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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

7.
Die Gutachten der Vertrauensärzte müssen vom Ärztlichen Dienst der EB überprüft werden. Ergibt sich die Notwendigkeit, den Vertrauensarzt um eine Ergänzung oder Erläuterung seines Gutachtens zu bitten, so kann die EB diesen Schriftwechsel ohne Einschaltung der Auslandsvertretung (Government Medical Board) unmittelbar mit dem Vertrauensarzt führen. Ist das Gutachten des Vertrauensarztes nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes unzulänglich oder unzutreffend, ist die Auslandsvertretung (Government Medical Board) entweder zu bitten, den Arzt zu ersuchen, sein Gutachten - ohne Anspruch auf ein zusätzliches Honorar - zu ergänzen bzw. zu berichtigen, oder aufzufordern, das Gutachten eines anderen Vertrauensarztes einzuholen. Vertrauensärzte, die trotz wiederholter Belehrung medizinisch oder rechtlich unhaltbare Gutachten erstatten, sind dem Minister des Innern namhaft zu machen, damit die Auslandsvertretungen bzw. der Government Medical Board entsprechend informiert und gebeten werden können, von einer weiteren Inanspruchnahme dieser Ärzte abzusehen.