Abschnitt 9 ÄrztlURdErl
Bibliographie
- Titel
- Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÄrztlURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100002
9.
Nachuntersuchungen (§ 6 Abs. 2 der 2. DV-BEG) sollen in der Regel von demjenigen Arzt, Krankenhaus oder Spezialklinik vorgenommen
werden, die das Erstgutachten erstattet haben.