Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.04.2024, Az.: 5 U 77/23

Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft gegen die Betreiberin eines sozialen Netzwerks aus Anlass eines sog. "Datenscraping-Vorfalls"

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.04.2024
Aktenzeichen
5 U 77/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0404.5U77.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 31.01.2023 - AZ: 3 O 102/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass ihre Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist.

  2. 2.

    Ob eine Berufungsbegründung, die im Rahmen eines "Massenverfahrens" ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren vorgesehen und im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, den diesbezüglich bestehenden Anforderungen standhält, ist im Einzelfall zu prüfen.

In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Amtsgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Hildesheim vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungs- sowie die erste Instanz - insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung unter Ziffer 4 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hildesheim - wird auf 2.100,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Unterlassung, Feststellung und Auskunft aus Anlass eines sog. "Datenscraping-Vorfalls" bei der Beklagten, die Betreiberin des sozialen Netzwerks F. ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht - das den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört hat - hat die Klage abgewiesen. Die Klageanträge zu Ziffer 2. (Feststellung) sowie 3. (Unterlassung) seien vollständig und jener zu Ziffer 4. (Auskunft) teilweise unzulässig. Die Klageanträge zu Ziffer 1. (Zahlung) sowie der zulässige Teil des Klageantrages zu Ziffer 4. seien unbegründet. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 9. Mai 2023 sowie die weiteren in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze des Klägers.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 9. März 2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Hildesheim (3 O 102/22) wie folgt zu erkennen:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

    1. a)

      personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, Facebook-ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

    2. b)

      die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf "privat" noch durch Verwendung des Kontakt-Importtools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontakt-Importtools erlangt werden konnten.

  5. 5.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  6. 6.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Hilfsweise beantragt er,

die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie ergänzendem Vortrag. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Beklagten.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil dessen Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht.

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2024 den Kläger auf Folgendes hingewiesen:

"Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23, juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 15).

I. Allgemein gelten in diesem Prüfrahmen folgende Grundsätze:

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, juris Rn. 7). Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, juris Rn. 7).

2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8).

3. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 11). Einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof beispielsweise bei einzelnen Positionen einer Rechnung als gegeben angesehen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07, juris Rn. 7).

II. Gemessen daran meint der Senat, dass die Berufung des Klägers deswegen in vollem Umfang unzulässig ist, weil die Berufungsbegründung in ihrer Gesamtheit nicht auf das angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist, sondern ein aus Textbausteinen zusammengesetztes Dokument darstellt, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich zu dem Zweck erstellt haben, um dieses mehr oder weniger weitestgehend inhaltsgleich für eine Vielzahl von (Berufungs-)Verfahren zu verwenden (dazu nachfolgend Ziffer 1). Hilfsweise entspricht die Berufungsbegründung des Klägers bei einer rein isolierten Betrachtung der einzelnen vier streitgegenständlichen Klageanträge, also losgelöst von dem eingangs genannten "ganzheitlichen Betrachtungsansatz", zumindest in Bezug auf die Berufungsanträge zu Ziffern 1, 2, 3a und 4 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO, weshalb auch nach einer solchen isolierten Betrachtung die Berufungsbegründung jedenfalls in diesem Umfang unzureichend und die Berufung des Klägers nicht zulässig wäre (dazu nachfolgend Ziffer 2).

1. Der wesentliche Grundgedanke der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass eine zulässige Berufungsbegründung nach § 520 Abs.3 Nr. 2 und 3 ZPO zwingend voraussetzt, dass die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt und auf das betreffende Urteil des Landgerichts nur sporadisch eingeht, nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, juris Rn., 12). Auch hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es für eine hinreichende Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht genügt, wenn sich aus dieser mit Mühe einzelne Elemente herauslesen lassen, die als rechtlich bedenkenswert betrachtet werden könnten, wenn die Berufungsbegründungsschrift sich im Übrigen nicht, wie rechtlich geboten, mit der konkreten Argumentation des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZB 48/19, juris Rn. 12, 13).

Gemessen daran ist hier Folgendes festzustellen: Die - 63 Seiten lange - Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 9. Mai 2023 (Bl. 554 f. d. A.) ist nicht auf das konkret angegriffene Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2023 zugeschnitten. Die genannte Berufungsbegründungsschrift stellt ihrem äußeren Anschein nach vielmehr ein Textdokument dar, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die - wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) - bundesweit in einer vierstelligen Zahl Klageparteien in vergleichbaren Verfahren vertreten, offensichtlich einmal für sich selbst erstellt haben, um dieses Textdokument sodann gänzlich oder zumindest weitestgehend ohne inhaltliche Änderungen in einer Vielzahl von weiteren Verfahren zu verwenden. Dabei haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers dem äußeren Anschein nach dieses Textdokument inhaltlich so gestaltet, dass es auf sämtliche Problembereiche eingeht, die sich in Verfahren wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht theoretisch stellen können, unabhängig davon, ob die jeweiligen rechtlichen Aspekte von dem jeweiligen erstinstanzlichen Gericht, von dem das erstinstanzliche Urteil herrührt, tatsächlich überhaupt in entscheidungserheblicher Weise zum Gegenstand seines Urteils gemacht worden sind oder nicht bzw., ob das erstinstanzliche Gericht in bestimmten Punkten überhaupt zulasten des Berufungsklägers entschieden hat. Bei dieser Vorgehensweise ist es zwar zwangsläufig, dass die jeweiligen rechtlichen Aspekte, die das jeweilige erstinstanzliche Gericht, vorliegend die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim, zum tragenden Gegenstand seiner rechtlichen Argumentation für die angefochtene Entscheidung gemacht hat, zumindest teilweise auch einmal "angesprochen" bzw. "gestreift" werden. Von einem "Zuschnitt auf den konkreten Streitfall", wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, kann bei dieser Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten des Klägers aber nicht die Rede sein.

Vorstehendes ergibt sich vorliegend aus folgenden indiziellen Umständen:

a) Eine einzige Individualisierung in Bezug auf das hiesige erstinstanzliche landgerichtliche Urteil besteht vorliegend allerdings doch: In der Gliederung auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 557 d. A.) ist insoweit eine Beziehung zu dem landgerichtlichen Urteil hergestellt worden, als sich dort bei einzelnen Gliederungsabschnitten die Formulierung "Urteil, dort: Ab Seite ..." findet, und die dort eingetragene Seitenzahl auch tatsächlich inhaltlich richtig mit dem hiesigen landgerichtlichen Urteil korrespondiert. Das allerdings ist als solches nicht hinreichend, um die weiteren, erheblichen Defizite der Berufungsbegründung in formeller Hinsicht auszugleichen.

b) Ein erstes - wenngleich von seiner Bedeutungskraft her eher untergeordnetes - Indiz für den eingangs dargestellten Eindruck des Senats von der Berufungsbegründung des Klägers ist, dass in dieser durchgehend nur von "der Klägerseite" die Rede ist (vgl. statt vieler z. B. Seite 5 oben, Bl. 558 d. A. und Seite 7 unten, letzter Absatz, Bl. 560 d. A.). Das ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers ersichtlich, die einmal vorgefertigte Textvorlage ohne weitere Bearbeitung zu verwenden, also unabhängig davon, ob die jeweilige Klagepartei männlich oder weiblich ist (vgl. dazu bereits - in einem anderen rechtlichen Kontext - OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 37).

c) Auf derselben argumentativen Linie liegt der folgende weitere Aspekt: In der hiesigen Berufungsbegründung ist durchgehend die Rede von "dem Ausgangsgericht" (z. B. vorletzter Absatz auf Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 562 d. A. und viertletzter Absatz auf Seite 11 der Berufungsbegründung, Bl. 564 d. A.). Auch das ermöglicht es ersichtlich den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers, ein einmal vorgefertigtes Textdokument in einer Vielzahl von Verfahren zu verwenden, ohne sich dabei die Mühe machen zu müssen, dass jeweilige erstinstanzliche Gericht namentlich zu benennen (hier also "das Landgericht Hildesheim").

d) Ein weiteres, deutliches Indiz für das Verständnis des Senats von dem Hintergrund der Erstellung der hiesigen Berufungsbegründung ist, dass diese in einer Vielzahl von Fällen Ausführungen enthält - und dies teilweise in (sehr) langer Weise - zu rechtlichen Aspekten, die für die konkrete Entscheidung des hiesigen Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2023 gar keine Rolle gespielt haben und demgemäß in dem angefochtenen Urteil auch gar nicht angesprochen werden. Das sind insbesondere folgende Aspekte:

- In der Gliederung der Berufungsbegründung auf Seite 4 findet sich unter Punkt B II 7 der Gliederungspunkt "Kein Mitverschulden". Das wird dann auf Seiten 53 bis 57 oben abgehandelt. Das Landgericht Hildesheim hat seine Klageabweisung in dem angefochtenen Urteil aber nicht mit einem Mitverschulden des Klägers begründet; der Aspekt des "Mitverschuldens" findet sich mithin in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht. Das ist aus Sicht des Senats ein deutliches Indiz dafür, dass die hiesige Berufungsbegründung nicht auf das konkret angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist.

- Unter Punkt B I 1 - 8 der Gliederung der Berufungsbegründung werden einzelne Verstöße gegen die DSGVO angesprochen. Demgemäß werden auf Seiten 11 bis 38 oben der Berufungsbegründung in erschöpfender Weise Ausführungen dazu gemacht, dass die Beklagte gegen einzelne Regelungen der DSGVO verstoßen habe. Das allerdings geht vollständig an der konkreten Argumentation des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vorbei. Denn das Landgericht Hildesheim hat sich an keiner Stelle seines Urteils dazu ausgelassen, ob die Beklagte überhaupt gegen einzelne Normen der DSGVO verstoßen hat. Vielmehr hat das Landgericht Hildesheim ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Beklagte Verstöße gegen die DSGVO begangen hat (LGU, Seite 9, drittletzter Absatz). Die vorgenannten, knapp 27 Seiten langen Ausführungen in der Berufungsbegründung gehen mithin gänzlich an der konkreten Argumentation des Landgerichts Hildesheim "vorbei". Eine auf den konkreten Streitfall zugeschnittene Berufungsbegründung hätte vielmehr in der Praxis so ausgesehen, dass der Berufungskläger beispielsweise formuliert hätte: "Das Landgericht hat - nach seinem Lösungsweg folgerichtig - dahinstehen lassen, ob die Beklagte gegen einzelne Regelungen der DSGVO verstoßen hat. Demgemäß kann es der Kläger dabei belassen, auf sein diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen Bezug zu nehmen".

- Ein weiteres, (sehr) deutliches Indiz dafür, dass die vorliegende Berufungsbegründung nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, stellt der nachfolgende Aspekt dar: Das Landgericht hat den Kläger nach § 141 ZPO angehört. In seinem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ausführlich mit den Ergebnissen dieser Anhörung argumentiert. Es hat - so vom Senat zusammengefasst - seine Entscheidung in Bezug auf den Schadensersatzanspruch des Klägers damit begründet, dass die von ihm vorgenommene Anhörung des Klägers nicht die hinreichende Überzeugung erbracht habe, dass die schriftsätzlich behaupteten Auswirkungen auf den Kläger infolge des streitgegenständlichen "Scraping-Vorfalls" tatsächlich so eingetreten seien (LGU Seiten 10 unteres Drittel/11). Auf diese ausführliche Argumentation des Landgerichts geht die Berufungsbegründung des Klägers mit keinem Wort ein. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers überhaupt zur Kenntnis genommen haben, dass das Landgericht Hildesheim den Kläger tatsächlich angehört hat. Vielmehr findet sich in der Berufungsbegründung des Klägers - nach längeren, allgemein gehaltenen theoretischen Abhandlungen zu dem Aspekt des Schadens - an verschiedenen Stellen die Formulierung "Hierfür bot und bietet die Klägerseite weiterhin Beweis durch Parteivernehmung, hilfsweise Anhörung an; jedoch unter Protest gegen die Beweislast" (z. B. Seite 46, erster und dritter Absatz, Bl. 599 d. A.). Dass der Kläger vom Landgericht tatsächlich angehört worden ist, wird von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen ihres vorgefertigten Textdokumentes mithin gar nicht erst zur Kenntnis genommen.

- Ähnlich wie bei dem vorliegend dargestellten Aspekt, der sich auf den Zahlungsanspruch des Klägers bezieht, enthalten auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung zu den weiteren Klageanträgen in formeller Hinsicht Defizite, die indiziell den Schluss darauf zulassen, dass es sich bei der vorliegenden Berufungsbegründung um ein für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigtes Textdokument handelt, das aber nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen nachfolgend unter Ziffer 2.

2. Wenn die Auffassung des Senats nicht richtig sein sollte, dass die Berufung des Klägers in toto bereits deshalb unzulässig ist, weil das von seinen Prozessbevollmächtigten erstellte Textdokument bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht auf das hiesige landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist, ist die Berufung des Klägers aber hilfsweise dennoch zumindest im ganz überwiegenden Umfang unzulässig, weil bei isolierter Betrachtung der einzelnen vier Berufungsanträge des Klägers zumindest in Bezug auf die Berufungsanträge zu Ziffern 1, 2, 3a und 4 die jeweilige Argumentation in der Berufungsbegründungsschrift vom 9. Mai 2023 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht. Insoweit hatte der Senat bereits vorstehend unter Ziffer I. 3. ausgeführt, dass bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand die Berufungsbegründung sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist, anderenfalls die Berufung für den nicht hinreichend begründeten Teil unzulässig ist. Solche "mehrere Streitgegenstände oder teilbare Streitgegenstände" stellen die einzelnen vier Klage- bzw. Berufungsanträge dar. Die Berufungsbegründung des Klägers vom 9. Mai 2023 entspricht aber jedenfalls hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziffern 1, 2, 3a und 4 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO.

a) Das gilt zunächst hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß Ziffer 4 der Berufungsbegründungsschrift.

aa) Das Landgericht hat diesen Klageanspruch als unzulässig gewertet, weil der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, soweit der Kläger eine Auskunft von der Beklagten über ihn betreffende personenbezogene Daten begehre und sich dieses Begehren nicht explizit auf durch Dritte mittels Scraping erlangte Daten erstrecke (LGU, Seite 8 unten bis 9 oben). Wegen der diesbezüglichen Begründung des Landgerichts im einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Soweit der Kläger dagegen Auskunft über von Dritten abgeschöpfte Informationen im Rahmen des Scraping -Vorfalls begehre, sei die Klage zulässig (LGU, Seite 9, zweiter Absatz). Indes stehe dem Kläger insoweit kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Denn hinsichtlich des Scraping-Vorfalls, über welchen der Kläger Auskunft begehre, durch den durch Dritte Daten bei der Beklagten abgeschöpft wurden, komme allein die Tatbestandsvariante der unbefugten Zugangsverschaffung zu den Daten des Beklagten in Betracht. Ein solcher unbefugter Zugang sei durch die unbekannten Dritten jedoch nicht erlangt worden. Wegen der diesbezüglichen Begründung im einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen auf Seiten 11 bis 12 des landgerichtlichen Urteils.

bb) Auf diese konkrete Argumentation des Landgerichts Hildesheim ist die Berufungsbegründung des Klägers nicht zugeschnitten. Zu dem Berufungsantrag zu Ziffer 4 finden sich zunächst Ausführungen auf Seiten 9 bis 11 der Berufungsbegründungsschrift. Diese befassen sich inhaltlich mit der Zulässigkeit des Auskunftsantrags. Auf die konkrete Argumentation des Landgerichts, das - wie ausgeführt - die Zulässigkeit dieses Klageantrages differenziert betrachtet und diesen Antrag teilweise als zulässig und teilweise als unzulässig erachtet hat - geht die Berufungsbegründung des Klägers nicht ein. Zwar findet sich in dem diesbezüglichen Einleitungssatz auf Seite 9 der Berufungsbegründungsschrift zunächst die Aussage, dass der Klageantrag zu Ziffer 4 entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts zulässig sei. Im unmittelbaren Anschluss daran befasst sich die Berufungsbegründung aber gar nicht mit dem Aspekt der Zulässigkeit, vielmehr werden - ohne jegliche inhaltliche Verknüpfung zu der konkreten Argumentation des Landgerichts Hildesheim - zwei Urteile der Landgerichte Stuttgart und München zitiert, wobei es in diesen auszugsweisen Zitaten dann aber um den Aspekt der "Erfüllung", also einen rechtlichen Aspekt der Begründetheit des Klageantrages geht. Dann folgt in der Mitte auf Seite 10 der Berufungsbegründung der Satz, dass der Klageantrag zu Ziffer 4 hinreichend bestimmt sei. Auch das hat wiederum mit der konkreten Argumentation des Landgerichts Hildesheim nichts zu tun; das Landgericht hat den Klageantrag nicht wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig erachtet. Unabhängig davon wird im unmittelbaren Anschluss an diesen Einleitungssatz auf Seite 10 der Berufungsbegründung auch nur pauschal auf eine Entscheidung des EuGH verwiesen, ohne dass auch hier wieder der Versuch unternommen wird, konkret eine inhaltliche Beziehung zu dem hiesigen landgerichtlichen Urteil herzustellen.

Sodann finden sich noch auf Seite 63 der Berufungsbegründung drei Sätze, die sich auf den Auskunftsanspruch beziehen. Auf die konkrete Argumentation des Landgerichts, soweit es den Auskunftsanspruch des Klägers teilweise als zulässig, insoweit aber unbegründet erachtet hat, geht diese Textpassage der Berufung nicht ein.

b) Unzulässig ist auch - bei isolierter Betrachtung - die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags gemäß Ziffer 1 der Klageschrift bzw. Berufungsbegründung.

aa) Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat das Landgericht insoweit dahinstehen lassen, ob die Beklagte überhaupt Verstöße gegen die DSGVO begangen hat (LGU Seite 9 Mitte). Es hat vielmehr den Kläger persönlich nach § 141 ZPO angehört und unter Bezugnahme hierauf in dem angefochtenen Urteil zwischen den einzelnen Beeinträchtigungen, die der Kläger in seiner Klageschrift als Folge der behaupteten Verstöße behauptet hat, differenziert: Soweit der Kläger schriftsätzlich eine emotionale Betroffenheit dadurch vorgetragen habe, dass er infolge des Scraping-Vorfalls mit einer Vielzahl von missbräuchlichen Kontaktaufnahmen, etwa über Telefon, per SMS oder Mail konfrontiert wurde, stehe nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Kontaktaufnahme auf den konkreten Scraping-Vorfall zurückgehe. Soweit der Kläger des weiteren schriftsätzlich vorgetragen habe, er sei bereits durch den Verlust der Kontrolle über seine Daten infolge des Scraping-Vorfalls emotional beeinträchtigt worden, habe dies die informatorische Anhörung des Klägers nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Soweit der Kläger eine Verärgerung über die Möglichkeit des Geschehens des Scraping-Vorfalls geltend gemacht habe, sei dies nicht hinreichend zur Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruches. Schließlich habe sich der informatorischen Anhörung des Klägers nicht entnehmen lassen, dass sich bei diesem - wie aber von seinen Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich behauptet - eine emotionale Betroffenheit aus dem behaupteten zögerlichen Aufklärungsverhalten der Beklagten über den Vorfall ergeben habe. Wegen der diesbezüglichen Begründung im einzelnen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 9 bis 11 des angefochtenen Urteils.

bb) Auf diese konkrete, differenzierte Argumentation des Landgerichts geht die Berufungsbegründung nicht in der erforderlichen, individualisierten Weise ein. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Seiten 38 bis 53 der Berufungsbegründungsschrift stellen vielmehr rein abstrakte Abhandlungen über die Thematik "Grund und Höhe eines Schadens i. S. v. Art. 82 DSGVO" dar. Mit der konkreten Begründung des Landgerichts haben diese abstrakten Abhandlungen nichts zu tun, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass diese theoretischen Abhandlungen mehr oder weniger "zufällig" mitunter auch rechtliche Aspekte "streifen", die seinerseits das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat:

- Das insoweit für den Senat in erster Linie Maßgebliche ist, dass die Berufungsbegründung des Klägers noch nicht einmal erkannt hat, dass der Kläger von dem Landgericht nach § 141 ZPO angehört worden ist und das Landgericht das Ergebnis dieser Anhörung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Demgemäß geht die Berufungsbegründung des Klägers mit keinem Wort auf die konkrete Beweiswürdigung des Landgerichts, nämlich die Würdigung der Aussagen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, ein. Stattdessen findet sich an verschiedenen Stellen der Berufungsbegründung die pauschale Formulierung "Hierfür bot und bietet die Klägerseite weiterhin Beweis durch Parteivernehmung, hilfsweise Anhörung an" (z. B. Seite 46). Hieraus ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch nicht einmal zur Kenntnis genommen haben, dass der Kläger vom Landgericht Hildesheim angehört worden ist.

- Auch mit der konkreten Differenzierung des Landgerichts nach den einzelnen, in der Klageschrift behaupteten verschiedenen Auswirkungen auf die Psyche des Klägers setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Diese ist vielmehr ersichtlich auf eine derart spezifizierte und individualisierte Begründung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht zugeschnitten.

- Der Senat verkennt nicht, dass sich auf Seiten 41 und 45 der Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu finden, dass die Beweislast dafür, dass die Klägerseite keinen Schaden erlitten habe, die Beklagtenseite treffe. Insoweit könnte man ggf. in einem ersten Gedankenschritt argumentieren, dass die Berufung damit ja die Begründung des Landgerichts in formaler Hinsicht hinreichend angegriffen habe. Denn wenn insoweit gar nicht der Kläger, sondern vielmehr die Beklagte beweispflichtig sei, käme es auf die Schlüsse, die das Landgericht aus der Anhörung des Klägers gewonnen habe, gar nicht an. Indes kann es aus Sicht des Senats im Sinne der Anforderungen an eine formal hinreichende Berufungsbegründung nicht ausreichend sein, dass sich - wie vorstehend vorgenommen - ein Berufungsgericht eine derartige Argumentation selbst erstellt. Vielmehr wäre genau das Aufgabe der Berufungsbegründung gewesen. Formal hinreichend (und aber auch erforderlich) wäre demgemäß gewesen, dass die Berufungsbegründung genau eine solche Argumentation vorgenommen hätte, wie sie der Senat vorstehend angestellt hat. Nämlich zum Beispiel: "Das Landgericht hat den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört und hat hiernach nicht die hinreichende Überzeugung davon gewonnen, dass die persönlichen Folgen auf Seiten des Klägers, wie in der Klageschrift behauptet, bei diesem tatsächlich eingetreten sind. Diese Würdigung des Landgerichts von den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil das Landgericht insoweit die Beweislast verkannt und demgemäß nicht erkannt hat, dass es auf die Anhörung des Klägers gar nicht angekommen ist. Denn ...". Eine derartige oder vergleichbare Argumentation enthält die Berufungsbegründung nicht. Es kann aber aus Sicht des Senats in formaler Hinsicht nicht ausreichen, dass eine Berufungsbegründung in Bezug auf einen rechtlichen Aspekt des angegriffenen Urteils dem Berufungsgericht - umgangssprachlich formuliert - "Bröckchen hinwirft" und es dann dem Berufungsgericht zu überlassen, sich aus diesen "hingeworfenen Bröckchen" selber einen Berufungsangriff gedanklich herzuleiten.

- Ferner verkennt der Senat nicht, dass - wie ausgeführt - das Landgericht seine diesbezügliche Klageabweisung in einem Teilbereich auch damit begründet hat, dass eine bloße Verärgerung über die Möglichkeit des Geschehens nicht hinreichend sei zur Begründung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs (LGU Seite 11, zweiter Absatz). Insoweit finden sich auf Seiten 41 f. der Berufungsbegründung Ausführungen dazu, dass "bereits Ärger einen immateriellen Schaden darstellt". Indes stellt auch das in formaler Hinsicht keine hinreichende Berufungsbegründung dar. Denn diese Ausführungen erfolgen vielmehr "rein zufällig". Die Berufungsbegründungsschrift erkennt nämlich gar nicht, dass das Landgericht seine angefochtene Entscheidung konkret mit diesem Argument begründet hat. Vielmehr setzt sich die Berufungsbegründung in diesem Abschnitt lediglich abstrakt mit der Auffassung des Generalanwalts beim EuGH auseinander, wonach "bloßer Ärger" über den Kontrollverlust über die eigenen Daten (das Landgericht Hildesheim hat im Übrigen mit einer "Verärgerung über die Möglichkeit des Geschehens des Scraping-Vorfalls" argumentiert) nicht ausreiche.

c) Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 2 der Klage- wie der Berufungsbegründungsschrift ist auch bei isolierter Betrachtung unzulässig.

aa) Das Landgericht hat insoweit argumentiert, dass es an einem Feststellungsinteresse fehle. Es sei von keiner hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit auszugehen. Der Kläger habe in der Vergangenheit evident missbräuchliche Kontaktaufnahmen mit betrügerischem Hintergrund - unabhängig der Frage ihrer Ursache - abwehren können. Dass ihm das in Zukunft nicht länger gelingen werde, liege fern (LGU Seite 6 oben).

bb) Auch darauf geht die - nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene - Berufungsbegründung des Klägers nicht in formal hinreichender Weise ein.

Zunächst macht die Berufungsbegründung auf Seiten 4 unten/5 oben Ausführungen dazu, dass der Feststellungsantrag ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Damit aber hat das Landgericht seine Entscheidung nicht begründet.

Sodann wird auf Seite 5 oben ausgeführt, dass das Feststellungsinteresse gegeben sei. Anschließend folgt aber keine Auseinandersetzung mit der konkreten, individualisierten Argumentation des Landgerichts, das mit einer konkreten Handlungsweise des Klägers in der Vergangenheit argumentiert hat, vielmehr wird kommentarlos - und ohne jegliche Verknüpfung zu dem vorliegenden Verfahren - auszugsweise eine Entscheidung des Landgerichts Paderborn zitiert. Das stellt - jedenfalls aus Sicht des Senats evident - keine formal hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO dar.

Anzumerken ist noch, dass auf Seiten 57 bis 61 der Berufungsbegründung lange, abstrakt gehaltene Ausführungen zur Begründetheit des Feststellungsanspruches folgen. Auch das hat aber wiederum ersichtlich nichts mit dem konkreten landgerichtlichen Urteil zu tun. Das Landgericht ist auf die Begründetheit des Feststellungsantrages nicht eingegangen, auch nicht in einer Hilfsbegründung.

d) In Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer 3b der Klage- bzw. Berufungsbegründungsschrift ist die Berufungsbegründung des Klägers auch bei isolierter Betrachtung nicht hinreichend im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO (dazu nachfolgend cc). In Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a der Klage- bzw. Berufungsbegründungsschrift dürfte hingegen - bei rein isolierter Betrachtung - die Berufungsbegründung des Klägers formal hinreichend sein (dazu nachfolgend bb).

aa) Das Landgericht hat insoweit inhaltlich zwischen den Anträgen 3a einerseits und 3b andererseits unterschieden. Es hat argumentiert, dass es dem Klageantrag zu Ziffer 3a an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, der Klageantrag zu Ziffer 3b sei hingegen nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Zudem sei bei diesem Antrag die Reichweite des begehrten Verarbeitungsverbots nicht hinreichend konkretisiert. Wegen der diesbezüglichen Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen auf Seiten 6 bis 8 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

bb) Auf den Klageantrag zu Ziffer 3a dürfte aus Sicht des Senats die Berufungsbegründung - gerade noch - in einer den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO genügenden Weise eingehen.

(1) Die Berufungsbegründung argumentiert zunächst, dass der Begriff "Stand der Technik" hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Damit allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung nicht begründet. Die Formulierung "Stand der Technik" findet sich allein in dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a. Diesen Klageantrag hat das Landgericht aber allein mit dem Argument des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen.

(2) Trotz dieses vorgenannten Umstands - der aus Sicht des Senats ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Berufungsbegründung des Klägers bei gesamtheitlicher Betrachtung nicht auf das konkret angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist - meint der Senat, dass bei einer rein isolierten Betrachtung der einzelnen mit der Berufung weiter verfolgten Klageanträge die Berufungsbegründung des Klägers in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a den formalen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO dennoch genügt. Denn die - wenngleich nur aus zwei Sätzen bestehende - Argumentation des Klägers in dem ersten Absatz auf Seite 7 der Berufungsbegründungsschrift steht nach dem Verständnis des Senats der konkreten Argumentation des Landgerichts entgegen. Auf die inhaltliche "Richtigkeit" dieser Argumentation des Klägers sowie den Aspekt, dass diese Argumentation quantitativ überaus "dürftig" ausgefallen ist, kommt es in dem vorliegenden, rein formalen Prüfrahmen nicht an.

cc) In Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 3b entspricht die Berufungsbegründung hingegen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass - wie eingangs ausgeführt - das Landgericht insoweit eine kumulative, jeweils selbstständig tragende Begründung vorgenommen hat. Es hat nämlich einmal mit den Erwägungen in dem letzten Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Urteils bis einschließlich des zweiten Absatzes auf Seite 8 des angefochtenen Urteils argumentiert, und sodann mit den Erwägungen in dem dritten Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung des Klägers geht auf keinen dieser zwei selbständig tragenden Erwägungen ein. Zwar lautet der Einleitungssatz auf Seite 7 der Berufungsbegründung des Klägers, dass das mit dem Klageantrag zu Ziffer 3b begehrte Anspruchsziel ebenfalls hinreichend bestimmt sei. Mit der jeweiligen Argumentation des Landgerichts in dessen beiden kumulativ tragenden Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung indes nicht auseinander. Vielmehr besteht die diesbezügliche Berufungsbegründung des Klägers zur Hälfte allein darin, kommentarlos auszugsweise ein Urteil des Landgerichts Paderborn zu zitieren, ohne insoweit eine inhaltliche Verknüpfung zu dem vorliegenden landgerichtlichen Urteil vorzunehmen."

II.

Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers auf Seiten 1 und 2 seines Schriftsatzes vom 12. März 2024 fest:

1. In der ersten Hälfte auf Seite 2 des vorgenannten Schriftsatzes führt der Kläger aus, dass es sich vorliegend um ein sogenanntes "Massenverfahren" handele und die diesseitigen rechtlichen Ausführungen aufgrund der identischen DSGVO-Verstöße im hiesigen sowie in allen Parallelfällen denknotwendig gleich seien, weshalb die "Textbausteinartigkeit" der hiesigen Schriftsätze wenigstens gerechtfertigt und nicht prozessordnungswidrig sei.

Das greift nicht durch. Zwar ist es als solches richtig, dass sich in dem vorliegenden Verfahren vom Ansatz her dieselben Rechtsfragen stellen, wie in den weiteren vielen tausenden Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers für ihre jeweiligen Mandanten in ganz Deutschland führen. Das ändert indes nichts daran, dass jede einzelne Berufungsbegründung, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers in jedem der von ihnen betreuten Verfahren erstellen, so auf das jeweilige Urteil der ersten Instanz zugeschnitten sein muss, dass es den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO in der Weise entspricht, wie sie vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung herausgebildet worden sind. Dass die vorliegende Berufungsbegründung des Klägers vom 9. Mai 2023 diesen Anforderungen nicht entspricht, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt. Konkret geht der Kläger auf diese Ausführungen des Senats nicht ein, insbesondere nicht auf die Hilfsargumentation des Senats unter Ziffer II. 2. des Hinweisbeschlusses ("auch bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen vier Berufungsanträge des Klägers ist die Berufung zumindest in Bezug auf die Berufungsanträge zu Ziffern 1., 2., 3. a) und 4. unzulässig"). Gerade angesichts dieser Hilfsbegründung des Senats zeigt sich, dass die Einwendung des Klägers, dass seine Prozessbevollmächtigten hier Massenverfahren abzuarbeiten hätten, was eine Textbausteinartigkeit der jeweiligen Berufungsbegründungen bedingen würde, den Kläger nicht davon entheben kann, innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eine Berufungsbegründung einzureichen, die sich mit der konkreten Argumentation des Landgerichts auseinandersetzt, die im Einzelfall von der von anderen erstinstanzlichen Gerichten (ggf. gänzlich) verschieden sein kann. Das zeigt sich insbesondere an dem Klageantrag zu Ziffer 1 (Zahlungsantrag): Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, hat vorliegend das Landgericht den Kläger nach § 141 ZPO angehört und hat sodann in seinem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass und aus welchen konkreten Gründen es hiernach nicht die hinreichende Überzeugung davon hat gewinnen können, dass dem Kläger infolge der behaupteten Pflichtverletzungen "innere Belastungen" widerfahren sind, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz zuzusprechen. Es ist zwangsläufig, dass eine - wie hier - auf eine Vielzahl von mehreren tausend Verfahren konzipierte Berufungsbegründung, wie sie die Prozessbevollmächtigten des Klägers hier verwendet haben (und die auch keinerlei individualisierende "Ergänzungen" enthält), nicht auf diese konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall eingehen kann, wie es aber prozessual erforderlich gewesen wäre.

2. In der zweiten Hälfte auf Seite 2 sowie dem oberen Teil auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. März 2024 finden sich sodann noch Ausführungen, bei denen für den Senat nicht klar erkennbar ist, welche - insbesondere prozessuale - Zielrichtung diese haben sollen. Soweit diese Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass damit versucht werden soll, die unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu "heilen", wäre das prozessual untauglich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 15).

C.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

II.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zu. Allein bei dem Senat sind Berufungen in einer dreistelligen Anzahl anhängig, in denen die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungsbegründungen in gleicher oder zumindest vergleichbarer Art und Weise angefertigt haben, wie vorliegend der Fall. Bundesweit haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungen in einer vierstelligen Anzahl bei Gerichten anhängig gemacht (vgl. Ziffer II. 1 des Beschlusses vom 9. Januar 2024, wo der Senat darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 291 ZPO davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers bundesweit in vergleichbaren Verfahren Mandanten in einer zumindest vierstelligen Zahl vertreten; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 316, das die diesbezügliche Anzahl mit "mehr als 6000" festgestellt hat). Es erscheint dem Senat im Hinblick darauf als geboten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergeht, ob und ggf. in welchem Umfang Berufungen wie die vorliegende zulässig sind oder nicht.

III.

Den Streitwert sowohl für das Berufungs- wie für das erstinstanzliche Verfahren setzt der Senat auf 2.100,00 € fest. Davon entfallen auf die einzelnen Klageanträge folgende Werte:

- Klageantrag zu Ziffer 1. (Zahlung): 1.000,00 € EUR

- Klageantrag zu 2. (Feststellung): 300,00 €

- Klageantrag zu Ziffer 3. (Unterlassung): 500,00 € (insoweit meint der Senat, dass hier ein einheitlicher Streitwert zu bilden ist, entsprechend der - aus Sicht des Senats vergleichbaren - Rechtslage bei mehreren ehrkränkenden Äußerungen, bspw. in einem Buch oder einem anderen Schriftstück, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird: vgl. dazu Kurpart in Schneider/Kurpart, Streitwertkommentar, 15. Aufl., Rn. 2.1006, Seite 328)

- Klageantrag zu Ziffer 4. (Auskunft): 300,00 €.

Zur Begründung hat der Senat in seinem am heutigen Tag verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren 5 U 31/23 (an dem die hiesige Beklagte sowie die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers beteiligt waren) die folgenden Ausführungen gemacht, die im Ergebnis auch gleichermaßen in dem vorliegenden Verfahren gelten:

"1. Der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden auf 7.500,00 € festgesetzt und dabei den Zahlungsantrag nach Ziffer 1. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag nach Ziffer 2. der Klageschrift mit 1.000,00 €, den Unterlassungsantrag nach Ziffer 3. der Klageschrift mit 5.000,00 € und den Auskunftsantrag nach Ziffer 4. der Klageschrift mit 500,00 € bemessen. Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm (Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23, juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet. Danach ergibt sich Folgendes:

a) Die bisherige Bewertung des Unterlassungsanspruches mit 5.000,00 € durch den Senat in Verfahren wie dem vorliegenden hatte seine Grundlage in den Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 GKG, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 36 Abs. 3 GNotKG. Den Wert des Feststellungs- sowie des Auskunftsanspruchs hatte der Senat nach § 3 ZPO geschätzt.

b) Indes hat sich für den Senat zwischenzeitlich gezeigt, dass von einem eigenen Interesse der jeweiligen Klagepartei (§ 3 ZPO) in Verfahren wie dem vorliegenden an dem Unterlassungs-, dem Auskunfts- sowie dem Feststellunganspruch im Regelfall nicht oder allenfalls in einem geringen Maße ausgegangen werden kann. Das zeigte sich für den Senat instruktiv im Rahmen der Anhörung des Klägers in dem vorliegenden Verfahren. Danach gefragt, welche "Zielrichtung" seine Klageanträge auf Unterlassung, Feststellung und Auskunft haben bzw. welches Interesse für ihn an der Durchsetzung dieser Anträge besteht, war der - ansonsten überaus eloquente - Kläger nicht in der Lage, substanzielle Antworten zu geben, er blieb mit seinen diesbezüglichen Ausführungen vielmehr im Vagen und hat sich auf "Allgemeinplätze" verlegt (wie z.B. in Bezug auf den Unterlassungsantrag: "Ich möchte natürlich nicht, dass das noch mal passiert"). Mindestens zum Teil hatte der Senat von dem Kläger auch den Eindruck, dass diesem noch nicht einmal bewusst war, welchen Inhalt diese Klageanträge haben.

Der Senat hat insgesamt von dem hiesigen Kläger den Eindruck gewonnen, dass ein eigenes Interesse an diesen drei Klageanträgen - also neben dem Zahlungsantrag - für ihn nicht besteht. Im Gegenteil hat der Senat zwischenzeitlich - und zwar ausdrücklich nicht nur aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in dem vorliegenden Verfahren, der zwangsläufig nur für die Wertfestsetzung in dem vorliegenden Verfahren von Relevanz sein kann - aufgrund des Gesamteindrucks der Verfahren der vorliegenden Art den Eindruck gewonnen, dass diese jeweiligen drei Klageanträge in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers zwischenzeitlich in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei dienen. Damit im Einklang steht im Übrigen der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren wie dem vorliegenden bei dem Senat Streitwertbeschwerden im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) in einer inzwischen dreistelligen Anzahl erhoben haben, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen.

Nach Abwägung der vorgenannten sowie aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles bewertet der Senat mithin den Feststellungsantrag sowie den Auskunftsantrag jeweils auf der niedrigsten Wertstufe, also jeweils mit 300,00 € und den Unterlassungsantrag mit 500 €. Dies gilt für das vorliegende Verfahren und wird der Senat nunmehr - sofern nicht im Einzelfall konkrete Umstände eine andere Entscheidung bedingen - in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig praktizieren."