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstprüfers (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) gibt es nicht. Da auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. F. davon auszugehen ist, dass die Klägerin den Erstprüfer selbst mitbestimmt hat, ist sie jetzt zumindest mit den Rügen, die sich auf ein früheres Verhalten des Prüfers im Rahmen von Vorlesungen und Prüfungen beziehen, ausgeschlossen (vgl. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rn. 195). Im Übrigen lassen sich den vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Prüfers zur Arbeit der Klägerin keinerlei Hinweise entnehmen, die geeignet wären, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.
h) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Klägerin nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, ihr Anliegen persönlich vor dem Prüfungsausschuss vorzubringen. Ein Anspruch auf diese Form der Anhörung besteht nicht. In welcher Art und Weise die Beklagte den Studierenden im Prüfungsverfahren das nach der Verfassung erforderliche rechtliche Gehör gewährt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dass in dem vorliegenden Fall, in dem die Klägerin schon im Verwaltungsverfahren umfangreich schriftlich vorgetragen hatte, nur mündliche Ausführungen den Zweck des rechtlichen Gehörs erfüllen würden, war nicht ersichtlich. Es trifft auch nicht zu, dass gemäß § 26 DPO der Fachbereichsrat hätte gehört werden müssen. Der Fachbereichsrat ist im Widerspruchsverfahren nur zu befassen, wenn sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet und der Ausschuss nicht abhilft (§ 26 Abs. 3 DPO). Um einen solchen Fall handelte es sich hier hingegen nicht. Die Klägerin hatte gegen eine Prüferentscheidung Widerspruch erhoben und nicht gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses. Über den Widerspruch hatte der Prüfungsausschuss gemäß § 26 Abs. 2 DPO zu entscheiden. Nach dieser Entscheidung war nur noch die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich (§§ 68, 74 VwGO).
i) Die Ausführungen der Prüfer genügen den Anforderungen, die an die Begründung der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen zu stellen sind. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Prof. G. in der schriftlichen Erläuterung vom 31. Oktober 2000 zusätzliche Kritikpunkte hervorgehoben hat.
Leistungsbewertungen sind zu begründen, um es dem Prüfling zu ermöglichen, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen: Ihm müssen die Informationen an die Hand gegeben werden, die für die Überprüfung notwendig sind, ob die Prüfer bei ihrer Entscheidung die rechtlichen Grenzen eingehalten haben. Die Begründung muss so ausführlich sein, dass die wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu ihrer Bewertung gelangt sind, nachvollzogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.09.1995, BVerwGE 99, 185, 189 f.).
Diese Anforderungen sind mit den Darlegungen im Bewertungsbogen und in der ergänzenden Erläuterung erfüllt. Der umfassende Vortrag der Klägerin zu den Bewertungsgesichtspunkten zeigt, dass sie durch die Ausführungen der Prüfer in die Lage versetzt worden ist, sich inhaltlich mit der Bewertung auseinander zu setzen und ihre Forderung nach Neubewertung zu fundieren. Insbesondere ist es rechtlich zulässig, einige Kritikpunkte erst im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hervorzuheben. Durch diese Vorgehensweise sind im vorliegenden Fall keine Rechte der Klägerin verletzt worden. Ihre Auffassung, das Vorbringen neuer Kritikpunkte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist nicht nachvollziehbar.
k) Auch die übrigen verfahrensbezogenen Einwände der Klägerin greifen nicht. Ob der Klägerin im Verwaltungsverfahren tatsächlich die Akteneinsicht verweigert worden ist und - ggf. - ob die Beklagte damit gegen die Regelung in § 25 Abs. 1 DPO oder die allgemeine Vorschrift des § 29 Abs. 1 VwVfG verstoßen hat, kann offen bleiben. Ein solcher Verfahrensfehler wäre jedenfalls unbeachtlich, weil die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einsicht in den Verwaltungsvorgang genommen hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG analog und § 45 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 24; s. auch BVerwG, Urt. vom 18.10.1983, NVwZ 1984, 578, 579 [BVerwG 18.10.1983 - BVerwG 1 C 13.81]).
2. Auch materiell-rechtlich ist die Bewertung der Arbeit nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren ist zu unterscheiden zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zu Grunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müsste eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, weil einzelne Kandidaten so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung erhielten.
Soweit den Prüfern danach ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. vom 21.10.1993, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 308). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschl. vom 17.12.1997, NVwZ 1998, 738 ff. [BVerwG 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55/97]).
Auch danach festgestellte inhaltliche Bewertungsfehler begründen jedoch keinen Anspruch auf Neubewertung, wenn sie keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rn 364 f.).
Nach diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Studienarbeit mit der Note 2,7 rechtsfehlerhaft ist.
a) Soweit die Klägerin die Bewertung der Darstellungsqualität im Bewertungsbogen vom 26. Oktober 1998 beanstandet, rügt sie Gesichtspunkte, die dem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegen. Dass die Prüfer diesen Spielraum überschritten haben, ist nicht ersichtlich.
So sind die Prüfer zutreffend davon ausgegangen (Ziff. 1.6 des Bewertungsbogens), dass in einigen Bilddarstellungen die Beschriftungen fehlen (siehe z. B. S. 15 der Arbeit). Dass eine längere Einführung in die Aufgabenstellung, wie sie im Bewertungsbogen für erforderlich gehalten wird, nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist eine schriftliche und ausführliche Aufgabenstellung nicht zwingend notwendig, um die Aufgabenstellung in einer Einführung eingehender zu erläutern.
Soweit es im Bewertungsbogen heißt, Grundlagen und Theorie seien nicht ausführlich genug dargestellt (Ziff. 1.2), ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer von sachfremden Überlegungen ausgegangen sind oder anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet haben. Jede wissenschaftliche Arbeit hat von den vorhandenen, für die konkrete Thematik relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen. Nur auf dieser Grundlage bzw. in kritischer, methodengerechter Auseinandersetzung mit den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Meinungen lassen sich wissenschaftlich fundierte Ergebnisse erzielen. Es ist daher durchaus auch die Aufgabe einer wissenschaftlichen Arbeit, aus der Literatur bekannte Grundlagen in dem für das Verständnis der Arbeit und deren wissenschaftliche Fundierung erforderlichen, unter Umständen erheblichen Umfang wiederzugeben. Hinreichend substanziierte Ausführungen der Klägerin, aus denen sich ergibt, dass die Prüfer den Umfang der hier wissenschaftlich gebotenen Darlegungen unzutreffend festgelegt haben könnten, liegen nicht vor.
Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, Literatur zur Modellfolgeregelung und zur Reglerauslegung sei an der TU „kaum“ zu finden gewesen. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte sie sich auf anderem Wege (z. B. über andere Bibliotheken oder das Internet) um die erforderliche Literatur bemühen müssen. Auch die Literaturrecherche ist notwendiger Bestandteil des wissenschaftlichen Arbeitens, das durch die Anfertigung von Studienarbeiten eingeübt werden soll.
Nicht hinreichend substanziiert sind auch die Einwände der Klägerin gegen die Formulierungen, das Konzept der Auslegungssoftware sei „nicht genau genug erklärt“, die „Auslegung mit LQR“ sei „fragwürdig“ (Ziff. 1.3).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Annahme der Prüfer, die Möglichkeiten seien nicht voll ausgenutzt (Ziff. 2.1), rechtsfehlerhaft ist. Der Einwand der Klägerin, ihre Möglichkeiten seien begrenzt gewesen, weil ihr Rechner nicht hinreichend leistungsfähig gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Es ist letztlich die Aufgabe des Studierenden, dafür zu sorgen, dass ihm die für die Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Dass diese Hilfsmittel an der Beklagten nicht erreichbar gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, jedenfalls an seinem Institut seien seinerzeit Rechner verfügbar gewesen, die dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätten. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Auch die Größe der von der Klägerin in der Arbeit verwendeten Bilder (Ziff. 1.4) ist ohne Rechtsfehler beanstandet worden.
b) Die Klägerin kann gegen die Bewertung nicht erfolgreich einwenden, im Bewertungsbogen vom 26. Oktober 1998 seien „unverhältnismäßig viele Punkte für eher geringfügige Mängel abgezogen worden“. Sie rügt damit die Gewichtung festgestellter Defizite. Dass die Prüfer den ihnen insoweit zustehenden, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum überschritten haben, ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Klägerin nicht näher substanziiert hat, welche Mängel sie als geringfügig und unangemessen bewertet ansieht. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gewichtung sich angesichts der von den Prüfern festgestellten grundlegenden, in der Erläuterung der Bewertung durch Prof. G. vom 31. Oktober 2000 aufgezeigten Mängel entscheidend auf das Bewertungsergebnis ausgewirkt hat.
c) Dass mit der schriftlichen Erläuterung durch Prof. G. vom 31. Oktober 2000 kritische Bemerkungen im Bewertungsvorschlag vom 26. Oktober 1998 zu Form und Darstellung entkräftet werden und daher von einem Bewertungsfehler auszugehen ist, ist nicht ersichtlich. Prof. G. ist in seiner Stellungnahme bei der Bewertung der Darstellungsqualität zu dem Ergebnis gekommen, die Arbeit sei „formal und sprachlich gut gelungen“; die Klägerin habe das „erworbene Wissen vernünftig dargestellt“. Dies deckt sich mit den Ausführungen im Bewertungsbogen, in dem die äußere Form der Arbeit (Ziff. 1.6) mit „gut“ benotet worden ist. Mit dieser von Prof. G. geteilten Bewertung, die von einer insoweit nicht fehlerlosen Leistung ausgeht, ist es vereinbar, dass im Bewertungsbogen außerdem Defizite der äußeren Form aufgezeigt werden. Schon deswegen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden, dass die Prüfer darauf verzichtet haben, die Punktzahl nachträglich anzuheben.
d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prüfer die in der ergänzenden Stellungnahme Prof. G. s vom 31. Oktober 2000 berührten Fachfragen rechtsfehlerhaft bewertet haben.
So kann die Klägerin gegen die Annahme Prof. G. s, der von ihr entworfene optimierte Regler sei unbrauchbar, nicht erfolgreich einwenden, dieser Regler sei von Wissenschaftlern des DLR im Rahmen eine europäischen Wettbewerbs entworfen und mit dem 2. Preis ausgezeichnet worden. Der Zeuge Dr. F. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem im DLR konzipierten Regler um einen anderen als den in der Arbeit der Klägerin entworfenen handelte. Dazu hat der Zeuge ausgeführt, ein Regler sei definiert durch die ihm zu Grunde gelegten Gütekriterien. Gerade diese Kriterien sind in der Bewertung aber beanstandet worden.
Die in der ergänzenden Stellungnahme Prof. G. s zum Ausdruck gebrachte Kritik, die von der Klägerin gewählten sog. Gewichtungsfaktoren seien ungeeignet, lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin kann gegen die Kritik nicht erfolgreich einwenden, die Untersuchung habe ein anderes Ziel gehabt; die von ihr gewählten Zahlen repräsentierten nur die Größenordnungen, in denen die Gewichtungsfaktoren liegen könnten. Der Zeuge Dr. F. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es fachlich erforderlich sei, die Gewichtung der einzelnen Faktoren zu erörtern, weil die Auslegung und Qualität des Flugreglers letztlich von der Gewichtung der Faktoren abhängig sei.
Die Behauptung der Klägerin, sie habe - entgegen der Darstellung Prof. G. s in seiner Erläuterung - in den Kapiteln 5.3 und 5.4 zunächst einen linearen Regler und sodann auf dieser Grundlage einen Regler für das nichtlineare System optimiert, ist nicht hinreichend substanziiert. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Gesichtspunkt die angegriffene Benotung der Arbeit entscheidend zu Lasten der Klägerin beeinflusst hat. Die erläuternde Stellungnahme Prof. G. s nennt lediglich zusätzliche Kritikpunkte, die über die im Bewertungsbogen aufgezeigten Defiziten hinausgehen und nach den Ausführungen des Prüfers in seiner ergänzenden Stellungnahme zu einer schlechteren Bewertung hätten führen müssen, wenn allein auf das Ergebnis der Arbeit abgestellt worden wäre.
Gleiches gilt für die Kritik Prof. G. s an der Implementierung des sog. weißen Rauschens in der Arbeit der Klägerin. Insoweit hat der Zeuge Dr. F. sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dahin geäußert, die entsprechenden Passagen in der Arbeit der Klägerin (S. 28 und 66) seien als ungeschickt zu bewerten, eine große Bedeutung habe dieser Komplex für die Benotung jedoch nicht gehabt.
Dass die Prüfer im Rahmen der Bewertung sonstige Fachfragen mit für die Benotung erheblichen Folgen in rechtlich zu beanstandender Weise behandelt haben, ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Studienarbeit nur um einen Bestandteil der das Studium abschließenden Diplomprüfung handelt (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 609 Nr. 35).
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich