Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 14.02.2007, Az.: L 1 KR 1/07 NZB

Abgabe; Brillenglas; Festbetragszuschuss; grundsätzliche Bedeutung; Hilfsmittel; Nichtzulassungsbeschwerde; Sehhilfe; ungeklärte Rechtsfrage; Verordnung; Zulassung der Berufung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
14.02.2007
Aktenzeichen
L 1 KR 1/07 NZB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 21.11.2006 - AZ: S 6 KR 328/04

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird insoweit aufgehoben, als dass darin die Berufung nicht zugelassen worden ist.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 21. November 2006 wird zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.

2

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

3

Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen hier vor, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Erforderlich ist dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 144 Nr. 28).

4

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Klägerin einen Festbetragszuschuss durch die Beklagte für Brillengläser erhalten kann, die ihr im Jahre 2003 nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) verordnet worden sind, deren Abgabe durch den Optiker jedoch erst im Jahre 2004 erfolgte. Durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190, wurde der Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2004 bei der Versorgung mit Sehhilfen ab dem 1. Januar 2004 auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte begrenzt.

5

 Die Rechtsfrage, ob die Krankenkassen die Kosten für Sehhilfen von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe der Festbeträge zu übernehmen haben, wenn die Verordnung durch die Ärzte und die Bestellung durch die Versicherten in 2003, die Abgabe durch die Optiker jedoch erst in 2004 erfolgte, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az: B 3 KR 20/06 R anhängig. Damit liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor.

6

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG).

7

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

8

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).