Abschnitt 10 ÄrztlURdErl
Bibliographie
- Titel
- Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄrztlURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100002
10.
Lehnt es der Antragsteller ohne triftigen Grund ab, sich einer ärztlichen Untersuchung (Nachuntersuchung) zu unterziehen, so ist er zunächst auf die nach § 7 der 2. DV-BEG sich ergebenden Folgen einer Weigerung hinzuweisen. Verbleibt er dennoch bei der Weigerung, so kann die EB den Anspruch durch Bescheid ablehnen bzw. die Zahlung einer bereits zuerkannten Rente einstellen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Ablehnung von Entschädigungsleistungen nach § 7 der 2. DV-BEG unzulässig ist, wenn sich der Verfolgte lediglich weigert, sich einer unzumutbaren Untersuchung zu unterziehen (BGH vom 4.7.1962 - IV ZR 27/62).