Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.09.2003, Az.: 7 B 3358/03
Dioula; Elfenbeinküste; Moslem
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 22.09.2003
- Aktenzeichen
- 7 B 3358/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a GG
- § 51 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Allein der Umstand, dass ein ivorischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Dioula angehört und muslimischen Glaubens ist, steht der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht (mehr) entgegen.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG zu beurteilende Begehren ist unbegründet.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers nach den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 30 AsylVfG) und den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 65, 76 <95 ff.>) im Ergebnis zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Die Behauptung des Antragstellers, man habe ihn in seinem Heimatland sieben Monate inhaftiert, weil die Polizei in seiner Wohnung für die Rebellen vorgesehene Waffen gefunden haben soll, ist eindeutig nicht glaubhaft.
Maßgeblich ist zunächst, dass der Kläger bei seiner Anhörung nicht in der Lage gewesen ist, dass genaue Datum seiner Festnahme zu bezeichnen, sondern auch auf Nachfrage nur anzugeben vermochte, es sei im November 2002 gewesen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 4 f.). Dies ist besonders auffällig, weil der Antragsteller andererseits die Daten seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis und der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland benennen konnte.
Gravierend ist zudem, dass nach dem übrigen Vortrag des Antragstellers kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, weshalb er sieben Monate im Gefängnis verbleiben musste. Dem Freund seines Vaters soll es nämlich ohne weiteres allein auf Grund seiner Stellung möglich gewesen sein, ihn mittels der Anweisung an zwei Wärter aus seiner Zelle zu befreien (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 5 f.). Der Freund des Vaters musste auch unter erheblichem Zeitdruck stehen, weil die versteckten Waffen ihm gehört haben sollen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 6) und er deshalb Sorge haben musste, dass der Antragsteller dieses gegenüber den Sicherheitskräften angibt. Eine verständliche Erklärung für die lange Dauer seiner Inhaftierung vermochte der Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage nicht zu erbringen (vgl. a.a.O.).
Schließlich ist auffällig, dass der Antragsteller einerseits vortrug, dass der Freund seines Vaters ohne weiteres seine Freilassung anordnen konnte. Andererseits berichtete der Antragsteller, dass er sich bei der Flucht im Kofferraum eines Fahrzeugs habe verstecken müssen (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 5).
Das Gericht geht in Abweichung von seiner bisherigen Praxis (vgl. zuletzt: Beschluss vom 15. August 2003 - 7 B 2959/03 - ) unter Berücksichtigung der Beendigung des Bürgerkrieges in der Elfenbeinküste (vgl. FR vom 7. Juli 2003 und NZZ vom 29. Juli 2003) sowie nach umfassender Auswertung der maßgeblichen Erkenntnisquellen (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 4. Januar 2002 und an das VG Oldenburg vom 22. April 2003; Auskünfte des Instituts für Afrikakunde an das VG Aachen vom 18. Februar 2002, an das VG Hannover vom 3. Mai 2002 und 31. Oktober 2002 und an das VG Oldenburg vom 31. März 2003; Auskunft von amnesty international an das VG Oldenburg vom 3. April 2003) zur Vorbereitung von zahlreichen Entscheidungen in Hauptsacheverfahren davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Dioula sowie die muslimische Religionszugehörigkeit der Beurteilung des Asylantrages eines ivorischen Staatsangehörigen als offensichtlich unbegründet nicht (mehr) entgegensteht. Nunmehr können die strengen Anforderungen, die an die Annahme einer Gruppenverfolgung zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <203 f.>; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 <124 f.>) wieder (vgl. für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkrieges: Beschluss vom 4. September 2002 - 7 B 3629/02 - ) eindeutig verneint werden.
Den o.g. Erkenntnismitteln ist zusammenfassend zu entnehmen, dass den Übergriffen gegen die Angehörigen der moslemischen Volksstämme des Nordens der die Politik der Elfenbeinküste seit längerem beherrschende Nord-Süd-Konflikt zu Grunde liegt, der von den politischen Parteien propagandistisch geschürt wird. Zu beachten ist jedoch, dass diese Übergriffe nicht permanent, sondern eruptiv in Folge bestimmter Einzelereignisse auftreten; eine Systematik lässt sich nicht feststellen. Betroffen sind häufig nicht die Moslems ivorischer Staatsangehörigkeit. Ziel der Übergriffe sind - entsprechend dem Konzept der „Ivorite“ - vielmehr in erster Linie die Gastarbeiter, die in Zeiten wirtschaftlicher und politischer Krisen einfache vielfach recht- und wehrlose Opfer sind. Die Übergriffe sind auch nicht im gesamten Süden der Elfenbeinküste festzustellen, sondern finden vor allem in Abidjan und anderen größeren Städten statt. Die tödlichen Opfer gehen zwar in die Tausende. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Moslems auch in den südlichen Landesteilen eine starke mehrere Millionen umfassende Minderheit darstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).