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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

5.
Bei Verfolgten, die im Ausland wohnen, ist wie folgt zu verfahren:

5.1
Die Ersuchen um die Durchführung von Untersuchungen und um Erstattung von Gutachten sind unmittelbar an die deutschen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen (nicht jedoch an Wahlkonsuln) zu richten. Die Ersuchen sind in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Die für den Rücklauf bestimmte Ausfertigung (vgl. Nr. 5.4.3) ist besonders zu kennzeichnen. Das Ersuchen muß eine vorbehaltlose Kostenzusicherung für das Gutachten selbst, die vom Vertrauensarzt der Auslandsvertretung für erforderlich gehaltenen fachärztlichen oder klinischen Gutachten und Laboruntersuchungen, die notwendigen Reisekosten des Gutachters oder des Antragstellers und den Verdienstausfall des Antragstellers enthalten. Die Auslandsvertretung ist jedoch zu bitten, die in Rechnung gestellten Beträge darauf hin zu prüfen, ob sie sich im Rahmen der landesüblichen Sätze halten und bei erhöhten Forderungen eine Berichtigung vorzunehmen.

5.2
Die Durchführung der Untersuchung und die Erstattung der Gutachten erfolgen durch die Vertrauensärzte der Auslandsvertretungen. Dabei steht diesen grundsätzlich die Auswahl des Vertrauensarztes frei. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist die EB jedoch berechtigt, anzuordnen, daß die Untersuchung durch einen bestimmten Vertrauensarzt vorgenommen wird.

5.2.1
Grundsätzlich obliegt es dem Vertrauensarzt, darüber zu befinden, ob und welche zusätzlichen Untersuchungen oder Begutachtungen durch Laboratorien oder Fachärzte erforderlich sind. Die EB ist jedoch berechtigt, dem Vertrauensarzt bestimmte Auflagen hinsichtlich der vorzunehmenden Spezialuntersuchungen zu machen.

5.2.2
Die Vertrauensärzte sind gehalten, jede private Gutachtertätigkeit in Entschädigungsverfahren zu unterlassen. Hat ein Vertrauensarzt dennoch auf Verlangen des Antragstellers für diesen ein Gutachten erstattet, so ist es wie jedes andere privatärztliche Gutachten zu behandeln. Die Auslandsvertretung ist in diesem Falle ausdrücklich zu bitten, einen anderen Vertrauensarzt mit der Untersuchung des Antragstellers und der Gutachtenerstattung zu beauftragen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrauensarzt der behandelnde Arzt des Antragstellers ist.

5.3
Sobald das Gutachten erstellt und bei der Auslandsvertretung eingegangen ist, wird es von dieser sofort an die EB weitergeleitet, ohne den Eingang der Liquidation des Vertrauensarztes und deren Bezahlung abzuwarten.

5.4
Die eingehenden Rechnungen für ärztliche Untersuchungen sowie für die aus deren Anlaß angefallenen Nebenkosten werden von den Auslandsvertretungen gemäß §§ 84 bis 87 RRO rechnerisch festgestellt und angewiesen; sie erhalten Vermerke über den Umrechnungskurs und den DM-Gegenwert sowie den Zahlungsbeweis. Sie werden - nach Entschädigungsbehörden getrennt - laufend in Listen zusammengefaßt.

5.4.1
Die Listen enthalten folgende Angaben:

Laufende Nummer,
Vor- und Zuname des untersuchten Antragstellers,
Geschäftszeichen der EB,
Datum des Ersuchens der EB,
Betrag in Landeswährung und DM.

5.4.2
Die Listen werden von den Auslandsvertretungen monatlich abgeschlossen und zur Erstattung eingereicht. Sofern Auslandsvertretungen eine Vielzahl verauslagter Beträge anzufordern haben, können zur besseren Übersichtlichkeit mehrere Listen angelegt und jede Einzelliste auf etwa 100 Fälle beschränkt werden.

5.4.3
Das Original der Liste wird mit den Rechnungen und den jeweiligen Duplikaten der Ersuchen (vgl. Nr. 5.1) unmittelbar der EB übersandt. Eine Abschrift der Liste ohne Anlagen erhält die Legationskasse des Auswärtigen Amtes in Bonn.

5.4.4
Entfallen im Laufe eines Monats auf eine EB weniger als 5 Erstattungsfälle, so können die Beträge auch ohne Beifügung einer Liste, jedoch unter Rückgabe der zweiten Ausfertigung der Ersuchen für jeden Einzelfall angefordert werden.

5.5
Die EB erstattet den Gesamtbetrag der Liste in einer Summe an die Legationskasse des Auswärtigen Amtes. Sie erstattet auch solche Beträge, zu denen noch Rückfragen erforderlich sind. Nur wenn feststeht, daß die Erstattung eines Rechnungsbetrages durch sie überhaupt nicht in Frage kommen kann, weil z.B. eine andere EB dafür zuständig ist, überweist sie einen entsprechend gekürzten Gesamtbetrag und übersendet der Legationskasse gleichzeitig eine Abschrift des zur Aufklärung an die Auslandsvertretung gerichteten Schreibens mit folgenden zusätzlichen Angaben:

Hinweis auf die betreffende Liste
(Datum, Gesamtbetrag),
Positionsnummer,
Name des untersuchten Antragstellers,
DM-Betrag.