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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

2.
Vor der Untersuchung hat die EB zur Klärung des Sachverhalts die Akten der Versorgungsämter oder Versicherungsanstalten, von denen der Antragsteller Leistungen beantragt, erhalten hat oder erhält, sowie alle sonstigen Akten und Unterlagen, die für die ärztliche Begutachtung bedeutungsvoll sein können, beizuziehen. Hat der Antragsteller beim Bundesminister der Finanzen einen Antrag auf Gewährung von Fürsorge als überlebendes Opfer von Menschenversuchen gestellt, so sind auch die dort vorliegenden Akten und Gutachten anzufordern.