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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

4.
Soll ein im Inland wohnender Antragsteller ärztlich untersucht werden, so empfiehlt es sich, die Untersuchung und Begutachtung durch ein Krankenhaus oder eine Klinik vornehmen zu lassen, um eine sorgfältige diagnostische Erfassung der Leiden zu gewährleisten.