Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.09.2003, Az.: 6 A 42/02

Auslandsdienstreise; Reisekostenvergütung; Übernachtungskosten

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.09.2003
Aktenzeichen
6 A 42/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger gehört als Stabsoffizier im Range eines Fregattenkapitäns dem Marineamt an, dem früheren Marineunterstützungskommando .... 2001 befand er sich im Range eines Korvettenkapitäns.

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Unter dem ... beantragte der Kläger Erholungsurlaub vom ... bis zum .... 2001 für fünf Arbeitstage, der am selben Tag antragsgemäß genehmigt wurde. Am 28. März 2001 stellte der Kläger einen Dienstreiseantrag für eine Dienstreise nach ..., ... .... Das Dienstgeschäft dort sollte am ...., 9:00, Uhr beginnen und am ..., 12:00 Uhr, enden. Als Beginn und Ende der Dienstreise trug er jeweils bei Datum und Uhrzeit tbs ein. Er gab weiter an, die Dienstreise mit einer privaten Urlaubsreise vom 21. Mai 2001 bis zum 1. Juni 2001 zu verbinden. Als Ziel der Urlaubsreise trug er tbs. ein.

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Am .... genehmigte der Flottillenadmiral des Marineunterstützungskommandos AMR Wilhelmshaven die Dienstreise wie beantragt. Der Kläger reservierte am ... und erhielt tags darauf die Bestätigung des Hotels. Die Reservierungsfrist lief am .... ab. Der dem Kläger erteilte Nato-Marschbefehl vom 23. April 2001 wurde auf den 2. Juni 2001 - Tag der Abfahrt - und voraussichtliche Rückreise .... ausgestellt. Der Kläger begann seine Reise am ...., 6:00 Uhr, und kehrte am 8 Juni 2001, 21:00 Uhr, zurück. In ... kam er am .... an und verließ es wieder am ... um 19:00 Uhr.

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Der ...., der Abreisetag des Klägers, war ein Feiertag, nämlich Christi Himmelfahrt und der Rückkehrtag am 8. Juni 2001 war ein Freitag. Insgesamt fielen in diese Zeit zehn Werktage.

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Mit Reisekostenabrechnung vom 11. Juni 2001 beantragte der Kläger Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom 2. Juni 2001 bis zum 7.Juni 2001, die Erstattung von Flug-, Bahn-, Hotel- und Mietwagenkosten, Parkgebühren, Konferenzbescheinigung, Teilnehmergebühr und dergleichen. Er gab an, das Dienstgeschäft habe am 2. Juni 2001 begonnen.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 lehnte die Truppenverwaltung des Marineunterstützungskommandos ....den Antrag insoweit ab, als Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld für die Zeit vor dem 5. Juni 2001 geltend gemacht worden war, weil für Urlaubstage kein Anspruch auf Reisekostenvergütung bestehe. Der Kläger legte dagegen Beschwerde ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführte, die Dienstreise sei für die Zeit vom 2. Juni 2001 bis zum 8. Juni 2001 genehmigt worden und der eingereichte Erholungsurlaub sei auf den 1. Juni 2001 terminiert gewesen. Ein Flugangebot, das er ermittelt habe, habe sich auf 637 DM, ein von der Bundeswehr ermitteltes Angebot auf 1280 DM belaufen. Damit sei verbunden gewesen, zwei Tage früher abzureisen. Aufgrund des günstigen Angebotes habe er entschieden, den Urlaub in Kanada zu verbringen und den Abflug für den 25. Mai 2001 zu planen. Sein Flugticket sei von der Dienststelle besorgt worden. Hätte er gewusst, welche Probleme er bekommen werde, wäre er am 1. Juni 2001 aus .... zurückgekehrt oder er hätte den Hinflug des militärischen Tickets verfallen lassen. Tatsächlich habe die Bearbeitungszeit so lange gedauert, dass sich der Preis des Tickets auf 900 DM geändert habe. Da er aber tatsächlich die Dienstreise vom 2. Juni bis zum 8. Juni 2001 durchgeführt habe und das Hotel dienstlich bereits gebucht gewesen sei, er seine Rundreise wegen der dienstlichen Buchung abgebrochen und sich ins Hotel begeben habe, sei die Hotelrechnung für die Zeit vom 2. Juni 2001 bis zum 4. Juni 2001 ebenso wenig durch ihn zu bezahlen wie der Mietwagen oder die Parkkosten für diese Zeit. Der 2. Juni 2001 sei der Pfingstsamstag und der 4. Juni 2001 sei der Pfingstmontag gewesen.

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Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass das vom Kläger ermittelte Angebot bei einer Nachfrage am 5. April 2001 bereits ausgebucht war. Daraufhin war am 6. April 2001 ein Flug für ca. 1230 DM reserviert und tatsächlich zum Preis von 896 DM erworben worden.

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Der Amtschef des Marineamtes .... wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 19. November 2001, der dem Kläger am 4. Dezember 2001 ausgehändigt wurde, als unbegründet zurück. Er führte aus, dass das Dienstgeschäft, deretwegen der Kläger die Dienstreise unternommen habe, am 5. Juni 2001, 9:00 Uhr, begonnen und am 7. Juni 2001, 12:00 Uhr, geendet habe. Der Kläger habe diese Dienstreise mit einer zeitlich davorliegenden Urlaubsreise verbunden. Eine frühere Buchung der Dienstreise, nämlich vor Genehmigung derselben, sei nicht möglich gewesen. Deshalb habe das vom Kläger ermittelte Internetangebot nicht angenommen werden können. Der Kläger habe wegen des am 5. Juni 2001, 9:00 Uhr, beginnenden Dienstgeschäftes Ansprüche auf Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder fiktiv erst ab dem 4. Juni 2001. Entsprechend seien die Ansprüche des Klägers berechnet worden. Für Urlaubstage bestehe kein Anspruch auf Reisekostenvergütung und auch kein Anspruch auf Erstattung von Nebenkosten wie der Kosten für einen Mietwagen. Diese Kosten seien dem Kläger zu Hälfte erstattet worden. Für den 2. und 3. Juni 2001 habe der Kläger keinen Anspruch gehabt.

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Am 3. Januar 2002 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor: Bereits bei Beantragung der Dienstreise sei im März 2001 klar gewesen, dass die Anreise für das am 5. Juni 2001 beginnende Dienstgeschäft am 2. Juni 2001 erfolgen müsse, um die Flugkosten nach einem günstigen Tarif in Anspruch nehmen zu können. Daran habe sich nichts dadurch geändert, dass er dem Dienstgeschäft einen privaten Urlaub in .... vorgeschaltet habe. Die Reisekosten und die Übernachtungskosten seien ab 2. Juni 2001 zu erstatten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Reisekosten nach Maßgabe der Auslandsreisekostenvergütung und der Verordnung zu § 16 Abs. 6 Bundesreisekostengesetz für die Übernachtungskosten in ... vom 2. auf den 3. und vom 3. auf den 4. Juni 2001 zu zahlen und den Bescheid des Marineunterstützungskommandos - Truppenverwaltung - vom 11. Juli 2001 sowie den Beschwerdebescheid des Marineamtes - Amtschef - vom 19. November 2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Die dem Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Dienstreise vom 28. März 2001 beigefügte Kostenaufstellung diene nur dazu, dem anordnenden Vorgesetzten klar zu machen, welche Kosten mit der Anordnung der Dienstreise unter normalen Voraussetzungen maximal verbunden seien. In dieser Aufstellung sei der Reisebeginn am 2. Juni 2001 berücksichtigt worden. Wenn der Kläger die Dienstreise mit einem privaten weiteren Aufenthalt verbinde sei das seine persönliche Entscheidung, die von der Genehmigung nicht betroffen sei. Deshalb sei es aber nicht richtig, dass sich der Kläger ab 2. Juni 2001 am Ort des Dienstgeschäftes habe einfinden müssen und dass er verpflichtet gewesen sei, ab dem 2. Juni 2001 in dem in Anspruch genommenen (relativ teuren) Hotel zu wohnen. Das sei nicht dienstlich veranlasst und deshalb ebenso wenig vom Dienstherrn zu bezahlen wie die Kosten für einen Leihwagen für die Zeit vom 2. Juni bis zum 4. Juni 2001. Für dieses Begehren des Klägers gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Vorgesetzte des Klägers habe nicht angeordnet, dass sich der Kläger am 2. Juni 2001 am Ort des Dienstgeschäftes einzufinden habe, er habe allenfalls zur Kenntnis genommen, dass der Kläger mit dem Aufenthalt in .... einen privaten Urlaub verbinden wolle. Auch wenn der Kläger nunmehr als Ende des Urlaubs den 1. Juni 2001 angebe, folge daraus nicht, dass er die Anordnung des Reisebeginns am 2. Juni 2001 konkludent beantragt habe. Die Anlage mit der Kostenaufstellung enthalte Kostendaten, aber keine verbindliche Aufstellung des Reiseverlaufs. Tatsächlich sei die Dienstreise des Klägers vom Urlaubsort aus angetreten worden. Derartige Dienstreisen seien so abzurechnen, wie es in diesem Fall geschehen sei.

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Mit Beschluss vom 7. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg 6. Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigefügten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies konnte durch die Einzelrichterin entschieden werden, weil ihr mit Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2003 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist.

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Der Kläger hat weder nach Maßgabe der Auslandsreisekostenvergütung (AUV) noch nach der Verordnung zu § 16 Abs. 6 Bundesreisekostengesetz einen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten in ....vom 2. auf den 3. und vom 3. auf den 4. Juni 2001.

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Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4159), trifft Regelungen zur Umzugskostenvergütung, wenn der Umzug vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland erfolgt. Der Kläger ist nicht umgezogen, sondern er hat lediglich eine Dienstreise in das Ausland unternommen, so dass die Auslandsumzugskostenverordnung als Anspruchsgrundlage für sein Begehren ausscheidet. Das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge u.a. der Soldaten und in seinem § 10 das Übernachtungsgeld. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird Übernachtungsgeld bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3.00 Uhr angetreten worden ist. Sie wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3.00 Uhr angetreten oder vor 2.00 Uhr beendet worden ist. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Übernachtungsgeld für die Übernachtungskosten in ... vom 2. auf den 3. und vom 3. auf den 4. Juni 2001, denn an diesen Tagen unternahm er keine Dienstreise. Das Dienstgeschäft begann nämlich erst am 5. Juni 2001 um 9.00 Uhr.

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§ 16 BRKG regelt die Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen. Ein besonderer Fall liegt hier vor, weil der Kläger die Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden hat. Für diese Fälle regelt gemäß §16 Abs. 6 Nr. 2 BRKG der Bundesminister des Innern unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird. Diese Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG) vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 276), trifft in § 2 Regelungen zur Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen. Wird nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 BRKG, wonach sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung richtet und, wenn die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet wird, diese an die Stelle der Wohnung tritt, findet Anwendung. Daraus folgt, dass die dem Kläger für die Dienstreise nach ..... im Juni 2001 zustehende Reisekostenvergütung so bemessen wird, wie wenn er unmittelbar vor dem Dienstgeschäft, also unmittelbar vor dem 5. Juni 2001 von Wilhelmshaven nach ....gereist wäre, d.h., dass ihm die Flugkosten erstattet werden, obwohl er bereits am 24. Mai 2001 gereist ist und zunächst eine private Reise durchführte. Diese Kosten sind hier nicht im Streit.

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Der Sonderfall, dass der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden musste, greift hier nicht ein, denn dem Kläger war Erholungsurlaub vom 26. Mai bis zum 4. Juni 2001 bewilligt worden und das Dienstgeschäft in .... begann am 5. Juni 2001 um 9.00 Uhr. Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Übernachtungskosten in .... vom 2. auf den 3. und vom 3. auf den 4. Juni 2001 ist ihm danach nicht zu gewähren, denn bis zum 4. Juni 2001 hatte er Urlaub und für Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung, weil diese Übernachtungskosten nicht dienstlich veranlasst sind.

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Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Rundreise vorzeitig abgebrochen und sich ins Hotel begeben habe, weil das Hotel in ... bereits dienstlich gebucht gewesen sei und er es somit aus dienstlich veranlassten Gründen habe in Anspruch nehmen müssen. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen ist der Kläger nicht dienstlich veranlasst gewesen, vor dem 5. Juni 2001, 9.00 Uhr, in Halifax einzutreffen und in dem Hotel zu wohnen. Vielmehr war ihm seitens des Dienstherrn am 21. März 2001 Erholungsurlaub für die Zeit vom 26. Mai bis zum 4. Juni 2001 gewährt worden. Mit dieser Urlaubsgewährung hätte es im Widerspruch gestanden, wenn der Dienstherr von ihm verlangt hätte, am 2. Juni 2001 das Hotel in .... zu beziehen, weil dort am 5. Juni 2001 das Dienstgeschäft begann. Für den Fall hätte der Dienstherr die Urlaubsgewährung teilweise aufheben müssen. Davon findet sich aber in den vorliegenden Unterlagen nichts.

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Auch die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kostenaufstellung über die voraussichtlichen Kosten einer Auslandsdienstreise, die unter dem 6. April 2001 gefertigt wurde, vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten in .... vom 2. auf den 3. und vom 3. auf den 4. Juni 2001. In dieser Kostenaufstellung ist von der Dauer der Dienstreise vom 2. Juni 2001 bis zum 8. Juni 2001 ausgegangen worden. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Dienstreise des Klägers ungeachtet seines Dienstreiseantrages vom 28. März 2001 und der Dienstreiseanordnung vom 10. April 2001 nicht am 5. Juni 2001 um 9.00 Uhr, sondern bereits am 2. Juni 2001 beginnen sollte. Dieselben Erwägungen gelten zur Bedeutung des Nato-Marschbefehls, denn auch er setzt fest, dass sich der Kläger vom 5. Juni 2001 in .... zu melden hat und nicht bereits am 2.Juni 2001.

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Die vom Kläger geltend gemachten Übernachtungskosten sind ihm auch nicht deshalb zu erstatten, weil sie angefallen wären, wenn er die Dienstreise nicht mit einer privaten Urlaubsreise verbunden hätte. Die Einzelrichterin geht mit den Beteiligten davon aus, dass der Kläger vor dem 5. Juni 2001 hätte von .... nach .... reisen müssen, um rechtzeitig zum Beginn des Dienstgeschäftes um 9.00 Uhr dort zu sein und dass der Kläger, hätte er die Dienstreise nicht mit der privaten Urlaubsreise verbunden, bereits am 2. Juni 2001 hätte fliegen müssen mit der Folge, dass Übernachtungskosten seit dem 2. Juni 2001 angefallen und als dienstlich veranlasste Übernachtungskosten zu erstatten gewesen wären. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie wenn er die Dienstreise nicht mit einer privaten Urlaubsreise verbunden hätte, denn das sieht weder das Bundesreisekostengesetz noch die Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung nicht nach § 124 a Abs. 1 VwGO zu, weil Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.