Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.04.2024, Az.: 5 W 10/24

Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer (Arbeitgeber-)Bewertungsplattform gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.04.2024
Aktenzeichen
5 W 10/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2024:0402.5W10.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.11.2023 - AZ: 13 O 99/23

Amtlicher Leitsatz

§ 21 Abs. 2 TTDSG beinhaltet eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer (Arbeitgeber-)Bewertungsplattform gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in diesem Rahmen.

In der Beschwerdesache
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterin am Oberlandesgericht ... am 2. April 2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. November 2023 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. Januar 2024 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antrags- sowie des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 21 TTDSG.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin, eine natürliche Person, betreibt als Inhaberin das Unternehmen "B...", bei welchem es sich um einen Zusammenschluss von Praxen für Logopädie in Hannover und Umgebung handelt. Die Beteiligte betreibt unter anderem die Arbeitgeberbewertungsplattform "k...". Aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende sowie Bewerber können auf k... ihren Arbeitgeber in verschiedenen vorgegebenen Kategorien bewerten. Die Bewertung erfolgt jeweils in Form einer "Sternebewertung" (von 1 - 5 Sternen, wobei 1 Stern die schlechteste und 5 Sterne die beste Bewertung ist). Zu den Bewertungskategorien gehören beispielsweise "Arbeitsatmosphäre", "Kollegenzusammenhalt", "Work-Life-Balance", "Vorgesetztenverhalten", "Gleichberechtigung", "Arbeitsbedingungen", "Karriere/Weiterbildung". Es besteht auch die Möglichkeit, die Bewertung des Arbeitgebers in Freitexten weiter auszuführen.

Ein(e) anonymer Nutzer(-in) der Plattform der Beteiligten veranlasste am 31. Januar 2023 eine negative Bewertung des Unternehmens der Antragstellerin mit dem Titel "Einmal und nie wieder!" mit folgendem Inhalt:

"Als Arbeitgeber ist dieses Unternehmen ein einziger Reinfall. Ich war dort weniger als 2 Monate beschäftigt und bin während dieser Zeit durch die Hölle gegangen.

Die Einarbeitung war katastrophal. Ich wurde gleich zu Beginn mit unfassbar vielen Zusatzaufgaben überschüttet. Hinzu kam ein Berg an technischen und organisatorischen Problemen. Es herrscht ein eindeutiges Machtgefälle und unprofessionelles Verhalten gegenüber Angestellten. Von Seiten der Führungsebene wurde ich ausgebeutet und herablassend behandelt. Als ich mich dagegen zur Wehr gesetzt habe, wurde ich beleidigt und unter Druck gesetzt. An dieser Stelle könnte ich jetzt auch noch mehr sagen...

In erster Linie geht es diesem Unternehmen um eine gute Außenwirkung. Leider bekommen die Patienten nicht mit, was sich hinter den Kulissen abspielt.

Daher empfehle ich allen, die auf Jobsuche sind und ihre Arbeit zu schätzen wissen: Lasst euch nicht vom Marketing dieses Unternehmens blenden. Wenn ihr euch selber etwas Wert seid, dann schaut euch bitte woanders um - an einem Ort, der euch und eurer Seele gut tut!"

Dabei war die Bewertung mit der geringstmöglichen Anzahl, nämlich einem Stern versehen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen den Nutzer der betreffenden Bewertung vorzugehen. Hierzu benötigt sie die mit dem vorliegenden Antrag begehrten Bestandsdaten und wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Februar 2023 an die Beteiligte.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 erklärte die Beteiligte, sie werde die von der Antragstellerin beanstandeten Inhalte vorerst deaktivieren und den Nutzer auffordern, einen Tätigkeits-/Bewerbungsnachweis, die Antragstellerin betreffend, vorzulegen.

Mit einer weiteren E-Mail vom 29. April 2023 erklärte die Beteiligte, der anonyme Nutzer habe einen Nachweis für die Tätigkeit/Bewerbung bei der Antragstellerin vorgelegt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. April 2023 bat die Antragstellerin um Übermittlung des Tätigkeitsnachweises. Dies erfolgte seitens der Beteiligten am 3. Mai 2023 in der Weise, dass der Antragstellerin ein teilweise anonymisierter Arbeitsvertrag vorgelegt wurde. Aus diesem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass Arbeitgeber die Antragstellerin gewesen ist. Wegen des genauen Inhalts des der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B 2 (Bl. 67 d. A.) Bezug genommen.

In dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren hat die Beteiligte eine eidesstattliche Versicherung einer - namentlich konkret benannten - Mitarbeiterin vom 6. September 2023 vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung beinhaltet unter anderem die Erklärung der Mitarbeiterin, dass die bewertende Person am 27. Februar 2023 auf die entsprechende Anfrage der Beteiligten einen Arbeitsvertrag als Nachweis ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Antragstellerin vorgelegt habe. Dieser Tätigkeitsnachweis sei von Seiten der Beteiligten durch Abgleich der dort enthaltenen Daten mit den im Bewerterprofil hinterlegten Daten verifiziert worden. Anfang August 2023 habe die Beteiligte bei der bewertenden Person die weitere Substantiierung ihrer Bewertung angefragt. Daraufhin habe die bewertende Person der Beteiligten ihr Kündigungsschreiben, Lichtbilder eines Online-Gruppen-Chats und eine ausführliche Stellungnahme zu den streitgegenständlichen Bewertungsaussagen vorgelegt. Ein Abgleich mit dem vorgelegten Arbeitsvertrag habe ergeben, dass die bewertende Person weniger als zwei Monate bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei. Wegen des genauen Inhalts der eidesstattlichen Versicherung wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 63 ff. d. A.).

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Bestandsdaten des auf der Plattform www.k....com registrierten Nutzers, der unter der Bezeichnung "Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/in" unter dem Link https://www.k... eine Bewertung des Unternehmens der Antragstellerin mit dem Titel "Einmal und nie wieder!" veröffentlicht hat, durch die Angabe folgender, bei der Beteiligten hinterlegten Daten:

  1. a)

    Name des Nutzers,

  2. b)

    E-Mail-Adresse des Nutzers,

  3. c)

    Wohnanschrift des Nutzers und

  4. d)

    Telefonnummer des Nutzers.

Die Beteiligte hat keinen Antrag gestellt.

Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Kammer sei davon überzeugt, dass durch die auf der Plattform der Beteiligten eingestellte Bewertung durch den/die Nutzer(in) der Straftatbestand des § 186 StGB oder des § 187 StGB erfüllt sei. Durch die Bewertung der Antragstellerin auf der Plattform k... mit der Vergabe von nur einem Stern und den streitgegenständlichen Äußerungen habe der/die Nutzer(in) die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass er/sie bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen und aufgrund schlechter Erfahrungen zur Bewertung der Antragstellerin in der Lage gewesen sei. Diese Tatsache sei aus Sicht der Kammer unwahr bzw. jedenfalls nicht erweislich wahr. Zwar ergäben sich insoweit Indizien diesbezüglich aus dem vorgelegten geschwärzten Arbeitsvertrag und der eidesstattlichen Bestätigung der Mitarbeiterin der Beteiligten, dass die Nutzerdaten mit den Daten auf dem vorgelegten Arbeitsvertrag übereinstimmen. Eine Überzeugung von der Richtigkeit könne die Kammer aufgrund dessen aber nicht gewinnen. Wegen der vorgenommenen Schwärzungen sei aus der eingereichten Anlage B 2 nur ersichtlich, dass es sich um ein Formular eines Arbeitsvertrages zwischen der Antragstellerin und einem Arbeitnehmer handeln könnte. Durch die als Anlage B 1 vorgelegte eidesstattliche Versicherung werde dies zwar von der Mitarbeiterin der Beteiligten eidesstattlich versichert. Dass es sich tatsächlich um einen gültigen Arbeitsvertrag und ein echtes Kündigungsschreiben handele, sei aber selbst dann, wenn man insoweit von der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung überzeugt wäre, nicht sicher. Insoweit sei es durchaus denkbar und nicht ausgeschlossen, dass ein Missbrauch der Anonymität vorliege, um dem Unternehmen der Antragstellerin zu schaden. Wegen des genauen Inhalts des angefochtenen Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 15. Dezember 2023, mit der sie insbesondere geltend macht, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Wegen seines genauen Inhalts wird auf die Beschwerdeschrift der Beteiligten Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Januar 2024 nicht abgeholfen. Insbesondere habe die Kammer nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Insoweit beruft sich das Landgericht auf den Beschluss des Senats vom 23. September 2021 (5 W 39/21, juris). Wegen des genauen Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf diesen Bezug genommen.

Die Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. Januar 2024.

Wegen des weiteren Vorbringens der an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten wird Bezug genommen auf die erst- und zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

B.

Die gemäß § 21 Abs. 3 Satz 8 TTDSG, §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der mit dem Antrag verfolgte Anspruch steht der Antragstellerin nicht zu.

Nach § 21 Abs. 2 TTDSG darf ein Anbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10 a Abs. 1 TMG oder § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte Inhalte im Sinne des Abs. 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86 a, 89 a, 91, 100 a, 111, 126, 129 - 129 b, 130, 131,140, 166, 184 b, 185 - 187, 189, 201 a, 241 oder 269 des StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insoweit bedarf es nicht der weitergehenden Prüfung, ob die speziellen strafrechtlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften, insbesondere der §§ 185 - 187 StGB, gegeben sind. Denn der Senat vermag schon im Ausgangspunkt nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen der bewertenden Person nach zivilrechtlichen Maßstäben rechtswidrig sind. Dann aber kommt die Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen im Sinne von §§ 185 - 187 StGB von vornherein nicht in Betracht.

I.

Das Landgericht hat seine Entscheidung (allein) darauf gestützt, dass die streitgegenständliche Bewertung der bewertenden Person jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil "unwahr bzw. jedenfalls nicht erweislich wahr" sei, dass diese überhaupt bei der Antragstellerin gearbeitet hat. Das greift im Ergebnis nicht durch.

1. Allerdings ist der dieser rechtlichen Argumentation zugrunde liegende Grundgedanke als solcher richtig. Wäre nämlich die bewertende Person gar nicht bei der Antragstellerin als Arbeitnehmer/-in tätig gewesen, hätte der streitgegenständliche Beitrag einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dargestellt (vgl. - für die Fallkonstellation eines Hotelbewertungsportals - BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, juris Rn. 33 f. - sowie - für die Fallkonstellation eines Arztbewertungsportals - BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 29 ff.).

2. Allerdings ist der Senat nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles davon hinreichend überzeugt im Sinne von § 37 FamFG, dass die bewertende Person tatsächlich bei der Antragstellerin tätig gewesen ist.

a) Die Antragstellerin hat die Behauptung aufgestellt, dass "in dem Beitrag über ein tatsächlich nicht bestandenes Arbeitsverhältnis berichtet wird" (Seite 5 der Antragsschrift).

b) Die Beteiligte nimmt diese Behauptung der Antragstellerin in Abrede (z. B. Seite 7 des Schriftsatzes vom 7. September 2023, Bl. 56 d. A.). Soweit der Beteiligten in diesem Rahmen eine sekundäre Darlegungslast zukommen sollte, ist sie dieser hinreichend nachgekommen.

aa) Insbesondere unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15, juris Rn. 37 ff.), das - in Abgrenzung zum Auskunftsverfahren nach § 21 TTDSG - die eigene Haftung des Portalbetreibers als mittelbarer Störer betrifft - bejaht ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Auskunftsverfahren eine sekundäre Darlegungslast des beteiligten Portalbetreibers, weil dem jeweiligen Antragsteller insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich sei und dieser auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung habe (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 41). Andere Obergerichte lassen dahinstehen, ob den Diensteanbieter stets eine sekundäre Darlegungslast treffe und fordern aber, dass dieser etwaige Zweifel konkret benennt, soweit dies ihm möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken (OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 10/21, juris Rn. 67; OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 18).

bb) Der Senat muss sich dazu nicht verhalten. Denn in jedem Fall genügen vorliegend die von Seiten der Beteiligten durchgeführten Nachforschungen und -Prüfungen den - strengen - Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - im Rahmen einer anderen Fallgestaltung - in Rn. 43 seines Urteils vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15) aufgestellt hat: Die Beteiligte hat sich von Seiten der bewertenden Person den damaligen (ungeschwärzten) Arbeitsvertrag mit der Antragstellerin vorlegen lassen. Sie hat die Daten in diesem Arbeitsvertrag mit den im Bewerterprofil hinterlegten Daten abgeglichen. Darüber hinaus hat die Beteiligte bei der bewertenden Person die weitere Substantiierung ihrer Bewertung angefragt und daraufhin von der bewertenden Person ihr damaliges Kündigungsschreiben, Lichtbilder eines Online-Gruppen-Chats sowie eine ausführliche Stellungnahme zu den streitgegenständlichen Bewertungsaussagen erhalten. Darüber noch hinausgehende (Nachforschungs-)Tätigkeiten der Beteiligten sind aus Sicht des Senats kaum vorstellbar und jedenfalls nicht geboten.

c) In einem kontradiktorischen zivilrechtlichen Verfahren hätte der Umstand, dass die beklagte Partei "substantiiert bestritten" (vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 11, 12) bzw. der ihr zukommenden sekundären Darlegungslast genügt hat, prozessual zur Folge, dass die klagende Partei ihre Behauptung beweisen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 46 für ein Klageverfahren, in dem der dortige Hostprovider als Beklagter auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist). Welche Grundsätze diesbezüglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 21 Abs. 2 TTDSG gelten, ist aus Sicht des Senats der diesbezüglich bislang ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht genau zu entnehmen:

aa) In Rn. 57 des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2019 (VI ZB 39/18) finden sich Formulierungen, die nach dem Verständnis des Senats darauf hindeuten könnten, dass der Antragsteller im Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG im Streitfalle die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift beweisen muss ("wenn das Beschwerdegericht sich davon überzeugen kann"; "... wird es gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln ... und sich davon zu überzeugen haben ... "; "für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG reicht daher die bloße Behauptung des Antragstellers, ein Nutzer habe eine Nachricht verschickt, nicht aus"). Zwar lag der dortigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine andere Fallproblematik zugrunde, als vorliegend der Fall. Indes handelte es sich bei dem von Seiten des Bundesgerichtshofs erörterten Umstand um eine tatsächliche Voraussetzung, die für die Zusprechung eines Anspruches nach § 14 Abs. 3 TMG gegeben sein musste.

bb) Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2019 (3 W 1470/19, juris Rn. 40 ff.) ausdrücklich für genau die Fallkonstellation bzw. rechtliche Problematik, die der Senat hier erörtert, ausgeführt, dass den Antragsteller die Beweislast dafür treffe, dass es - für die Fallkonstellation einer Ärztebewertung - schon gar keinen Behandlungskontakt gegeben hat.

cc) Auch die Formulierung in Rn. 22 des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 6. September 2022 (14 W 61/22, juris) erweckt den Anschein, als gehe das OLG Karlsruhe davon aus, dass es im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 TTDSG dem Antragsteller obliege, die - streitigen - Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift unter (Voll-) Beweis zu stellen.

dd) Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 23. September 2021 (5 W 39/21, juris Rn. 32) sind von einem Teil der Literatur (vgl. Bernzen/Specht-Riemenschneider in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., "Plattform-Nutzungsverträge", IX. Haftung für Rechtsverletzungen, Ziffer 6 d Auskunftsanspruch des Verletzten Rn. 112) so interpretiert worden , dass dann, wenn sich eine Rechtsgutsverletzung für das erkennende Gericht nicht abschließend beurteilen lasse, dies einer Auskunftserteilung nicht entgegenstehe. Eine mindestens ähnliche (Deutungs-)Tendenz weisen die Ausführungen des Landgerichts insbesondere in seinem Nichtabhilfebeschluss auf. Eine solche Aussage hat der Senat in dem genannten Beschluss indes nicht gemacht. Er hatte vielmehr über eine spezielle Fallkonstellation zu entscheiden, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, nämlich die, dass die bewertende Person auf die Anfrage des Portalbetreibers nicht reagiert hat. Der Kern der Entscheidung des Senats vom 23. September 2021 bezieht sich insoweit allein darauf, dass die "Erfüllung" der Nachforschungs- und Prüfpflichten eines Portalbetreibers allein einem Auskunftsanspruch nicht entgegensteht, wenn die äußernde Person sich gegenüber dem Portalbetreiber nicht erklärt und deswegen eine effektive Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen vereitelt wäre. Für genau eine solche Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof im Übrigen in seinem Urteil vom 9. August 2022 (VI ZR 1244/20, juris Rn. 31) ausgeführt, dass dann, wenn eine Stellungnahme des für den Inhalt Verantwortlichen innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausbleibt, von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen ist. Genau das hat der Senat seiner damaligen Entscheidung zugrunde gelegt, wobei er nicht verkannt hat, dass es sich bei dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren um ein kontradiktorisches Klageverfahren gehandelt hat, bei dem der dortige Portalbetreiber im Klagewege auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist. Der Senat vermag indes - weder heute noch zum Zeitpunkt seiner damaligen Entscheidung - nicht zu erkennen, dass mindestens der Rechtsgedanke jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auch auf eine Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG anzuwenden ist.

d) Wäre es so, dass den Antragsteller im Rahmen des § 21 Abs. 2 TTDSG die Beweislast für - streitige - Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift trifft (woran aus Sicht des Senats Bedenken bestehen würden, vgl. dazu die nachstehend unter Ziffer II. 1. c) bb) gemachten Ausführungen), müsste man vorliegend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Antragstellerin nicht bewiesen hat, dass der streitgegenständlichen Bewertung durch die bewertende Person kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin zugrunde gelegen hat. Hierfür gibt es nämlich - außer der bloßen Behauptung der Antragstellerin - keinerlei Anhaltspunkte; es gibt auch keine diesbezüglichen unerledigten Beweisangebote. Im Gegenteil sprechen - siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Gliederungspunkt e) - die Umstände des vorliegenden Falles zur hinreichenden Überzeugung des Senats dafür, dass die bewertende Person zeitlich vor der Vornahme der Bewertung bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen ist.

e) Die vorstehend unter c) aufgeworfene Problematik kann im Ergebnis dahinstehen. Der Senat ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände davon hinreichend überzeugt (§ 37 FamFG), dass die bewertende Person in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin gestanden hat. Dafür spricht eine Gesamtschau der nachfolgenden Umstände:

aa) Ganz maßgeblich für seine Überzeugungsbildung ist der in der Anlage B 2 vorgelegte "Arbeitsvertrag". Dieser ist zwar teilweise geschwärzt. Indes weist der Arbeitsvertrag - insoweit ungeschwärzt - als Arbeitgeber die Antragstellerin aus. Zudem muss der Senat davon ausgehen, dass die Arbeitsverträge, die die Antragstellerin schließt, formal auch tatsächlich genau so aufgebaut sind, wie aus den ungeschwärzten Teilen des in Anlage B 2 vorgelegten Arbeitsvertrages ersichtlich. Denn anderenfalls hätte nach der Lebenswahrscheinlichkeit die Antragstellerin einen solchen Widerspruch, also den inhaltlichen/strukturellen Aufbau eines "Arbeitsvertrages", wie ihn die Beteiligte vorgelegt hat, einerseits und ihn die Antragstellerin - unterstellt - andererseits verwendet, aufgezeigt und zum Beleg dafür andere Arbeitsverträge vorgelegt, die sie mit anderen Arbeitnehmern geschlossen hat. Das belegt für den Senat, dass es sich bei dem mit der Anlage B 2 vorgelegten Arbeitsvertrag tatsächlich um einen solchen handelt, der mit der Antragstellerin geschlossen worden ist.

bb) Der Senat verkennt nicht, dass auch nach dieser Maßgabe mindestens rein theoretisch die Möglichkeit verbleibt, dass die bewertende Person selber gar nicht bei der Antragstellerin gearbeitet hat, sondern sich den vorgelegten Arbeitsvertrag "anderweitig" von einer dritten Person besorgt hat, die tatsächlich einmal bei der Antragstellerin gearbeitet hat. Bereits nach der Lebenswahrscheinlichkeit erscheint dem Senat allerdings diese theoretische Möglichkeit als so fernliegend, dass sie nur eher schwerlich in Betracht zu ziehen wäre. Jedenfalls aber ist aus Sicht des Senats dieses (theoretische) Bedenken ausgeräumt durch die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin der Beteiligten, die bekundet hat, die Daten in dem - ihr ungeschwärzt vorliegenden - Arbeitsvertrag mit den im Bewerterprofil hinterlegten Daten abgeglichen zu haben. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung Zweifel zu ziehen, da nicht ersichtlich ist, welchen Grund eine Mitarbeiterin eines Portalbetreibers - dem es "eigentlich" im Ergebnis egal sein kann, ob er auf gerichtliche Anordnung hin die Daten von bestimmten Nutzern herausgibt oder nicht - haben sollte, eine strafbare falsche Versicherung an Eides statt abzugeben. Deswegen sieht der Senat auch keinen Anlass, diese Mitarbeiterin im Rahmen von § 37 FamFG von Amts wegen zu vernehmen.

Zu dieser Überlegung hinzu kommt aber auch noch, dass nach Maßgabe der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin die Prüfung des vorgelegten Arbeitsvertrages und des Kündigungsschreibens ergeben hat, dass die bewertende Person weniger als zwei Monate bei der Antragstellerin beschäftigt war, genauso also, wie es in der Bewertung ausgeführt worden ist. Hätte sich also die bewertende Person von dritter Seite einen Arbeitsvertrag mit der Antragstellerin "besorgt", wäre dieses Täuschungsmanöver nur dann erfolgreich gewesen, wenn auch diese dritte Person ausgerechnet - wie in der streitgegenständlichen Bewertung angegeben - weniger als zwei Monate gearbeitet hätte. Das macht für den Senat die - ohnehin alles andere als lebensnahe - Überlegung noch unwahrscheinlicher, dass die bewertende Person, die der Beteiligten auf Anfrage einen ungeschwärzten Arbeitsvertrag vorgelegt hat, tatsächlich gar nicht bei der Antragstellerin gearbeitet hat.

Ferner kommt zu dieser Überlegung noch hinzu, dass die Mitarbeiterin der Beteiligten in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, dass die Personendaten auf dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit den im Bewerterprofil hinterlegten Daten übereinstimmen. Hätte nach dieser Maßgabe die bewertende Person einen "von dritter Seite herbeigeschafften" Arbeitsvertrag vorgelegt, wäre dies mit der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin nur dann in Einklang zu bringen, wenn die bewertende Person bereits zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Profils bei der Beteiligten die Personendaten der dritten Person angegeben hätte, und dies dann wohl bereits zu diesem Zeitpunkt zu dem Zwecke, zu einem späteren Zeitpunkt einen angeblich "passenden" Arbeitsvertrag vorlegen zu können. Das ist "um so viele Ecken herum gedacht" und hätte im Übrigen auf Seiten der bewertenden Person das rechtliche Bewusstsein vorausgesetzt, dass sie sich später einmal in der Lage befinden könnte, von Seiten des Portalbetreibers zur Vorlage von Nachweisen für die Richtigkeit ihrer Bewertung aufgefordert zu werden, dass spätestens an dieser Stelle jedenfalls für den Senat die hier angestellte theoretische Überlegung ausscheidet.

Hinzu kommt schließlich noch, dass gemäß der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Beteiligten die bewertende Person auf Anfrage nicht nur den - ungeschwärzten - Arbeitsvertrag vorgelegt hat, sondern darüber hinaus noch Lichtbilder eines Online-Gruppen-Chats sowie eine ausführliche Stellungnahme zu den streitgegenständlichen Bewertungsaussagen. Auch das trägt noch zusätzlich zu der Überzeugung des Senats bei, dass die bewertende Person tatsächlich bei der Antragstellerin gearbeitet hat.

II.

Die streitgegenständliche Bewertung der bewertenden Person ist auch nicht aufgrund ihres Inhaltes - nach zivilrechtlichen Maßstäben - rechtswidrig, weshalb auch insoweit nicht von einer Verwirklichung der Tatbestände der §§ 185 - 187 StGB ausgegangen werden kann.

Der Eingriff in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin (die allerdings eine natürliche Person und keine Kapitalgesellschaft ist, vgl. dazu z. B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, juris Rn. 34) ist nur dann rechtswidrig, wenn deren Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der bewertenden Person überwiegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 403/19, juris Rn. 18). Dass hiervon vorliegend auszugehen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Beitrages ist zunächst danach zu differenzieren, inwieweit es sich bei den einzelnen Äußerungen bzw. Satzelementen um Tatsachenbehauptungen oder um Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (z. B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, juris Rn. 35).

1. Gemessen daran vermag der Senat dem streitgegenständlichen Beitrag als Tatsachenbehauptung lediglich die Passage "Ich war dort weniger als zwei Monate beschäftigt" zu entnehmen. Diese Tatsachenbehauptung - also im Rahmen der hiesigen Prüfung allein die behauptete Zeitdauer, nicht der bereits vorstehend unter Ziffer I. abgehandelte Aspekt der Beschäftigung bei der Antragstellerin als solcher - ist im Ergebnis nicht rechtswidrig.

a) Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (z. B. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, juris Rn. 21).

b) In einem zivilrechtlichen Klageverfahren würde sich - soweit streitig - die Frage stellen, welche Partei die Beweislast für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptung trägt. Das allerdings würde voraussetzen, dass die fragliche Tatsachenbehauptung überhaupt streitig ist. Bereits dies erscheint dem Senat vorliegend als nicht unproblematisch. Ausdrücklich geht die Antragstellerin auf den hier erörterten Aspekt ("weniger als zwei Monate beschäftigt") weder erst- noch zweitinstanzlich ein. Allerdings mag man zugunsten der Antragstellerin davon ausgehen, dass in dem Bestreiten, dass die bewertende Person überhaupt bei ihr tätig gewesen ist, zugleich auch das Bestreiten zu sehen ist, dass diese - angeblich gar nicht stattgefundene - Tätigkeit dann jedenfalls nicht weniger als zwei Monate angedauert hat. Das kann im Ergebnis dahinstehen. Denn auch dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin von einem diesbezüglichen Bestreiten ausgehen würde, würde dies im Ergebnis nicht zu einem dem Antrag stattgebenden Ergebnis führen.

c) Geht man davon aus, dass die hier erörterte Tatsachenbehauptung prozessual streitig ist, bereitet es dem Senat Schwierigkeiten zu erkennen, welcher der Verfahrensbeteiligten vorliegend die Beweislast trägt:

aa) In einem zivilrechtlichen Klageverfahren wäre beweispflichtig für die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptung der Äußernde, also die beklagte Partei (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, juris Rn. 20). Daraus den Schluss zu ziehen, dass dann in dem vorliegenden Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG, die Beteiligte als "Gegner" (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, juris Rn. 21) die Beweislast zu tragen hat, erschiene dem Senat allein schon deshalb als verfehlt, weil dies aus Sicht des Senats mit der prozessualen Stellung der Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren nicht vereinbar wäre.

bb) Würde man sich an den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Rn. 57 des Beschlusses vom 24. September 2019 (VI ZB 39/18) orientieren, könnte man ggf. zu dem Ergebnis gelangen, dass vorliegend die Beweislast die Antragstellerin trifft. Zwar lag der damaligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, als vorliegend bzw. hat der Bundesgerichtshof dort eine andere tatsächliche Problematik erörtert. Indes ging es auch bei dem damals vom Bundesgerichtshof erörterten Aspekt um eine tatbestandliche Voraussetzung eines von dem dortigen Antragsteller verfolgten Anspruches nach § 14 Abs. 3 TMG.

Gegen eine solche Lösung bestünden aber aus Sicht des Senats Bedenken: Denn angesichts dessen, dass die Antragstellerin nicht weiß, um wen es sich bei der bewertenden Person konkret handelt, kann sie zwangsläufig noch nicht einmal einen substantiierten (Gegen-) Vortrag halten geschweige denn Beweisangebote machen. Bezogen also auf den hier erörterten Aspekt würde sich für den Senat die Frage stellen, wie die Antragstellerin darlegen und unter Beweis stellen sollte, dass die bewertende Person - soweit diese denn überhaupt bei der Antragstellerin tätig gewesen ist - nicht "weniger als zwei Monate" bei ihr gearbeitet hat, wenn ihr doch schon die Identität der bewertenden Person gar nicht bekannt ist.

cc) Im Ergebnis kann diese Frage vorliegend dahinstehen. Denn der Senat ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles davon hinreichend überzeugt (§ 37 FamFG), dass die bewertende Person nicht nur - so vorstehend unter Ziffer I. ausgeführt - bei der Antragstellerin in einem Arbeitsverhältnis tätig gewesen ist, sondern darüber hinaus auch, dass dieses Arbeitsverhältnis weniger als zwei Monate angedauert hat. Insoweit gelten die Ausführungen, die der Senat vorstehend unter Ziffer I. zur Beweiswürdigung gemacht hat, hier entsprechend. Die Mitarbeiterin der Beteiligten hat eidesstattlich versichert, dass ihr neben dem (ungeschwärzten) Arbeitsvertrag der bewertenden Person mit der Antragstellerin auch das Kündigungsschreiben der bewertenden Person vorgelegen hat. Sie habe die Daten dieser beiden Urkunden miteinander verglichen und habe hiernach festgestellt, dass die Arbeitszeit der bewertenden Person bei der Antragstellerin tatsächlich weniger als zwei Monate angedauert hat. An der Richtigkeit dieser Bekundungen der Mitarbeiterin der Beteiligten in deren eidesstattlichen Versicherung hat der Senat aus den vorstehend unter Ziffer I. genannten Gründen keine durchgreifenden Zweifel.

2. Bei dem restlichen Teil des streitgegenständlichen Beitrages handelt es sich sämtlichst um Meinungsäußerungen. Diese sind nicht rechtswidrig.

a) Hinsichtlich eines Großteils des streitgegenständlichen Beitrages geht die Antragstellerin selber davon aus, dass es sich um Meinungsäußerungen handelt. Im Hinblick darauf verzichtet der Senat auf eine schriftliche Wiedergabe seiner diesbezüglich durchgeführten eigenen Überprüfung, die in diesem Umfang zu demselben Ergebnis gelangt ist, wie die Antragstellerin. Soweit die Antragstellerin hingegen bezüglich einzelner Elemente des streitgegenständlichen Beitrages meint (vgl. Seite 7 oben des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2023, Bl. 79 d. A.), dass es sich insoweit um Tatsachenbehauptungen handele, teilt der Senat diese rechtliche Bewertung nicht. Im Einzelnen:

aa) "Die Einarbeitung war katastrophal. Ich wurde gleich zu Beginn mit unfassbar vielen Zusatzaufgaben überschüttet".

Das stellt durchgehend subjektive, nicht dem Beweis zugängliche eigene Wertungen der bewertenden Person dar: Ob eine Einarbeitung gelungen oder nicht gelungen, ob sie "gut" oder "schlecht" ist, beurteilt jede Person für sich individuell. Dem Beweis ist das nicht zugänglich. Entsprechendes gilt hinsichtlich des zweiten Satzes. Bereits, was unter "Zusatzaufgaben" zu verstehen ist, wird jede Person unterschiedlich beurteilen, zumal keiner der Verfahrensbeteiligten vorgetragen hat, dass der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der bewertenden Person konkret und bis ins kleinste Detail im Arbeitsvertrag definiert gewesen ist. Auch das Verb "überschüttet" ist ganz überwiegend von subjektiven Wertungen beeinflusst.

bb) "Es herrscht ein eindeutiges Machtgefälle und unprofessionelles Verhalten gegenüber Angestellten".

Das ist - aus Sicht des Senats evident - nicht dem Beweis zugänglich, sondern stellt eine subjektive Bewertung bzw. Einschätzung der bewertenden Person dar.

cc) "Von Seiten der Führungsebene wurde ich ausgebeutet und herablassend behandelt".

Auch diese Aussage ist nicht dem Beweis zugänglich. Die eine Person wird ein bestimmtes Verhalten von Vorgesetzten als "angemessen und adäquat" betrachten, eine andere Person dasselbe Verhalten des Vorgesetzten als "Ausbeutung und herablassende Behandlung".

dd) "Als ich mich dagegen zur Wehr gesetzt habe, wurde ich beleidigt und unter Druck gesetzt".

Auch das ist nicht dem Beweis zugänglich. Auch hier gilt wieder, dass verschiedene Personen ein bestimmtes Verhalten eines Vorgesetzten ganz unterschiedlich, je nach ihrer eigenen Sichtweise, beurteilen werden. Hinzu kommt, dass - wie bereits bei den vorherigen Aussageelementen der Fall - soweit der streitgegenständlichen Äußerung überhaupt ein Tatsachenkern zu Grunde liegen sollte, mangels jedweder Mitteilung in dem streitgegenständlichen Beitrag, welche konkreten tatsächlichen Vorgänge die bewertende Person als "Beleidigung" und "unter Druck setzen" angesehen hat, der tatsächliche Gehalt der Äußerung überaus substanzarm ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, juris Rn. 18).

ee) "Hinzu kam ein Berg an technischen und organisatorischen Problemen".

Insoweit gelten die vorstehend gemachten Ausführungen gleichermaßen: Was die bewertende Person als "Berg an technischen und organisatorischen Problemen" angesehen hat, ist in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht näher erläutert worden und ist mithin dem Beweis nicht zugänglich.

b) Die vorgenannten Meinungsäußerungen sind nicht rechtswidrig.

aa) Die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen wären in jedem Fall dann rechtswidrig, wenn es sich bei ihnen um eine sog. "Schmähkritik" handeln würde (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19, juris Rn. 14). Indes sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (BVerfG, a. a. O., Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 18).

Von Letztgenanntem ist vorliegend - aus Sicht des Senats geradezu evident - auszugehen. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen der bewertenden Person beziehen sich inhaltlich auf das Arbeitsverhältnis, das - angeblich - zwischen der bewertenden Person und der Antragstellerin bestanden hat. Mit diesem Arbeitsverhältnis setzt sich die bewertende Person inhaltlich auseinander und stellt insoweit - umgangssprachlich formuliert - "ihre eigene Sicht der damaligen Vorgänge" dar.

bb) Auch in einem solchen Fall ist dann allerdings einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 30 ff.), vorliegend also das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin einerseits und das Recht der bewertenden Person auf Meinungsäußerung andererseits. Dass diese Abwägung - nur dann wäre von einer Rechtswidrigkeit auszugehen - zugunsten der Antragstellerin auszugehen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Insoweit ist maßgeblich zu bedenken, dass die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Äußerung lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen ist (vgl. dazu ausführlich z. B. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, juris Rn. 16). Denn die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen sich nicht auf das Privatleben der Antragstellerin, sondern auf Vorgänge in deren Geschäftsbetrieb. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, a. a. O., Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, juris Rn. 25). Derartige Ausnahmefälle liegen vorliegend nicht vor. Die bewertende Person stellt in dem streitgegenständlichen Beitrag die internen Verhältnisse in dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin so dar, wie sie subjektiv dies offenbar empfunden hat. Diese verbalen Äußerungen der bewertenden Person sind im Rahmen der hiesigen sachlichen Auseinandersetzung von der dadurch betroffenen Antragstellerin hinzunehmen, auch wenn sie für sie persönlich "ehrenrührig" sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen im Rahmen einer Sachauseinandersetzung auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten (z. B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, juris Rn. 31). Das Bundesverfassungsgericht formuliert dies so, dass "Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerung nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist" (z. B. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15, juris Rn. 13). Dass eine solche Grenze hier überschritten ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

C

I.

Die Kostenentscheidung bezüglich der ersten Instanz folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 7 TTDSG und hinsichtlich der Beschwerdeinstanz aus § 81 Abs. 1 FamFG.

II.

Der Senat lässt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 TTDSG, § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zu (vgl. zur diesbezüglichen Statthaftigkeit: BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, juris Rn. 12). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, vermag jedenfalls der Senat den bislang ergangenen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen nicht genau zu entnehmen, wie sich bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Darlegungs- und Beweislast verteilt. Der Senat verkennt nicht, dass es nach Maßgabe seiner vorstehend gemachten Ausführungen darauf in dem vorliegenden Einzelfall im Ergebnis nicht ankommt, was an sich einer Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegenstehen würde. Dennoch lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Denn gerade auch angesichts dessen, dass Verfahren nach § 21 Abs. 2 TTDSG aller Vermutung nach zukünftig eine große oder zumindest größere praktische Bedeutung haben werden, erscheint es aus Sicht des Senats als sinnvoll und geboten, dass der Bundesgerichtshof die diesbezüglich geltenden Grundsätze klarstellt.

III.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2022 - 14 W 61/22, juris Rn. 34). Eine Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (5.001 €) von Amts wegen konnte nicht erfolgen, weil das Landgericht den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens bislang lediglich mit Beschluss vom 14. Juni 2023 vorläufig festgesetzt hat (Bl. 30 d. A.).