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  • ab 24.11.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

1.
Wird ein Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff. BEG geltend gemacht, so hat sich der Antragsteller auf Verlangen der Entschädigungsbehörde (EB) einer Untersuchung bzw. klinischen Beobachtung durch einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik und den von diesen für notwendig gehaltenen, zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen (§ 6 Abs. 1 der 2. DV-BEG).