Landgericht Lüneburg
Urt. v. 07.11.2001, Az.: 6 S 84/01

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
07.11.2001
Aktenzeichen
6 S 84/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2001:1107.6S84.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Soltau - AZ: 4 C 200/01

Amtlicher Leitsatz

Bestehen in einem Haus mehrere Eigentumswohnungen, die verschiedenen Vermietern gehören, und auf die eine Gesamtsumme von Nebenkosten für bestimmte Nebenleistungen entfällt, so muss den Mietern dargelegt werden, wie sich die Aufteilung auf die einzelne Wohnung zusammensetzt. Hat der Vermieter die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu gering angegeben, kann der Mieter sich gegenüber einer Nachforderung grundsätzlich nicht auf Verwirkung oder doloses Verhalten berufen.

Tenor:

  1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 23. Mai 2001 geändert und wie folgt gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 3.874,78 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31.07.2000 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1

Die Berufung der Kläger hat Erfolg. Die Beklagten sind verpflichtet, an die Kläger für die Nebenkosten aus dem Jahre 1996 bis 1999 einen Rückstand von 3.874,78 DM zu zahlen.

2

Soweit die Kläger nunmehr mit der Berufung 0,48 DM mehr fordern, kann ihnen dieser Betrag nicht zugesprochen werden. Sie haben mit den den Beklagten ursprünglich übersandten Abrechnungen festgelegt, wie viel sie nachzufordern haben. Dies können sie nunmehr nicht ohne nachvollziehbaren Grund erhöhen.

3

Die von den Klägern den Beklagten übersandten Nebenkostenabrechnungen sind nachvollziehbar und deswegen fällig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

4

Die Beklagten sind Mieter der Wohnung, die den Klägern gehört. Die Kläger müssen deswegen über die Leistungen abrechnen, die die Beklagten erhalten haben. Haben Vermieter mehrere Wohnungen, auf die eine Gesamtsumme von Nebenkosten zu den einzelnen Sparten entfällt, so muss den Mietern dargelegt werden, wie sich die Aufteilung zusammensetzt. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Eigentumswohnungen bestehen und die Nebenleistungen der Eigentümergemeinschaft in verschiedene vermietete Eigentumswohnungen erbracht werden (SchmidtFutterer/Langenberg, 7 Aufl., § 546 Rz 307). Ob der Vermieter sich in einem solchen Fall darauf beschränken kann, die Abrechnung kommentarlos an den Mieter weiterzugeben, kann dahin gestellt bleiben. Die Kläger haben durch Kennzeichnung mit dem Buchstaben "M" deutlich gemacht, welche Kosten auf die Beklagten entfallen.

5

Die Aufstellung der Eigentümergemeinschaft in Verbindung mit der Mitteilung der Kläger über die auf die Beklagten entfallenden Kosten ist in sich nachvollziehbar. In dieser Aufstellung ist im Einzelnen dargelegt, welche Kosten zu den einzelnen Nebenkosten für die Wohnanlage insgesamt entstanden sind, wie viel Personen pro Monat je Jahr vorhanden waren bzw. wie viel Quadratmeter die gesamte Anlage enthält und, soweit es darauf ankommt, wie viel Wohneinheiten in der Anlage enthalten sind. Entsprechend ist angegeben, wie viel Quadratmeter die einzelne Wohnung hat, wie viel Personen pro Monat je Jahr dort gewohnt haben. Daraus ist in der letzten Spalte errechnet worden, was auf die einzelne Wohnung entfällt. Damit ist die Aufstellung ohne weiteres nachvollziehbar.

6

Dasselbe gilt für die Heizkostenabrechnung der Firma T.... Auch diese ist übersichtlich und ohne weiteres nachzuvollziehen. Zusätzlich haben die Kläger im Berufungsverfahren erläutert, wie die Heizkostenabrechnung für 1996, die Beklagten sind im August 1996 eingezogen, sich zusammensetzt. Die Abrechnung ist nach Gradtagzahlen erfolgt.

7

Gegenüber den einzelnen Positionen haben die Beklagten keine Einwände vorgebracht. Soweit die Beklagten geltend machen, ihnen seien von vornherein zu geringe Nebenkosten als Vorauszahlung angegeben, wirkt sich dies letztlich auf den Anspruch der Kläger nicht aus. Die Beklagten hätten, wenn ihre Behauptung zutrifft, die Möglichkeit gehabt, nach Kenntnis der ersten von ihren Vorstellungen abweichenden Nebenkostenabrechnung das Mietverhältnis zu kündigen. Dies haben sie nicht getan. Damit aber haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der hohen Nebenkosten weiterhin dort wohnen bleiben wollen. Sie haben es selbst in der Hand, die Heizkosten hoch oder niedrig zu halten. Auch hätten sie ihre Vorauszahlungen selbst erhöhen können, um eine höhere Belastung am Jahresende zu vermeiden.

8

Soweit die Beklagten in erster Instanz mit der geleisteten Kaution aufgerechnet haben, haben sie dies in dem Berufungsverfahren nicht wiederholt. Im Übrigen käme eine Aufrechnung insoweit auch nicht in Betracht, weil die Beklagten als Kaution ein Sparbuch übergeben haben, das sie bisher nicht freigegeben haben, so dass eine Aufrechnung nicht möglich ist.

9

Gemäß § 92 Abs. 2 ZPO haben die Beklagten als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da der Teil, der abgewiesen worden ist, geringfügig ist.