Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.04.2024, Az.: 5 U 31/23

Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft gegen die Betreiberin eines sozialen Netzwerks aus Anlass eines sog. "Datenscraping-Vorfalls"

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
5 U 31/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0404.5U31.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 24.01.2023 - AZ: 3 O 74/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass ihre Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist.

  2. 2.

    Ob eine Berufungsbegründung, die im Rahmen eines "Massenverfahrens" ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren vorgesehen und im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, den diesbezüglich bestehenden Anforderungen standhält, ist im Einzelfall zu prüfen.

  3. 3.

    Der bloße objektive Umstand des Vorliegens eines "Kontrollverlustes" ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

  4. 4.

    Das vorstehend unter Ziffer 3 dargestellte Ergebnis ergibt sich allerdings nach der Einschätzung des Senats aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig. Dies bedingt es aus Sicht des Senats, in dem vorliegenden Verfahren die Revision zuzulassen.

  5. 5.

    Der Umstand, dass die Klagepartei in ihren Schriftsätzen Tatsachenvortrag hält, den die sie vertretenen Prozessbevollmächtigten wortwörtlich in gleicher Weise in diversen weiteren Parallelverfahren für andere von ihnen vertretene Klageparteien halten, steht der Schlüssigkeit dieses Vorbringens nicht entgegen und kann allenfalls im Rahmen einer diesbezüglichen Beweiswürdigung mit bedacht werden.

  6. 6.

    Zur - etwaigen - Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der allein auf den objektiven Umstand eines "Kontrollverlustes" als solchen gestützt wird.

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Amtsgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Landgerichts abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungs- sowie für die erste Instanz - jeweils in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 - wird auf 2.100,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft aus Anlass eines sog. "Datenscraping-Vorfalls" bei der Beklagten, die Betreiberin des sozialen Netzwerks F. ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht - das den Kläger nicht persönlich nach § 141 ZPO angehört hat - hat dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 300,00 € zugesprochen sowie dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Hinsichtlich des Unterlassungs- sowie des Auskunftsantrages hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte gegen die Regelungen in Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO verstoßen habe. Dadurch habe der Kläger einen konkreten ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten, nämlich einen erheblichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten durch die Offenbarung seiner Telefonnummer. Aus diesem Grund brauche die Kammer der Behauptung des Klägers, dass er unter psychischen Beeinträchtigungen wie einem Unwohlsein leide, nicht nachzugehen. Der Höhe nach erscheine ein Schadensersatz in Höhe von 300,00 € als angemessen. Der - zulässige - Feststellungsantrag sei im tenorierten Umfang begründet. Im Hinblick auf das festgestellte Schadensereignis sei er zu präzisieren gewesen, weil er ansonsten zu weit gefasst gewesen wäre. Die Möglichkeit künftiger materieller Schäden sei zu bejahen. Diese Möglichkeit folge daraus, dass nicht absehbar sei, welche Dritte möglicherweise Zugriff auf die Daten erhalten haben und für welche kriminellen Zwecke diese möglicherweise missbraucht werden. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitere bereits an der Sperrwirkung der DSGVO. Der Auskunftsantrag sei durch Erfüllung erloschen.

Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien, wobei der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt, soweit das Landgericht diesen nicht stattgegeben hat, und die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die jeweiligen Berufungsbegründungen der Parteien sowie deren weiteren in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze.

Der Kläger beantragt,

das am 25.01.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Lüneburg (3 O 74/22) teilweise abzuändern und die Beklagte insgesamt wie folgt zu verurteilen:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

    1. a)

      personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, FacebookID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

    2. b)

      die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontakt-Importtools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Importtools erlangt werden konnten.

  5. 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit dem 13.07.2022 (Rechtshängigkeitszinsen) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  6. 6.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    sowie

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023, Az. 3 O 74/22 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen,

sowie

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 persönlich nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 20. März 2024.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig; die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil dessen Berufungsbegründung vom 25. April 2023 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2024 den Kläger auf Folgendes hingewiesen:

"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23, juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 15).

I. Allgemein gelten in diesem Prüfrahmen folgende Grundsätze:

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, juris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, juris Rn. 7).

2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8).

3. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

II. Gemessen daran meint der Senat, dass die Berufung des Klägers bereits deswegen in vollem Umfang unzulässig ist, weil die Berufungsbegründung in ihrer Gesamtheit nicht auf das angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist, sondern ein aus Textbausteinen zusammengesetztes Dokument darstellt, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich zu dem Zweck erstellt haben, um dieses mehr oder weniger weitestgehend inhaltsgleich für eine Vielzahl von (Berufungs-)Verfahren zu verwenden (dazu nachfolgend Ziffer 1). Losgelöst von diesem "ganzheitlichen Betrachtungsansatz" entspricht die Berufungsbegründung des Klägers aber auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen vier streitgegenständlichen Klageanträge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO, weshalb auch nach einer solchen isolierten Betrachtung die Berufungsbegründung unzureichend und die Berufung des Klägers nicht zulässig wäre (dazu nachfolgend Ziffer 2).

1. Der wesentliche Grundgedanke der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass eine zulässige Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 Nr. 2 und 3 ZPO zwingend voraussetzt, dass die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt und auf das betreffende Urteil des Landgerichts nur sporadisch eingeht, nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, juris Rn., 12). Auch hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für eine hinreichende Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht genügt, wenn sich aus dieser mit Mühe einzelne Elemente herauslesen lassen, die als rechtlich bedenkenswert betrachtet werden könnten, wenn die Berufungsbegründungsschrift sich im Übrigen nicht, wie rechtlich geboten, mit der konkreten Argumentation des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 12, 13).

Gemessen daran ist hier Folgendes festzustellen: Die - 65 Seiten lange - Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 25. April 2023 (Bl. 571 f. d. A.) ist nicht auf das konkret angegriffene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 zugeschnitten. Die genannte Berufungsbegründungsschrift stellt ihrem äußeren Anschein nach vielmehr ein Textdokument dar, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die - wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) - bundesweit in einer vierstelligen Zahl Klageparteien in vergleichbaren Verfahren vertreten, offensichtlich einmal für sich selbst erstellt haben, um dieses Textdokument sodann gänzlich oder zumindest weitestgehend ohne inhaltliche Änderungen in einer Vielzahl von weiteren Verfahren zu verwenden. Dabei haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers dem äußeren Anschein nach dieses Textdokument inhaltlich so gestaltet, dass es auf sämtliche Problembereiche eingeht, die sich in Verfahren wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht theoretisch stellen können, unabhängig davon, ob die jeweiligen rechtlichen Aspekte von dem jeweiligen erstinstanzlichen Gericht, von dem das erstinstanzliche Urteil herrührt, tatsächlich überhaupt in entscheidungserheblicher Weise zum Gegenstand seines Urteils gemacht worden sind oder nicht bzw., ob das erstinstanzliche Gericht in bestimmten Punkten überhaupt zulasten des Berufungsklägers entschieden hat. Bei dieser Vorgehensweise ist es zwar zwangsläufig, dass die jeweiligen rechtlichen Aspekte, die das jeweilige erstinstanzliche Gericht, vorliegend die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg, zum tragenden Gegenstand seiner rechtlichen Argumentation für die angefochtene Entscheidung gemacht hat, zumindest teilweise auch einmal "angesprochen" bzw. "gestreift" werden. Von einem "Zuschnitt auf den konkreten Streitfall", wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, kann bei dieser Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht die Rede sein.

Vorstehendes ergibt sich vorliegend aus folgenden indiziellen Umständen:

a) Eine einzige Individualisierung in Bezug auf das hiesige erstinstanzliche landgerichtliche Urteil besteht vorliegend allerdings doch: In der Gliederung auf Seiten 3 f. der Berufungsbegründung (Bl. 573 f. d. A.) ist insoweit eine Beziehung zu dem landgerichtlichen Urteil hergestellt worden, als sich dort bei einzelnen Gliederungsabschnitten die Formulierung "Urteil, dort: Ab Seite ..." findet, und die dort eingetragene Seitenzahl zumindest teilweise (s. noch nachfolgend) dann auch tatsächlich inhaltlich richtig mit dem hiesigen landgerichtlichen Urteil korrespondiert. Das allerdings ist als solches nicht hinreichend, um die weiteren, erheblichen Defizite der Berufungsbegründung in formeller Hinsicht auszugleichen.

b) Ein erstes - wenngleich von seiner Bedeutungskraft her eher untergeordnetes - Indiz für den eingangs dargestellten Eindruck des Senats von der Berufungsbegründung des Klägers ist, dass in dieser durchgehend nur von "der Klägerseite" die Rede ist (vgl. statt vieler z. B. Seite 8 Mitte, Bl. 578 d. A. und Seite 10 oben, Bl. 580 d. A.). Das ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers ersichtlich, die einmal vorgefertigte Textvorlage ohne weitere Bearbeitung zu verwenden, also unabhängig davon, ob die jeweilige Klagepartei männlich oder weiblich ist (vgl. dazu bereits - in einem anderen rechtlichen Kontext - OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 37).

c) Auf derselben argumentativen Linie liegt der folgende weitere Aspekt: In der hiesigen Berufungsbegründung ist - soweit das erstinstanzliche Gericht überhaupt einmal angesprochen wird - die Rede von "dem Ausgangsgericht" (Seite 4 Mitte der Berufungsbegründung, Bl. 574 d. A.). Auch das ermöglicht es ersichtlich den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers, ein einmal vorgefertigtes Textdokument in einer Vielzahl von Verfahren zu verwenden, ohne sich dabei die Mühe machen zu müssen, dass jeweilige erstinstanzliche Gericht namentlich zu benennen (hier also "das Landgericht Lüneburg").

d) Ein weiteres, deutliches Indiz für das Verständnis des Senats von dem Hintergrund der Erstellung der hiesigen Berufungsbegründung ist, dass diese in einer Vielzahl von Fällen Ausführungen enthält - und dies teilweise in (sehr) langer Weise - zu rechtlichen Aspekten, die für die konkrete Entscheidung des hiesigen Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 keine Rolle gespielt haben und demgemäß in dem angefochtenen Urteil auch gar nicht angesprochen werden. Das sind insbesondere folgende Aspekte:

- In der Gliederung der Berufungsbegründung auf Seite 4 findet sich unter Punkt A III 7 der Gliederungspunkt "Kein Mitverschulden". Das wird dann auf Seiten 54 bis 56 abgehandelt. Das Landgericht Lüneburg hat seine teilweise Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil aber nicht mit einem Mitverschulden des Klägers begründet. Der Aspekt des "Mitverschuldens" findet sich mithin in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht, auch nicht auf "Seite 18", wie aber in der Gliederung der Berufungsbegründung sowie dort auf Seite 54 angegeben. Das ist aus Sicht des Senats ein deutliches Indiz dafür, dass die hiesige Berufungsbegründung nicht auf das konkret angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist (s. zu diesem Punkt sogleich auch noch Gliederungspunkt d, dritter Spiegelstrich).

d) Der für die beabsichtigte Entscheidung des Senats maßgebliche Aspekt stellt allerdings dar, dass die Berufungsbegründung des Klägers auf die konkrete Entscheidung des Landgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2023 gar nicht eingeht und im Gegenteil teilweise sogar Ausführungen zu Aspekten gemacht wird, die das Landgericht zugunsten des Klägers bejaht bzw. entschieden hat. Das sind insbesondere folgende Aspekte:

- Am deutlichsten zeigt sich dies anhand des Aspektes "Feststellungsanspruch". Diesem Klageantrag hat das Landgericht - im Wesentlichen - stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass dieser Klageantrag zulässig (LGU S. 9 f.) und auch im tenorierten Umfang begründet sei, wobei das Landgericht den Klageantrag "im Hinblick auf das festgestellte Schadensereignis zu präzisieren hatte, weil dieser ansonsten zu weit gefasst gewesen wäre" (LGU S. 19 f.). Auf diese sehr "individuelle" Begründung und Entscheidung des Landgerichts ist die Berufungsbegründung des Klägers nicht zugeschnitten. Die Berufungsbegründung erkennt noch nicht einmal, dass das Landgericht diesem Klageantrag im Wesentlichen stattgegeben und bei der Tenorierung lediglich sprachliche Veränderungen vorgenommen hat. Dazu, dass und aus welchen Gründen das nicht richtig ist, geht die Berufungsbegründung - mit der der diesbezügliche erstinstanzliche Klageantrag wiederholt wird - mit keinem Wort ein.

- Vergleichbares gilt hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches. Diesem Anspruch hat das Landgericht - ohne den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört zu haben - in Höhe von 300 € stattgegeben. Nach den diesbezüglichen Ausführungen zum Grund dieses Anspruches hat das Landgericht sodann auf Seiten 18 und 19 ausgeführt, dass und aus welchen Gründen ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 300 € angemessen, aber auch ausreichend sei. Auch auf diese Argumentation des Landgerichts Lüneburg ist die ganz allgemein und abstrakt gehaltene Berufungsbegründung des Klägers nicht zugeschnitten. Zunächst sind die - langen - allgemeinen Ausführungen auf den Seiten 37 bis 49 der Berufungsbegründung zum Grund eines Schadensersatzanspruches überflüssig, da das Landgericht den Grund dieses Anspruches bejaht hat. Auch die sich sodann hieran anschließenden Ausführungen zur Höhe eines Schadensersatzanspruches auf Seite 49 bis 54 der Berufungsbegründung sind nicht auf die konkrete Argumentation des Landgerichts Lüneburg zugeschnitten, vielmehr stellen auch diese lediglich rein abstrakte, allgemein gehaltene Rechtsausführungen zu der grundsätzlichen Problematik bzw. Thematik der Höhe eines - etwaigen - Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dar. Das Landgericht hat begründet, dass und aus welchen Gründen es davon abgesehen hat, den Kläger persönlich zu den von ihm schriftsätzlich behaupteten psychischen Beeinträchtigungen infolge der Pflichtverletzung der Beklagten anzuhören. Ob das rechtlich zutreffend ist, ist in dem vorliegenden, rein formalen Prüfrahmen ohne Belang. Erforderlich wäre gewesen, dass die Berufungsbegründung des Klägers sich konkret mit dieser Argumentation auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen dies nicht richtig ist. Dazu indes finden sich in der ganz abstrakt und allgemein gehaltenen Berufungsbegründung des Klägers keine Ausführungen.

- In der Gliederung auf Seite 4 der Berufungsbegründung unter Gliederungspunkt A III 7 findet sich die Überschrift "kein Mitverschulden (Urteil, dort: Ab Seite 18)". Damit korrespondieren die Ausführungen auf Seiten 54 bis 56 der Berufungsbegründung, wo allgemeine, abstrakt gehaltene Ausführungen dazu gemacht werden, dass ein Mitverschulden auf Seiten "der Klägerseite" nicht in Betracht komme. Indes ist das Landgericht Lüneburg in seiner angefochtenen Entscheidung nicht von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Auf den Seiten 18 f. seines Urteils, wie aber in der Berufungsbegründung angegeben, findet sich zu dem Aspekt des Mitverschuldens schon einmal gar nichts. Einzig findet sich in dem ersten Absatz auf Seite 17 des angefochtenen Urteils ein Passus, der sich mit dem Aspekt eines möglichen Mitverschuldens auf Seiten des Klägers befasst. Das wird dann aber vom Landgericht Lüneburg abgelehnt, was also für den Kläger günstig ist, von der Berufungsbegründung aber nicht erkannt wird. Auch das zeigt aus Sicht des Senats (sehr) deutlich, dass die vorliegende Berufungsbegründung des Klägers lediglich ein für eine Vielzahl von Fällen gedachtes, aus Textbausteinen zusammengestelltes Textdokument darstellt, dass keinerlei Bezug zu der konkreten Entscheidung des hiesigen erstinstanzlichen Gerichts hat.

- Eine entsprechende Argumentation wie vorstehend zu dem Aspekt des Mitverschuldens gilt hinsichtlich des Aspektes der "Kausalität". Dieser findet sich in der Gliederung der Berufungsbegründung unter Gliederungspunkt A III 8 und sodann auf Seiten 56 bis 58 der Berufungsbegründung. Indes sind auch diese Ausführungen obsolet, weil das Landgericht die Kausalität zwischen dem Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO und dem Schaden des Klägers bejaht hat (LGU S. 18, 1. Abs.), was die - ganz abstrakt und allgemein gehaltene - Berufungsbegründung des Klägers auch hier wieder nicht erkennt.

- Die Berufungsbegründung macht auf Seiten 17 bis 22 Ausführungen dazu, dass die Beklagte gegen die in Art. 25 DSGVO verankerten Grundsätze verstoßen habe. Diese Ausführungen sind obsolet, weil das Landgericht genau einen solchen Verstoß bejaht hat (LGU S. 12 bis 14), was die - ganz allgemein und abstrakt gehaltene - Berufungsbegründung des Klägers allerdings nicht realisiert.

2. Selbst wenn aber die Auffassung des Senats nicht richtig sein sollte, dass die Berufung des Klägers in toto bereits deshalb unzulässig ist, weil das von seinen Prozessbevollmächtigten erstellte Textdokument bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht auf das hiesige landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist, ist die Berufung des Klägers aber hilfsweise dennoch im gesamten Umfang unzulässig, weil auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen vier Berufungsanträge des Klägers die jeweilige Argumentation in der Berufungsbegründungsschrift vom 25. April 2023 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Insoweit hatte der Senat bereits vorstehend unter Ziffer I 3 ausgeführt, dass bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist, anderenfalls die Berufung für den nicht hinreichend begründeten Teil unzulässig ist. Solche "mehrere Streitgegenstände oder teilbare Streitgegenstände" stellen die einzelnen vier Klage- bzw. Berufungsanträge dar. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 25. April 2023 entspricht hinsichtlich keines der vier Berufungsanträge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO.

a) In Bezug auf den Zahlungsantrag gemäß Ziffer 1 der Berufungsbegründung nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf seine vorstehend gemachten Ausführungen in dem zweiten Spiegelstrich unter Ziffer 1 d.

b) In Bezug auf den Feststellungsantrag gemäß Ziffer 2 der Berufungsbegründung nimmt der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf seine vorstehend gemachten Ausführungen in dem ersten Spiegelstrich unter Ziffer 1 d.

3. In Bezug auf den Unterlassungsantrag gemäß Ziffer 3 der Berufungsbegründung gilt Folgendes:

Das Landgericht hat seine diesbezügliche Klageabweisung auf zwei alternative, jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt (LGU S. 20 bis 23). Es hat zunächst argumentiert, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch nicht vorsehe und es dem Kläger wegen der Sperrwirkung der DSGVO verwehrt sei, seinen Anspruch auf sonstige Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zu stützen (LGU S. 20). Selbst bei einer fehlenden Sperrwirkung der DSGVO seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aber nicht gegeben. Soweit von einem Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO auszugehen sei, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Soweit die geltend gemachten Unterlassungsanträge über die vom Landgericht festgestellten Verstöße gegen die DSGVO hinausgehen, fehle es bereits an der Erstbegehung und damit an der tatsächlichen Vermutung der Wiederholungsgefahr. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 21 bis 23 des angefochtenen Urteils.

Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich mit keiner dieser beiden, jeweils selbständig tragenden Erwägungen des Landgerichts auseinander. Die diesbezügliche Begründung besteht lediglich aus den Ausführungen auf Seiten 63 bis 65 der Berufungsbegründung. Diese Ausführungen bestehen zum ganz überwiegenden Teil allein darin, dass - ohne einen Bezug zu den konkreten Ausführungen des Landgerichts Lüneburg herzustellen - auszugsweise aus einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn zitiert wird. Das stellt in Bezug auf keine der beiden selbständig tragenden Begründungsansätze des Landgerichts einen formal hinreichenden Berufungsangriff dar, geschweige denn - wie aber erforderlich - in Bezug auf beide kumulativ tragenden Begründungsansätze.

Dem steht aus Sicht des Senats auch nicht entgegen, dass sich der in der Berufungsbegründung wiedergegebene Auszug aus dem Urteil des LG Paderborn inhaltlich damit befasst, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch vorsieht. Denn jedenfalls aus Sicht des Senats ist für eine formal ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht ausreichend, dass die Berufung dem Berufungsgericht - umgangssprachlich formuliert - "ein Bröckchen hinwirft" und sich das Berufungsgericht sodann aus diesem "hingeworfenen Bröckchen" selbst gedanklich einen Berufungsangriff herleiten soll. Vielmehr ist es aus Sicht des Senats in dem hier erörterten rechtlichen Rahmen erforderlich, dass die Berufungsbegründung diesen argumentativen Angriff selbst formuliert und insbesondere in Beziehung setzt zu dem konkret angefochtenen landgerichtlichen Urteil. Ausreichend wäre insoweit aus Sicht des Senats beispielsweise die folgende hypothetische Formulierung in einer Berufungsbegründung gewesen: "Das Landgericht Lüneburg hat den Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die DSGVO einen Unterlassungsanspruch nicht vorsehe und wegen der Sperrwirkung der DSGVO ein Rückgriff auf die diesbezüglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich sei. Das ist nicht richtig. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Argumentation des LG Paderborn in dessen Urteil vom ..., die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird".

Letzten Endes kommt es auf Vorstehendes im Ergebnis nicht an. Denn wie ausgeführt hat das Landgericht Lüneburg seine diesbezügliche klageabweisende Entscheidung auch noch kumulativ auf einen weiteren Begründungsansatz gestützt. Auf diesen geht die Berufungsbegründung des Klägers evident nicht ein.

d) Die Abweisung des Auskunftsantrages gemäß Ziffer 4 der Berufungsbegründung hat das Landgericht auf Seiten 23 bis 25 des angefochtenen Urteils begründet. Es hat insoweit argumentiert, dass sich das Auskunftsverlangen des Klägers aus zwei Teilen zusammensetze, nämlich einem allgemeinen, auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und einem besonderen Teil, der darauf gerichtet sei, welche Daten durch welche Empfänger wann bei der Beklagten durch Scraping oder Anwendung des Kontakt-Importer-Tools erlangt werden konnten. Sodann hat das Landgericht ausführlich begründet, dass und aus welchen Gründen in Bezug auf beide Teile kein Anspruch bestehe. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 23 bis 25 des angefochtenen Urteils. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es in dem vorliegenden Prüfrahmen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsbegründung ankommt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die aus genau zwei Sätzen bestehende (mit dem dritten Satz wird lediglich auf die "obigen Ausführungen" verwiesen) Argumentation auf Seite 65 der Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Wenn man hier zugunsten des Klägers argumentieren wollte, könnte man insoweit zwar einwenden, dass beide Sätze "irgendwie" mit der konkreten Argumentation des Landgerichts zusammenhängen. Auch hier ist es aus Sicht des Senats aber wiederum so, dass es für eine formal korrekte Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht hinreichend sein kann, dass eine Berufungsbegründung dem Berufungsgericht - umgangssprachlich formuliert - "Bröckchen hinwirft", und zwar hier in der Form von zwei ganz allgemein formulierten Sätzen, aus denen sich dann das Berufungsgericht selber eine Beziehung zu der konkreten Argumentation in dem angefochtenen landgerichtlichen Urteil herleiten soll.

Neben der vorgenannten Argumentation auf Seite 65 der Berufungsbegründung finden sich auch noch auf Seite 33 Ausführungen zu einem "Verstoß gegen Art. 15 DSGVO (Urteil, dort: Ab Seite 14)". Auch das ist aber nicht geeignet, den formalen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in Bezug auf den hier erörterten Klageantrag zu Ziffer 4 zu genügen:

- Zunächst schon beziehen sich diese Ausführungen der Berufung inhaltlich gar nicht auf den Klageantrag zu Ziffer 4, sondern - allenfalls bzw. zumindest mittelbar - auf den Zahlungsantrag zu Ziffer 1. Denn auf Seiten 14 bis 15 seines angefochtenen Urteils - auf die Seite 33 der Berufungsbegründung Bezug nimmt - hat das Landgericht ausgeführt, dass nicht jeglicher Verstoß gegen die DSGVO anspruchsbegründend im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei, insbesondere nicht ein solcher gegen die Vorschrift des Art. 15 DSGVO. Es hat sich also damit befasst, welche Regelungen in der DSGVO überhaupt vom Grundsatz her geeignet sein können, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auszulösen.

- Die Ausführungen auf Seite 33 der Berufungsbegründung sind auch nicht deshalb formal hinreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, weil diese - im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem ganz anderen Prüfungspunkt - "rein zufällig" inhaltlich mit der hier erörterten Argumentation des Landgerichts korrespondieren: Zumindest Teile der Ausführungen auf Seite 33 der Berufungsbegründung wird man zwar so verstehen können, dass argumentiert wird, dass es der Beklagten möglich sei, einige Scraper konkret zu benennen. Auch das ginge aber an der konkreten Argumentation des Landgerichts vorbei. Das Landgericht hat in Bezug auf den Auskunftsanspruch argumentiert, dass ein solcher dann erfüllt sei, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Werde die Auskunft in dieser Form erteilt, stehe ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig sei, könne einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Sodann hat das Landgericht unter diese Obersätze subsumiert (LGU Seiten 23 f.). Darauf ist die vorgenannte Argumentation des Klägers nicht zugeschnitten."

2. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers auf Seiten 1 bis 3 des Schriftsatzes vom 12. März 2024 fest:

a) Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. März 2024 führt der Kläger aus, dass es sich vorliegend um ein sog. "Massenverfahren" handele und die diesseitigen rechtlichen Ausführungen aufgrund der identischen DSGVO-Verstöße im hiesigen sowie in allen Parallelfällen denknotwendig gleich seien, weshalb die "Textbausteinartigkeit" der hiesigen Schriftsätze wenigstens gerechtfertigt und nicht prozessordnungswidrig sei.

Das greift nicht durch. Zwar ist es als solches richtig, dass sich in dem vorliegenden Verfahren vom Ansatz her dieselben Rechtsfragen stellen, wie in den weiteren vielen tausenden Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in ganz Deutschland für ihre jeweiligen Mandanten führen. Das ändert indes nichts daran, dass jede einzelne Berufungsbegründung, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in jedem der von ihnen betreuten Verfahren erstellen, so auf das jeweilige Urteil der ersten Instanz zugeschnitten sein muss, dass es den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO in der Weise entspricht, wie sie vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung herausgebildet worden sind. Dass die vorliegende Berufungsbegründung des Klägers vom 25. April 2023 diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt. Konkret auf diese Argumentation geht der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. März 2024 nicht ein.

b) Soweit - was allerdings für den Senat nicht ganz eindeutig erkennbar ist - einzelne Passagen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. März 2024 so zu verstehen sein sollten, dass damit versucht werden soll, die unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu "heilen", wäre das prozessual untauglich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 15).

II.

Die - zulässige (insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO genügende) - Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 300,00 € der nach Maßgabe der Entscheidung des Landgerichts sowie der vorstehend unter Ziffer I. gemachten Ausführungen hier allein noch zur Überprüfung ansteht) sowie der mit der Klage verfolgte Feststellungsanspruch bestehen nicht.

1. Der - vom Landgericht in Höhe von 300,00 € zugesprochene - immaterielle Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht dem Kläger nicht zu.

a) Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorliegend in zeitlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet ist, die Beklagte gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen hat und derartige Vorschriften vom Grundsatz her geeignet sind, einen Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn jedenfalls hat der Senat nach der durchgeführten Anhörung des Klägers nicht die hinreichende Überzeugung davon gewinnen können (vgl. dazu, dass vom Grundsatz her Angaben, die die beweispflichtige Partei im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO macht, im Einzelfall ausreichend sein können, um den Beweis zu erbringen: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, juris Rn. 58; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12), dass dem Kläger infolge einer solchen - unterstellten - Pflichtverletzung der Beklagten ein immaterieller Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden ist.

b) Die Argumentation des Landgerichts wäre allerdings vom Ansatz her (vgl. allerdings die nachfolgenden Ausführungen unter cc)) richtig, wenn bereits der bloße objektive Umstand des Vorliegens eines "Kontrollverlustes" (das Vorliegen eines solchen ist vom Landgericht auf Seite 17 des angefochtenen Urteils i.S.v. § 314 Satz 1 ZPO festgestellt; vgl. dazu, dass zum "Tatbestand" i.S.v. § 314 Satz 1 ZPO auch tatsächliche Feststellungen gehören, die sich in den Entscheidungsgründen befinden: BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 99/05, juris Rn. 15) ausreichen würde, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Nach dem Verständnis des Senats von der (bisherigen) Rechtsprechung des EuGH ist das allerdings nicht der Fall.

aa) Allerdings könnte man die Formulierungen in Rn. 82 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) ggf. so deuten, als wäre bereits der bloße, objektive "Verlust der Kontrolle" über seine eigenen Daten (was auch immer darunter genau - jedenfalls dem Senat ist das nicht ganz klar - zu verstehen sein soll), ausreichend, um einen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

bb) Gegen ein solches Verständnis sprechen aber aus Sicht des Senats die weiteren Ausführungen des EuGH in Rnrn. 85 und 86 der genannten Entscheidung. Denn die dortige Formulierung, dass für einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO die "Befürchtung, dass Ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten" ausreichend sein soll, versteht jedenfalls der Senat so, als müsse zu diesem objektiven Umstand des "Verlustes der Hoheit über seine Daten" (so bspw. die Formulierung in Rn. 22 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 - C-456/22) noch zusätzlich ein "subjektives Element", wie also eine "Befürchtung", "Sorge" o. ä. hinzukommen. Auch die Ausführungen des BGH in seinem - allerdings zeitlich knapp vor der o. g. Entscheidung des EuGH verkündeten - Beschluss vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 277/22, juris Rn. 6) erwecken nach dem Verständnis des Senats den Eindruck, als erachte auch der BGH das Vorliegen von subjektiven Beeinträchtigungen wie "negativen Gefühlen" o.ä. als erforderlich, um einen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (in diesem Sinne offenbar auch Halder/Maluszcak, jurisPR-ITR 3/2024, Anm. 4, dort unter Gliederungspunkt D sowie Arning/Dirkers, DB 2024, 381 f., dort unter Ziffer III. 3.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z. B. aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7).

Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt. Diese bestehende Unsicherheit des Senats gründet sich darin, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 lediglich die ihm gestellte Vorlagefrage zu beantworten hatte, mit der konkret angefragt worden ist, ob allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen Vorschriften der DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen "immateriellen Schaden" im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Allein diese Frage hat der EuGH in Rn. 75 - 86 seiner genannten Entscheidung beantwortet. Das schließt es aber nach dem Verständnis des Senats nicht (zwingend) aus, dass - vgl. noch einmal Rn. 82 - der (immaterielle) Schadensbegriff nach der Auslegung des EuGH noch weitergehend ist und sogar den bloßen objektiven "Kontrollverlust" als solchen für einen (immateriellen) Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausreichen lässt. Ob das der Fall ist, musste der EuGH in seiner vorgenannten Entscheidung nicht, zumindest nicht zwingend (weil nicht entscheidungserheblich), entscheiden (wenngleich dies im Sinne der Rechtsklarheit natürlich wünschenswert gewesen wäre). Allein schon deshalb meint der Senat (vgl. dazu auch noch nachfolgend Gliederungspunkt C.), dass es mindestens schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. genau zu diesem Punkt, und zwar explizit zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO: BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, juris Rn. 14 f.), vergleichbare Berufungen wie die vorliegende entweder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder aber durch Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, zurückzuweisen, wie es in der - etwa bei juris veröffentlichten - obergerichtlichen Rechtsprechung aber derzeit mitunter geschieht (wobei der Senat insoweit nicht verkennt, dass zumindest einzelne jener Entscheidungen zeitlich vor dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) ergangen sind).

cc) Der Senat möchte in diesem Rahmen noch anmerken, dass die Entscheidung des Landgerichts, dem Kläger ohne vorherige Anhörung nach § 141 ZPO einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300 € zuzusprechen, aber auch dann verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, wenn - wie das Landgericht meint und entgegen dem vorstehend dargestellten Verständnis des Senats von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - bereits der bloße objektive Umstand des "Kontrollverlustes" ausreichend wäre, um einen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Denn wie auch immer die Höhe eines Schadensersatzanspruches i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Einzelnen zu bemessen ist (vgl. dazu noch nachfolgend Gliederungspunkt g)), erscheint es zumindest dem Senat als eigentlich nicht anders denkbar, als dass die Höhe eines Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sich nur individuell bemessen lässt, also abhängig davon, welche persönlichen Beeinträchtigungen die jeweilige betroffene Person durch den jeweiligen Verstoß gegen die DSGVO tatsächlich erlitten hat. Mit anderen Worten: Es macht einen Unterschied, ob eine Person allein einen bloßen, objektiven "Kontrollverlust" erlitten hat oder aber, ob zu diesem objektiven "Kontrollverlust" noch darauf zurückzuführende "negative Gefühle" wie z. B. Sorgen und/oder Ängste (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 277/22, juris Rn. 6) hinzugekommen sind. In dem letztgenannten Fall muss - zumindest aus Sicht des Senats eigentlich schon evident - ein Schadensersatz höher ausfallen, als in dem erstgenannten Fall. Indem aber das Landgericht die Behauptung des Klägers zu solch "negativen Gefühlen" ausdrücklich hat dahinstehen lassen (vgl. LGU Seiten 17 unten/18 oben: "Aus diesem Grund hatte die Kammer der Behauptung der klagenden Partei, wonach diese unter psychischen Beeinträchtigungen wie einem Unwohlsein leide, nicht weiter nachzugehen"), verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

c) Der Kläger hat schriftsätzlich folgende "negativen Gefühle" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 277/22, juris Rn. 6) vorgetragen, die auf den objektiven "Kontrollverlust" zurückzuführen sein sollen:

- "Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch seiner ihn betreffenden Daten" (Seiten 23 und 41 der Klageschrift)

- "Vorgenanntes hat sich in einem verstärkten Misstrauen bezüglich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen manifestiert, aber auch in der ständigen Sorge, dass die veröffentlichten Daten von Kriminellen für unlautere Zwecke verwendet werden" (Seite 41 der Klageschrift)

- "Unsicherheit, wer nun seine Daten zu welchen Zwecken unbefugt benutzt" (Seite 42 der Klageschrift)

- "Auch die unterlassene Information der Klägerseite oder der Behörden hat zu einer Intensivierung des Schadens geführt. Durch einen auf mangelnder Unterrichtung beruhenden Zeitraum der Ungewissheit haben sich die Risiken, dass die Daten unbemerkt missbraucht werden, und damit das Unwohlsein und die Sorgen der Klägerseite, entschieden gesteigert. Wäre angemessen zügig eine Benachrichtigung erfolgt, so hätten zeitnah Schritte zur Risikominimierung und -absicherung eingeleitet werden können, um einen Schaden zu vermeiden" (Seite 44 der Klageschrift).

d) Dieses - streitige (beweispflichtig insoweit ist der Kläger, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, Rn. 21) - Vorbringen ist prozessual beachtlich.

Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 46), des OLG Stuttgart (Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Nach dieser ist nämlich ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen (z.B. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 17).

Gemessen daran gilt hier Folgendes: Zwar ist es vorliegend tatsächlich so (vgl. den diesbezüglichen Hinweis des Senats i.S.v. § 291 ZPO in dem Beschluss vom 9. Januar 2024), dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in sämtlichen - zwischenzeitlich mehr als 6000 - Verfahren, die sie bei Gerichten in Deutschland in Verfahren der vorliegenden Art anhängig gemacht haben, zu den "negativen Gefühlen", die mit dem "objektiven Kontrollverlust" bei der jeweiligen Klagepartei einhergegangen sein sollen, wortwörtlich identisch vortragen. Indes ist dieser Aspekt allein im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen, nicht aber schon bei der Frage der Schlüssigkeit des Vortrags. Das führt der Bundesgerichtshof beispielsweise auch in ständiger Rechtsprechung zu der Fallkonstellation der "Widersprüchlichkeit des Parteivortrags" aus (z.B. Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, juris Rn. 17; Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, juris Rn. 16). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass und aus welchen Gründen dies bei der vorliegenden Fallkonstellation anders sein sollte.

e) Auch wenn das Landgericht seine Entscheidung, den Kläger nicht persönlich anzuhören, nicht damit begründet hat, möchte der Senat in diesem Rahmen noch ergänzend ausführen, dass von einer Anhörung der klagenden Partei auch nicht mit der Argumentation abgesehen werden kann, dass - nach Aktenlage - nicht erkennbar sei, dass die von der jeweiligen Klagepartei behaupteten "negativen Gefühle" kausal auf die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen sind. Auf diese Begründung sind nämlich diverse erstinstanzliche Entscheidungen verschiedener Landgerichte - jeweils ohne Anhörung der Klagepartei - gestützt worden, die beim Senat in der Berufungsinstanz anhängig sind. Denn auch damit wird das rechtliche Gehör der jeweiligen klagenden Partei verletzt. Wie ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das jeweils erkennende Gericht gehalten, im Rahmen einer Beweisaufnahme ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen (noch einmal: BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 280/20, juris Rn. 17). Das bedeutet für die vorliegend erörterte Problematik, dass das jeweils erkennende Gericht die klagende Partei im Rahmen der Anhörung unter anderem auch danach zu befragen hat, ob und ggf. zu welchen konkreten Zeitpunkten bzw. innerhalb welcher konkreten Zeiträume und ggf. in welchem Ausmaß ein - wie schriftsätzlich behauptet - Anstieg von betrügerischen Anrufen, SMS und/oder E-Mails erfolgt ist. Erst nach Prüfung derartiger - etwaiger - Angaben kann das jeweils erkennende Gericht dann im Einzelfall beurteilen, ob ein solcher Vortrag im Einzelfall den hinreichenden indiziellen Schluss darauf zulässt, dass der - unterstellt - "sprunghafte Anstieg von solchen Anrufen bzw. Zusendungen innerhalb der kritischen Zeit" nur noch damit zu erklären ist, dass diese auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen sind.

f) Nach der durchgeführten Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO hat der Senat weder die hinreichende Überzeugung davon gewinnen können, dass es in den Jahren 2019 bis 2021 zu einem verstärkten Anstieg von "betrügerischen" Anrufen, SMS-Nachrichten und E-Mails gekommen ist (geschweige denn, dass derartige Anrufe bzw. Zusendungen auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen wären), noch, dass der Kläger nach Kenntnisnahme von dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten "negative Gefühle", wie Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorgen und Ängste verspürt hat.

aa) Allerdings hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass es in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in verschiedenen - mal stärkeren, mal schwächeren - Phasen Phishing-SMS und Anrufe gegeben habe, bei denen dann oft Bandansagen hinterlegt gewesen seien. Von dem eigentlichen Scraping-Vorfall habe er erfahren, als "das" durch die Medien gegangen sei. Er glaube, dass das im Jahr 2020 oder 2021 gewesen sei. Als er das erfahren habe, sei er dann erst mal besorgt gewesen, dass "da Daten im Darknet rumliegen".

Die schriftsätzliche Behauptung seiner Prozessbevollmächtigten (vgl. dritter Absatz auf Seite 44 der Klageschrift), dass die unterlassene Information durch die Beklagte "das Unwohlsein und die Sorgen der Klägerseite entschieden gesteigert" hätten, hat der Kläger hingegen nicht bestätigt. Auf den entsprechenden Vorhalt der genannten Passage in der Klageschrift war der Kläger ersichtlich irritiert und konnte damit nach dem Eindruck des Senats "nichts anfangen". Auch hat der Kläger den schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten (letzter Absatz auf Seite 23 der Klageschrift), dass er seit dem Vorfall unregelmäßig Kontaktversuche via E-Mail erhalten habe, nicht bestätigt. Diese persönlichen Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO gehen dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten vor (BGH, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, juris Rn. 26).

bb) Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten bestätigt hat, ist der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass dieses Vorbringen des - für seinen Schaden beweispflichtigen (z.B. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, Rn. 21, 22) - Klägers wahrheitsgemäß ist (§ 286 Abs. 1 ZPO).

(1) In seine Beweiswürdigung mit eingestellt hat der Senat zunächst den Aspekt, dass - worauf der Senat den Kläger i.S.v. § 291 ZPO mit Beschluss vom 9. Januar 2024 hingewiesen hat - die Rechtsanwälte, die auch den hiesigen Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, in sämtlichen der in einer vierstelligen Anzahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Parallelverfahren zu den "inneren" bzw. psychischen Auswirkungen des Scraping-Vorfalls auf die jeweilige Klägerpartei jeweils wortwörtlich identischen Vortrag halten. Das hat der Kläger in Reaktion auf den vorgenannten Hinweis nicht in Abrede genommen. Dieses prozessuale Vorgehen der Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers steht zur Überzeugung des Senats nicht im Einklang mit dem Wahrheitsgebot des §138 Abs. 1 ZPO.

Denn es erscheint nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen, dass sämtliche der mehr als 6000 Klageparteien (vgl. die Feststellung in Rn. 316 des Urteils des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, auf die der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2024 verwiesen hat), in Bezug auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall dieselben "inneren Gefühle" gehabt haben. Denn jeder Mensch empfindet anders bzw. reagiert unterschiedlich auf vergleichbare Situationen: Die eine Person mag tatsächlich - ggf. vielleicht sogar (sehr) starke - "Sorgen und Ängste" erleiden bzw. verspüren, wenn sie davon erfährt, dass ihre Daten im Internet "gescrapt" worden sind, eine andere Person mag das - umgangssprachlich formuliert - "achselzuckend zur Kenntnis nehmen" und sich "nicht weiter drum scheren".

Entsprechendes gilt in Bezug auf etwaige objektive Folgeerscheinungen bei der jeweiligen Klagepartei, die infolge eines "Scraping-Vorfalls wie dem vorliegenden ggf. auftreten könnten, also die - hier behaupteten - vermehrten Eingänge von betrügerischen SMS, E-Mails und Anrufen. Auch insoweit erscheint es dem Senat nach der Lebenserfahrung als kaum denkbar, dass in jedem der mehr als 6000 Fälle, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers derzeit bei Gerichten in Deutschland anhängig gemacht haben, sämtlichst derartige Folgen in demselben Umfang/Ausmaß eingetreten sind. Das hat sich anschaulich auch bereits in dem vorliegenden Verfahren gezeigt: Denn der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung - wie bereits vorstehend ausgeführt - die schriftsätzliche Behauptung seiner Prozessbevollmächtigten, seit dem Scraping-Vorfall seien vermehrt unbekannte Kontaktversuche via E-Mail erfolgt, nicht bestätigt. Anzumerken ist - dies stellt allerdings ausdrücklich keine tragende Erwägung dar, da der Senat die Parteien auf diesen Aspekt nicht hingewiesen hat -, dass auch in dem am selben Tag wie das vorliegende Verfahren vom Senat verhandelten Parallelverfahren 5 U 77/23 (LG Hildesheim - 3 O 102/22) der - von denselben Prozessbevollmächtigten wie der hiesige Kläger vertretene - Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht angegeben hat, dass er nichts Näheres dazu sagen könne, ob neben SMS auch betrügerische E-Mails passiert seien. Er könne dies nicht ausschließen. Es sei ihm aber auch nicht positiv aufgefallen, dass E-Mails gekommen seien (Seite 3 der dortigen Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2023, Bl. 436 d.A.).

(2) Indes muss - und kann - der vorgenannte Umstand aus Sicht des Senats keineswegs zwingend zur Folge haben, dass der jeweiligen Klagepartei, die von denselben Rechtsanwälten vertreten wird, wie vorliegend der Kläger, (allein schon aus diesem Grund) kein Glauben geschenkt werden kann. Denn selbstverständlich kann es im Einzelfall so sein, dass der - ganz pauschalierte und aus Sicht des Senats in seiner Gesamtheit wahrheitswidrige - Vortrag, den die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers wortwörtlich in mehr als 6000 Verfahren schriftsätzlich namens und in Vollmacht ihrer jeweiligen Mandanten halten, im Einzelfall "zufälligerweise" dann doch einmal die tatsächliche Situation bei der betreffenden Klagepartei zutreffend wiedergibt. Ob davon ausgegangen werden kann, hat das erkennende Gericht dann in jedem Einzelfall mittels einer persönlichen Anhörung der Klagepartei zu überprüfen. Bei der vorliegenden Würdigung der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Senat dabei bedacht, dass vorliegend theoretisch zwei verschiedene Szenarien in Betracht kommen: Die erste theoretische Möglichkeit ist, dass die Angaben, die die Klagepartei im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung macht, erlebnisbasiert und wahrheitsgemäß sind. Die zweite theoretische Möglichkeit ist, dass die Klagepartei im Vorfeld ihrer persönlichen Anhörung erkannt und verstanden hat, welche Angaben sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung machen muss, um zur hinreichenden Überzeugung des erkennenden Gerichts einen immateriellen Schaden i.S.v. Artikel 82 Abs. 1 DSGVO belegen zu können, und sie nach dieser Maßgabe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung "zielbasiert", indes nicht wahrheitsgemäß, Bekundungen tätigt.

Nach der durchgeführten Anhörung des Klägers möchte der Senat zwar keineswegs die Feststellung treffen, dass vorliegend die letztgenannte Geschehensvariante einschlägig ist. Er ist aber jedenfalls auch keineswegs hinreichend davon überzeugt, dass das auszuschließen und demgemäß hier die erstgenannte Geschehensvariante gegeben ist. Im Gegenteil hat der Senat von dem Kläger einen Eindruck gewonnen, der es aus seiner Sicht zumindest als nicht ganz fernliegend erscheinen lässt, dass vorliegend bei dem Kläger die zweitgenannte Geschehensvariante einschlägig ist. Dieser tendenzielle Eindruck des Senats beruht darauf, dass der Kläger einerseits bei einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben und seines Auftretens vor dem Senat recht deutlich darauf aus war, von sich ein Bild zu zeichnen als einer Person, die mit ihren persönlichen Daten im Internet grundsätzlich überaus vorsichtig umgeht und die der streitgegenständliche Scraping-Vorfall (sehr) betroffen gemacht hat, und der Kläger andererseits bei Fragen, die beispielsweise zum Hintergrund hatten, die Kausalität des Scraping-Vorfalls für die behaupteten Folgeerscheinungen beidem Kläger zu hinterfragen, Antworten gegeben hat, die auf den Senat doch schon sehr "zielorientiert" wirkten. Beispielsweise hat der Kläger auf die Frage, ob solche SMS oder Anrufe auch schon zuvor (also zeitlich vor dem Scraping-Vorfall) erfolgt seien, überaus vage erklärt, dass er das nicht mehr sagen könne. Auf die Frage, ob er seine Telefonnummer auch bei anderen Internetdiensten nutze, hat der Kläger bekundet, dass er das nur mache, wenn es notwendig sei. Auch in Bezug auf seinen Umgang mit seiner E-Mailadresse im Internet hat sich der Kläger als "umsichtiger und sehr sorgfältiger" Nutzer geriert, der so weit wie möglich jedes Risiko ausschließen möchte.

Insgesamt betrachtet erschien dem Senat das Vortragsverhalten des Klägers als ziemlich "passgenau" bzw. "zielgerichtet" in dem Sinne, dass der Kläger auf die entsprechenden Fragen jeweils die Antworten gab, die es ihm hätten ermöglichen können, einen Schadensersatzanspruch zu erlangen. Der Senat verkennt natürlich nicht, dass dieses Vortragsverhalten des Klägers theoretisch auch schlicht damit zu erklären sein könnte, dass seine gemachten Angaben die Wirklichkeit zutreffend wiedergegeben haben. Davon, dass das so der Fall ist, ist der Senat aber jedenfalls nicht hinreichend überzeugt.

g) Als nicht tragende Erwägung möchte der Senat noch anmerken, dass die Entscheidung des Landgerichts, dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 300 € allein mit der Begründung zuzusprechen, dass dieser einen objektiven "Kontrollverlust über die Daten" erlitten habe, unabhängig von den vorstehend gemachten Ausführungen aus seiner Sicht auch deshalb nicht richtig wäre, weil der zugesprochene Schadensersatzbetrag von 300 € bei Zugrundelegung der Zumessungsparameter, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, deutlich überhöht wäre.

aa) Noch einmal zur Erinnerung: Das Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch allein mit der Begründung zugesprochen, dass dieser - objektiv - einen "Kontrollverlust über die Daten" erlitten habe. Es hat mithin (so auch ausdrücklich LGU 18 unten/19 oben) die - streitige - Behauptung des Klägers zu psychischen Beeinträchtigungen aufgrund dieses "Kontrollverlustes" dahinstehen lassen.

bb) Der EuGH hat zwischenzeitlich Kriterien an die Hand gegeben, anhand derer die Höhe eines (immateriellen) Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu bemessen sind.

(1) In seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21, Rn. 54 58) hat der EuGH Folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, auf den eine betroffene Person i.S.v. Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung nach deren Art. 82 Anspruch hat, wenn ihr durch einen Verstoß gegen diese Verordnung ein Schaden entstanden ist. Daher sind die Ausgestaltung von Klageverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, und insbesondere die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des in diesem Rahmen geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 13.7.2006, Manfredi u.a., C-295/04 bis C-298/04, EuGH v. 13.7.2006 - C-295/04, C-298/04, ECLI:EU:C:2006:461 Rz. 92 und 98).

Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren über keinerlei Anhaltspunkte, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung mit diesem Grundsatz aufkommen lassen und somit darauf hindeuten könnten, dass sich dieser Grundsatz im Rahmen dieses Rechtsstreits konkret auswirken könnte.

Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die im österreichischen Recht vorgesehenen Modalitäten für die gerichtliche Festsetzung des Schadenersatzes, der aufgrund des in Art. 82 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch diese Verordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der sechste Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll.

(...) [Es] ist in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert."

(2) In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21, Rn. 83 ff.) hat der EuGH ausgeführt, dass der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Anspruch auf Schadensersatz keine abschreckende oder sogar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat, und sich deshalb die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken kann.

cc) Gemessen daran muss aus Sicht des Senats bei einer Fallgestaltung, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nämlich dem Vorliegen eines bloßen, objektiven "Kontrollverlustes", also ohne dass dieser "Kontrollverlust" psychische Beeinträchtigungen bei der betroffenen Person nach sich gezogen hat, Folgendes gelten (unterstellt also, bei einer solchen Fallgestaltung wäre - anders als der Senat meint - ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach gegeben):

Zu bedenken wäre bei dieser Fallkonstellation zunächst, dass die klagende Partei bei der hier erörterten Fallgestaltung seine "Kontrolle über seine Daten" teilweise sowieso schon durch sein eigenes vorheriges Verhalten verloren hatte, nämlich infolge der (freiwilligen) Eingabe auf der betreffenden Internetseite der Beklagten und der damit verbundenen Einwilligung etwa in personalisierte Werbung und die "Teilung mit Drittpartnern" (vgl. zu diesem Aspekt bereits OLG Dresden, Urteile vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23, juris Rn. 45 und vom 30. Januar 2024 - 4 U 1168/23, juris Rn. 44). Wenn überhaupt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23, juris Rn. 45) kann infolge der durch die Standardeinstellungen der Beklagten (Voreinstellung "Suchbarkeit für alle") begünstigte streitgegenständliche Scraping-Vorfall diesen - bereits eingetretenen - Kontrollverlust noch etwas weiter vertieft haben. Dieser bloße, lediglich vertiefte objektive "Kontrollverlust", der - unterstellt - keine psychischen (Folge-)Beeinträchtigungen bei der betroffenen Person hervorgerufen hat, stellt aber aus Sicht des Senats eine Belanglosigkeit dar, die an der untersten Schwelle der persönlichen Betroffenheit liegt. Wenn aber gemäß der Rechtsprechung des EuGH (z. B. Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22, Rn. 16) die Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht voraussetzt, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat, mithin also auch bei einer Fallgestaltung wie der hier erörterten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist, muss aus Sicht des Senats dieser dann aber der Höhe nach so zu bemessen ist, dass dieses den "Grad an Erheblichkeit" der erlittenen Beeinträchtigung widerspiegelt. Bei einer Fallkonstellation, wie hier erörtert, müsste das aus Sicht des Senats zur Konsequenz haben, dass ein solcher Schadensersatzanspruch maximal in einer mittleren zweistelligen, ggf. sogar nur einstelligen Höhe anzusiedeln wäre.

2. Auch der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene - Feststellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Denn es fehlt an einem Feststellungsinteresse des Klägers, § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob für den Fall, dass eine Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach besteht, für das Feststellungsinteresse auf die Maßstäbe bei einer - wie hier - Verletzung eines absoluten Rechts abzustellen ist (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris, Rn. 208; offen gelassen von OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23, juris Rn. 59 ff), bei der für das Feststellungsinteresse die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens genügt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, juris Rn. 30). Nach diesem Maßstab fehlt es an der Möglichkeit weiterer Schäden in solchen Fällen nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 28 am Ende).

b) Denn auch bei diesem dem Kläger günstigen Maßstab ist der zuletzt genannte Ausnahmefall vorliegend gegeben. Aus Sicht des Klägers besteht bei verständiger Würdigung nämlich kein Grund, mit dem künftigen Eintritt eines materiellen und/oder derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schadens zu rechnen, der noch nicht Gegenstand seines Zahlungsantrages zu Ziffer 1. der Klageschrift gewesen ist:

- Einen konkreten materiellen Schaden hat der Kläger schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht dargelegt geschweige denn geltend gemacht. Dann aber erscheint es - dies gerade auch angesichts des zwischenzeitlich seit dem Scraping-Vorfall und dessen Bekanntwerden verstrichenen Zeitraums - als nicht vorstellbar, dass dem Kläger - dem die diesbezügliche Problematik inzwischen allein schon aufgrund des vorliegenden Verfahrens bewusst ist und der sich im Übrigen im Rahmen seiner Anhörung selber als "IT-affin" bezeichnet hat - zukünftig noch materielle Schäden entstehen, insbesondere aufgrund eigener Unvorsichtigkeit, die auf den Scraping-Vorfall zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass es in Bezug auf die Anrufe und Zusendungen von SMS "mittlerweile ruhig geworden" sei (auch an diesem Punkt hat sich im Übrigen gezeigt, wie notwendig es ist, in Verfahren wie dem vorliegenden die jeweilige Klagepartei persönlich anzuhören).

- Entsprechendes gilt hinsichtlich etwaiger immaterieller Beeinträchtigungen, die auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall zurückzuführen seien könnten. Denn gerade auch angesichts dessen, dass der Kläger bereits selber bekundet hat, dass die Anrufe und SMS mittlerweile (mindestens weitestgehend) aufgehört hätten, erscheint es nicht als vorstellbar, dass dem Kläger in Zukunft noch immaterielle Beeinträchtigungen widerfahren, die noch nicht bereits Gegenstand seines mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruches gewesen sind. Auf die Frage, wie es sich für das Feststellungsinteresse des Klägers auswirkt, dass der Senat noch nicht einmal die hinreichende Überzeugung davon hat gewinnen können, dass der Kläger in dem unmittelbaren Zeitraum nach Bekanntwerden des Scraping-Vorfalls einen immateriellen Schaden erlitten hat, kommt es danach schon nicht an.

C.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711 ZPO.

III.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zu.

1. In Bezug auf die Berufung des Klägers gilt das deshalb, weil allein schon bei dem Senat Berufungen in einer dreistelligen Anzahl anhängig sind, in denen die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungsbegründungen in gleicher oder zumindest vergleichbarer Art und Weise angefertigt haben, wie vorliegend der Fall. Bundesweit haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungen in einer vierstelligen Anzahl bei Gerichten anhängig gemacht (vgl. Ziffer II. 1. des Beschlusses vom 9. Januar 2024, wo der Senat darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 291 ZPO davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers bundesweit in vergleichbaren Verfahren Mandanten in einer zumindest vierstelligen Zahl vertreten; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 316, das die diesbezügliche Anzahl mit "mehr als 6000" festgestellt hat). Es erscheint dem Senat im Hinblick darauf als geboten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergeht, ob und ggf. in welchem Umfang Berufungen wie vorliegend die des Klägers zulässig sind oder nicht.

2. In Bezug auf die Berufung der Beklagten beruht das - bezogen auf den Zahlungsantrag - darauf, dass jedenfalls aus Sicht des Senats noch nicht hinreichend geklärt ist, welche Voraussetzungen genau vorliegen müssen, damit von einem "Kontrollverlust" ausgegangen werden kann, der einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslöst. In Bezug auf den Feststellungsantrag gelten aus Sicht des Senats die bereits vorstehend unter Ziffer 1 genannten Gründe entsprechend, also, dass allein schon die immense Anzahl von in ganz Deutschland bei verschiedenen Gerichten anhängigen Verfahren es bedingt, dass insoweit eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH erfolgt.

IV.

Den Streitwert sowohl für das Berufungs- wie für das erstinstanzliche Verfahren setzt der Senat - jeweils unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 - auf 2.100,00 € fest. Davon entfallen auf die einzelnen Klageanträge folgende Werte:

- Klageantrag zu Ziffer 1. (Zahlung): 1.000,00 € EUR

- Klageantrag zu 2. (Feststellung): 300,00 €

- Klageantrag zu Ziffer 3. (Unterlassung): 500,00 € (insoweit meint der Senat, dass hier ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist, entsprechend der - aus Sicht des Senats vergleichbaren - Rechtslage bei mehreren ehrkränkenden Äußerungen, bspw. in einem Buch oder einem anderen Schriftstück, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird: vgl. dazu Kurpart in Schneider/Kurpart, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1006, Seite 328)

- Klageantrag zu Ziffer 4. (Auskunft): 300,00 €.

Das begründet sich wie folgt:

1. Der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden auf 7.500,00 € festgesetzt und dabei den Zahlungsantrag nach Ziffer 1. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag nach Ziffer 2. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Unterlassungsantrag nach Ziffer 3. der Klageschrift mit 5.000,00 € und den Auskunftsantrag nach Ziffer 4. der Klageschrift mit 500,00 € bemessen. Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet. Danach ergibt sich Folgendes:

a) Die bisherige Bewertung des Unterlassungsanspruches mit 5.000,00 € durch den Senat in Verfahren wie dem vorliegenden hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 36 Abs. 3 GNotKG. Den Wert des Feststellungs- sowie des Auskunftsanspruchs hatte der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

b) Indes hat sich für den Senat zwischenzeitlich gezeigt, dass von einem eigenen Interesse der jeweiligen Klagepartei (§ 3 ZPO) in Verfahren wie dem vorliegenden an dem Unterlassungs-, dem Auskunfts- sowie dem Feststellunganspruch im Regelfall nicht oder allenfalls in einem geringen Maße ausgegangen werden kann. Das zeigte sich für den Senat instruktiv im Rahmen der Anhörung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren. Danach gefragt, welche "Zielrichtung" seine Klageanträge auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft haben bzw. welches Interesse für ihn an der Durchsetzung dieser Anträge besteht, war der - ansonsten überaus eloquente - Kläger nicht in der Lage, substanzielle Antworten zu geben, er blieb mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr im Vagen und hat sich auf "Allgemeinplätze" verlegt (wie z.B. in Bezug auf den Unterlassungsantrag: "Ich möchte natürlich nicht, dass das noch mal passiert"). Mindestens zum Teil hatte der Senat von dem Kläger auch den Eindruck, dass diesem noch nicht einmal bewusst war, welchen Inhalt diese Klageanträge haben.

Der Senat hat insgesamt von dem hiesigen Kläger den Eindruck gewonnen, dass ein eigenes Interesse an diesen drei Klageanträgen - also neben dem Zahlungsantrag - für ihn nicht besteht. Im Gegenteil hat der Senat zwischenzeitlich - und zwar ausdrücklich nicht nur aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, der zwangsläufig nur für die Wertfestsetzung in dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann - aufgrund des Gesamteindrucks der Verfahren der vorliegenden Art den Eindruck gewonnen, dass diese jeweiligen drei Klageanträge in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers zwischenzeitlich in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen. Damit im Einklang steht im Übrigen der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren wie dem vorliegenden bei dem Senat Streitwertbeschwerden im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) in einer inzwischen dreistelligen Anzahl erhoben haben, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen.

Nach Abwägung der vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles bewertet der Senat mithin den Feststellungsantrag sowie den Auskunftsantrag jeweils auf der niedrigsten Wertstufe, also jeweils mit 300,00 € und den Unterlassungsantrag mit 500 €. Dies gilt für das vorliegende Verfahren und wird der Senat nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig praktizieren.