Landgericht Lüneburg
Urt. v. 26.09.2001, Az.: 6 S 99/01
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 26.09.2001
- Aktenzeichen
- 6 S 99/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 34146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2001:0926.6S99.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - AZ: 17 C 8038/01
Amtlicher Leitsatz
Vereinbaren Vermieter und Mieter, dass beide versuchen wollen, noch vor Ende des Mietverhältnisses einen Nachmieter zu finden, ist der Vermieter dadurch nicht gehindert, mit einem Mietinteressenten einen Mietvertrag ab Ende des Mietverhältnisses abzuschließen, wenn bisher weder Vermieter noch Mieter einen anderen geeigneten Mietinteressenten gefunden haben, der bereit ist, für einen früheren Zeitpunkt abzuschließen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 22.05.2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1. 360 DM nebst 8,27% Zinsen, jedoch nicht mehr als 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, seit dem 16.11.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 15% und die Beklagte 85% der Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit die Beklagte zur Vorauszahlung der Nebenkosten für August und September 2000 verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.
Die Beklagte ist von dem Amtsgericht Uelzen zu Recht zur Zahlung der Nettomiete für die Monate August und September 2000 verurteilt worden. Zur Mietzahlung für diese Monate ist die Beklagte verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten erst zum 30. 9. 2000 beendet worden ist.
Selbst wenn die Parteien vereinbart haben, dass sowohl die Vermieterin als auch die Mieterin sich darum kümmern, möglichst für eine Zeit vor Ende September einen Nachfolgemieter zu finden, war die Klägerin dadurch nicht gehindert, Ende Juli 2000 mit Frau ... einen Mietvertrag für die Zeit ab 01.10.2000 abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keinen Nachmieter gefunden, der bereit war, das Mietverhältnis früher fortzusetzen und der von der Klägerin akzeptiert worden wäre. Die Klägerin war durch die - unterstellte - Vereinbarung nicht gezwungen abzuwarten, ob es der Beklagten gelingen würde, einen geeigneten Nachmieter zu finden. Eine solche Verfahrensweise hätte für die Klägerin das Risiko enthalten, dass die Beklagte bis in den Monat September hinein niemanden findet und es der Klägerin dann möglicherweise nicht mehr gelingen würde, die Wohnung ab 1. Oktober zu vermieten. Nachdem die Klägerin eine Person gefunden hatte, die bereit war, die Wohnung ab 1. Oktober zu mieten, durfte sie mit dieser Person einen Mietvertrag abschließen und verstieß damit nicht gegen die mit der Beklagten getroffenen Absprache, soweit es eine entsprechende Absprache gegeben hat.
Eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten für die Monate August und September 2000 kann die Klägerin nicht mehr verlangen, da sie inzwischen über die Nebenkosten abrechnen konnte.
Die Kostenentscheidung entspricht dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien und beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.