Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

9.
Nachuntersuchungen (§ 6 Abs. 2 der 2. DV-BEG) sollen in der Regel von demjenigen Arzt, Krankenhaus oder Spezialklinik vorgenommen werden, die das Erstgutachten erstattet haben.