ÄrztlURdErl,NI - Ärztliche Untersuchungen RdErl

Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

RdErl. d. Nds. MdI v. 1.11.1965 - I/8 - 1028 - 81 -

Vom 1. November 1965 (Nds. MBl. S. 1182)

- GültL 122/47 -

- VORIS 25100 00 01 00 002 -

Abschnitt 1 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

1.
Wird ein Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §§ 28 ff. BEG geltend gemacht, so hat sich der Antragsteller auf Verlangen der Entschädigungsbehörde (EB) einer Untersuchung bzw. klinischen Beobachtung durch einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik und den von diesen für notwendig gehaltenen, zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen (§ 6 Abs. 1 der 2. DV-BEG).

Abschnitt 2 ÄrztlURdErl

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Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

2.
Vor der Untersuchung hat die EB zur Klärung des Sachverhalts die Akten der Versorgungsämter oder Versicherungsanstalten, von denen der Antragsteller Leistungen beantragt, erhalten hat oder erhält, sowie alle sonstigen Akten und Unterlagen, die für die ärztliche Begutachtung bedeutungsvoll sein können, beizuziehen. Hat der Antragsteller beim Bundesminister der Finanzen einen Antrag auf Gewährung von Fürsorge als überlebendes Opfer von Menschenversuchen gestellt, so sind auch die dort vorliegenden Akten und Gutachten anzufordern.

Abschnitt 3 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

3.
Dem mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragten Arzt ist von der EB eine kurzgefaßte Darstellung des von ihr ermittelten Verfolgungstatbestandes zu übersenden, der bei Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Verfolgung und den festgestellten Schäden an Körper oder Gesundheit zugrunde zu legen ist. Ferner sind dem Gutachten die nach Nr. 2 beigezogenen Unterlagen oder Abschriften, soweit sie für die Gutachtenerstattung von Bedeutung sein können, zu übersenden.

Abschnitt 4 ÄrztlURdErl

Bibliographie

Titel
Ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen
Redaktionelle Abkürzung
ÄrztlURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100002

4.
Soll ein im Inland wohnender Antragsteller ärztlich untersucht werden, so empfiehlt es sich, die Untersuchung und Begutachtung durch ein Krankenhaus oder eine Klinik vornehmen zu lassen, um eine sorgfältige diagnostische Erfassung der Leiden zu gewährleisten.