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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

8.
Hält sich ein im Ausland wohnender Antragsteller vorübergehend in der Bundesrepublik auf und verlangt er, seine ärztliche Untersuchung während des Aufenthaltes in Deutschland durchzuführen, so darf diesem Antrag nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller wegen seines Alters nach § 179 BEG vorrangberechtigt ist. Ferner müssen alle Ermittlungen, die der Einholung des Gutachtens voranzugehen haben (vgl. Nr. 2), abgeschlossen und - nach Eingang des Gutachtens - eine alsbaldige Entscheidung über den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährleistet sein. Untersuchungen von Verfolgten mit Wohnsitz in grenznahen Gebieten sollen nach Möglichkeit in der Bundesrepublik durchgeführt werden.