Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 21.02.2007, Az.: L 2 R 195/06
Versicherungspflicht eines selbstständigen Lehrers; Unterbrechung der Versicherungspflicht bei vorübergehendem Entfallen der tatsächlichen Arbeitsleistung; Zeitweilig erfolgte Meldungen als Arbeitsloser; Vorliegen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 21.02.2007
- Aktenzeichen
- L 2 R 195/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 12213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0221.L2R195.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 29.03.2006 - AZ: S 14 RA 107/04
Rechtsgrundlagen
- § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI
- § 8 Abs. 1 SGB IV
- § 8 Abs. 3 SGB IV
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer in den Monaten August und September 2002, Januar bis März 2003 sowie vom 5. Juni bis 30. Juni 2003.
Der im Jahr 1969 geborene Kläger war jedenfalls ab Januar 2002 bis einschließlich Juli 2003 für die Volkshochschule J. als Kursleiter tätig. Am 22. Februar 2002 beantragte er für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger die Berechnung der Beitragshöhe nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag). Er teilte der Beklagten mit, dass er von Januar 2002 bis Juli 2003 mit durchschnittlich etwa 13 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Hauptberuflich sei er "Hausmann" gewesen. In den Monaten August und September 2002 habe er kein Einkommen bezogen, sei allerdings nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Von Januar 2003 an habe er weniger als 15 Stunden pro Woche nämlich nur 6 Unterrichtsstunden wöchentlich gearbeitet und sich daher arbeitslos gemeldet. Allerdings verfüge er auch in diesem Zeitraum über ein sicheres monatliches Einkommen von etwa 500,00 EUR. Später teilte er mit, dass die Arbeitslosigkeit im April 2003 beendet gewesen sei, da er seit Anfang April wieder mit ausreichender Wochenstundenzahl an der K. Volkshochschule unterrichtet habe. Vom 5. Juni bis 30. Juni 2003 sei er wieder ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe arbeitslos gemeldet gewesen. Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum Januar 2002 bis Juli 2003 aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Lehrer Einkünfte in Höhe von mehr als 30.000,00 EUR erzielt.
Nach einem Hinweis darauf, dass im Falle des Klägers von einem ununterbrochenen Tätigkeitszeitraum und damit einer ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2004 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. Januar 2002 fest. Sie forderte unter Zugrundelegung des halben Regelbeitrages Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003 in Höhe von insgesamt 4.311,75 EUR.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er als Volkshochschullehrer keinesfalls einen durchgehenden Tätigkeitszeitraum habe. An die am Ende des Semesters auslaufenden Verträge schlössen sich nicht ohne weiteres neue Lehraufträge an. Dies geschehe lediglich auf Grund eigenen intensiven Engagements gegenüber der Volkshochschule. Weiterhin habe er sich auch gleichzeitig auf dem Arbeitsmarkt um andere Stellen bemüht. Im Übrigen sei die Tätigkeit eines Großteils der Lehrerinnen an den Volkshochschulen eine scheinselbstständige Tätigkeit. In den Zeiträumen, in denen er tatsächlich nicht für die Volkshochschule tätig gewesen sei (August und September 2002, 17. Januar bis 31. März 2003 sowie 5. bis 30. Juni 2003) müsse er auch keine Beiträge zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Da dieser in der Zeit von Januar 2002 bis Juli 2003 als Dozent selbstständig tätig gewesen sei, unterliege er der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Ein Wesenszug der selbstständigen Tätigkeit liege darin, eng an die Auftragslage gebunden zu sein und damit oftmals Schwankungen zu unterliegen. Aus versicherungsrechtlicher Sicht könne ein Dozent, der fortlaufend die Leitung von Lehrgängen bzw. Kursen, die für sich gesehen gegebenenfalls nur wenige Stunden oder Wochen umfassen, übernimmt, nicht anders beurteilt werden, als ein Dozent, dessen Auftrag kontinuierlich über einen langen Zeitraum bestehe. Erfolge die Lehrtätigkeit in Form einer fortlaufenden Auftragstätigkeit sei von einem ununterbrochenen Tätigkeitszeitraum auszugehen. Auch auf Grund der Arbeitslosmeldung ergebe sich keine andere Beurteilung, da die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit in einem bestimmten Umfange nicht der gleichzeitigen Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehe. Eine Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen erstrecke sich die Berufstätigkeit bei selbstständigen Lehrern grundsätzlich nicht nur auf reine Unterrichtserteilung, sondern vielmehr auf alle Angelegenheiten, die mit der Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Wenn z.B. kein Unterricht erteilt werde, so würden gegebenenfalls z.B. spätere Lehrveranstaltungen vorbereitet bzw. finde ein Bemühen um neue Lehraufträge statt. Dies gelte im Übrigen auch für die Dauer der Semesterferien und während der Urlaubszeit.
Zur Begründung der am 3. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass für die Zeiten tatsächlicher Arbeitslosigkeit und Nichtbeschäftigung eine selbstständige Tätigkeit nicht unterstellt werden könne und damit Beiträge für diese Monate von der Beklagten nicht erhoben werden dürften. Vorliegend habe es sich auch nicht um Schwankungen in der Auftragslage oder lediglich Unterbrechungen durch Semesterferien gehandelt. Vielmehr habe sich der Kläger für die jeweilige Dozententätigkeit bei der K. Volkshochschule erneut bewerben müssen. Ein Automatismus zur Weitergabe von Lehraufträgen habe nicht vorgelegen. Es könne damit nicht von einer fortlaufenden Auftragstätigkeit ausgegangen werden.
Mit Urteil vom 29. März 2006, dem Kläger zugestellt am 27. April 2006, hat das Sozialgericht Lüneburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI nicht nur an den Status der Selbstständigkeit, sondern auch an die Tätigkeit anknüpfe. Erforderlich für die zu bejahende Versicherungspflicht sei eine aktive, auf Dauer angelegte Beschäftigung im Wirtschaftsleben zur Erzielung von Arbeitseinkommen. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger als Dozent an der Volkshochschule in J. tätig und erfülle damit dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Nicht jede Schwankung bei der Ausübung der Tätigkeit könne zum Wegfall der Versicherungspflicht führen. Erst vollständige Einstellung der Tätigkeit beende die Versicherungspflicht. Zu der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer gehöre nicht nur das Unterrichten an sich, sondern auch sämtliche Vorbereitungsarbeiten, die für die Ausübung des Unterrichts notwendig seien sowie das Werben um Aufträge. Dementsprechend habe der Kläger selbst ausgeführt, dass er die Aufträge nur auf Grund seiner Aktivitäten in der unterrichtsfreien Zeit habe aquiriren können. Dieses Bemühen sei im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erfolgt und belege, dass der Kläger während der tatsächlichen Nichterteilung von Unterricht oder Reduzierung der Unterrichtszahl weiterhin als Lehrer selbstständig tätig gewesen sei. Auch die Arbeitslosmeldung stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Wie der Kläger selbst darstelle, stehe eine bis zu 15 Stunden wöchentlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Dass die Beiträge auch für die Zeiten zu entrichten seien, in denen kein oder niedrigeres Einkommen erzielt werde, sei auch nicht unbillig, da der Kläger auch die Möglichkeit gehabt habe, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.
Mit der am 17. Mai 2006 eingelegten Berufung hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass Beiträge nur für die Monate erhoben werden können, in denen der Versicherte tatsächlich auch selbstständig tätig gewesen sei. Insbesondere in den Zeiten, in denen er sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, können Beiträge nicht erhoben werden. In den streitigen Zeiten habe eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 29. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 aufzuheben und
- 2.
festzustellen, dass der Kläger in den Monaten August und September 2002, Januar bis März 2003 sowie vom 5. Juni bis 30. Juni 2003 nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Verträge zwischen dem Kläger und der K. Volkshochschule vom 9. und 22. November 2001, 5. September 2002 und 17. Februar 2002 beigezogen. Weiterhin hat die K. Volkshochschule eine Auflistung der vom Kläger geleiteten Veranstaltungen im Jahre 2001 bis 2003 unter Aufschlüsselung der einzelnen Kurse, ihrer Zeiträume, der durchgeführten Unterrichtseinheiten und des gezahlten Honorars vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständiger Lehrer, der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftigt, in dem von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31.Juli 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen.
1.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 den Beruf eines Lehrers als Selbstständiger ausgeübt. Er hat in diesem Zeitraum den Unterricht in insgesamt rund 15 Kursen gehalten und für diese Dozententätigkeit in dem genannten Zeitraum rund 31.000,00 EUR an Honorar erhalten. Dabei hat es sich, was letztlich auch der Kläger nicht in Abrede stellt, um eine selbständige Tätigkeit gehandelt. Insbesondere war der Kläger kein abhängig Beschäftigter der Hamburger Volkshochschule (VHS). Vielmehr haben der Kläger und die VHS über jeden Kurs, in dem der Kläger unterrichtet hat, eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. Es stand im Belieben des Klägers, weitere Lehraufträge anzunehmen oder abzulehnen. Soweit sich der Kläger und die VHS nicht im Einzelfall darüber verständigt hatten, dass der Kläger einen bestimmten Kurs übernehmen sollte, konnte die VHS dem Kläger keine Vorgaben über den Einsatz seiner Arbeitskraft machen. Der Kläger trug auch ein unternehmerisches Risiko in dem Sinne, dass er im Falle einer Erkrankung oder auch in dem Fall, dass die vertraglich jeweils vorgesehene Mindestteilnehmerzahl für einen Kurs nicht erreicht wurde, keinen Honoraranspruch geltend machen konnte (vgl. dazu BSG, U.v. 17. Mai 1983 - 7 RAr 32/82 -).
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser die genannte selbständige Tätigkeit in dem gesamten streitigen Zeitraum entsprechend den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt. Es ist kein Raum für die Annahme, dass der Kläger in den insoweit geltend gemachten Teilzeiträumen August und September 2002, Januar bis März 2003 sowie vom 5. Juni bis 30. Juni 2003 nicht als selbständiger Lehrer tätig gewesen sein könnte.
Die Versicherungspflicht selbständig Tätiger wird nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt, sondern erst dann, wenn der selbständige Tätigkeit nicht nur kurzfristig keine Arbeitsleistung im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit erbringt (oder wenn eine sonstige Voraussetzung für den Versicherungsschutz vorübergehend entfällt). Kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen berühren nicht die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als solche (vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, § 2, Rn. 45; Boecken in GK-SGB VI, § 2 Rn. 166). Diese auch der Verkehrsanschauung entsprechende Beurteilung trägt dem Schutzbedürfnis der Versicherten Rechnung, das auch der Begründung der Versicherungspflicht für die in § 2 SGB VI aufgeführten Gruppen von Selbständigen zugrunde liegt. Ebenso wenig wie bei einem abhängig Beschäftigten vorübergehende Arbeitsunterbrechungen namentlich durch Krankheit, Urlaub oder auch Kurzarbeit zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 1 SGB VI führen, wäre es bei Selbständigen sachgerecht, nur vorübergehenden Tätigkeitsunterbrechungen insbesondere durch Krankheit, Urlaub oder auch infolge eines Auftragsmangels Auswirkungen auf das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses beizumessen.
Unzumutbare Härten sind für die betroffenen Selbständigen um so weniger zu erwarten, als ihnen § 165 Abs. 1 SGB VI die Möglichkeit eröffnet, bei entsprechendem Nachweis des erzielten Einkommens Beiträge nur nach dessen tatsächlicher Höhe zu entrichten. Umgekehrt vermeidet die vorstehend erläuterte Auffassung bedeutsame Lücken im Versicherungsschutz bei der Anwendung etwa des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.
In Anwendung der zuvor dargelegten Grundsätze ist kein Raum, für die geltend gemachten Teilzeiträumen August und September 2002, Januar bis März 2003 sowie vom 5. Juni bis 30. Juni 2003 die Nichtausübung der Tätigkeit eines selbstständigen Lehrers anzunehmen. In den genannten Teilzeiträumen hat der Kläger nach Maßgabe der vom Senat eingeholten Auflistung der VHS ohnehin in den Zeiträumen 01./02. August 2002, 23. - 30. September 2002, 01. - 08. Januar 2003, 13. Januar - 6. März 2003, 24. - 31. März 2003 und 16. bis 30. Juni 2003 Unterricht im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Lehrer abgehalten. Auch für die weiteren Wochen trägt er nicht einmal selbst substantiiert vor, dass er keine sonstigen der selbständigen Lehrtätigkeit zuzurechnenden Arbeiten - namentlich in Form des Bemühens um weitere Aufträge oder in Form der Vor- und Nachbereitung der Lehrstunden - verrichtet hat. Vielmehr hebt der Kläger, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, selbst hervor, nur auf Grund seiner eigenen werbenden Tätigkeit und seines regelmäßigen eigenen Einsatzes Folgeaufträge erhalten zu haben.
Erst recht ist kein Raum für die Annahme, dass etwaige verbleibende Teilzeiträume ohne zielgerichtete Tätigkeiten für den selbständig ausgeübten Beruf eines Lehrers den Rahmen kurzfristiger Unterbrechungen im vorstehend erläuterten Sinne überschritten haben könnten.
Die zeitweilig erfolgten Meldungen als Arbeitsloser geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung. Eine entsprechende Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit bringt allenfalls zum Ausdruck, dass der Versicherte die selbständige Tätigkeit jedenfalls vorübergehend nur in dem nach § 119 Abs. 3 SGB III in Betracht kommenden Umfang ausüben will bzw. kann, dies hat als solches nach den erläuterten tatbestandlichen Voraussetzungen keine Auswirkungen auf das Fortbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI.
3.
Der Kläger hat die Tätigkeit eines selbständigen Lehrers in dem gesamten Zeitraum von Januar 2002 bis Juli 2003 auch in einem mehr als nur geringfügigen Ausmaß ausgeübt, so dass auch keine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bestand.
Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt nach § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV ohnehin nur dann vor, wenn das Einkommen "regelmäßig" im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Für die Frage, ob ein Selbständiger die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist dabei auf den Jahresverdienst abzustellen (vgl. Klattenhoff, a.a.O., Rn. 45). Bezeichnenderweise sieht auch § 165 Abs. 1 SGB VI vor, dass der Nachweis des Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall anhand des Einkommensteuerbescheides zu führen ist, der nur das jeweilige Gesamtjahreseinkommen ausweist. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch schon angesichts der bei selbständig Tätigen typischerweise nur unregelmäßigen Zahlungseingänge nicht sachgerecht. Beispielsweise würde es der vom Gesetzgeber angestrebten sozialen Absicherung widersprechen, wenn ein voll arbeitender selbständiger Handwerksmeister, der drei Monate mit einem Großauftrag befasst ist und diesen am Schluss bezahlt erhält, in den ersten beiden Monaten mangels entsprechender Zahlungszuflüsse als nur geringfügig tätig und damit versicherungsfrei anzusehen wäre.
Im Rahmen der gebotenen jahresweisen Beurteilung haben die Einnahmen des Klägers aber sowohl im Jahr 2002 als auch in den Monaten Januar bis Juli 2003 deutlich die Geringfügigkeitsschwelle des § 8 Abs. 3 und Abs. 1 SGB IV von jeweils 400 EUR im Monat überschritten.
4.
Die Beklagte hat als beitragspflichtige Einnahmen des Klägers - für 2002 entsprechend dem nach der damaligen Rechtslage (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl. I 754) maßgeblichen Antrag des Klägers und für 2003 in Anwendung des § 165 Abs. 1 S. 2 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl. I 4621) - zutreffend ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Da dies für den Kläger bereits nach Maßgabe seiner aktenkundigen Einnahmen günstiger war als eine Beitragsbemessung nach Maßgabe des tatsächlichen Arbeitseinkommens, muss der Senat nicht weiter hinterfragen, ob der Kläger dessen Höhe im Sinne von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nachgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.