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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

10.
Lehnt es der Antragsteller ohne triftigen Grund ab, sich einer ärztlichen Untersuchung (Nachuntersuchung) zu unterziehen, so ist er zunächst auf die nach § 7 der 2. DV-BEG sich ergebenden Folgen einer Weigerung hinzuweisen. Verbleibt er dennoch bei der Weigerung, so kann die EB den Anspruch durch Bescheid ablehnen bzw. die Zahlung einer bereits zuerkannten Rente einstellen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß eine Ablehnung von Entschädigungsleistungen nach § 7 der 2. DV-BEG unzulässig ist, wenn sich der Verfolgte lediglich weigert, sich einer unzumutbaren Untersuchung zu unterziehen (BGH vom 4.7.1962 - IV ZR 27/62).