Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.1996, Az.: 4 M 625/96
Pflicht zum Bewohnen einer Gemeinschaftsunterkunft; Unterbliebene Ausreise; Übernahme von Wohnkosten; Vorläufiger Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.04.1996
- Aktenzeichen
- 4 M 625/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0419.4M625.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 07.12.1995 - 4 B 181/95
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
- § 55 AuslG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG
- § 3 Abs. 1 AsylbLG
Fundstellen
- NVwZ 1996, 86-88
- NVwZ (Beilage) 1996, 86-88 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, Beilage Nr 11, 86
- NdsRpfl 1996, 255
- ZfS 1997
Amtlicher Leitsatz
1. Ausländer, deren Asylanträge bestandskräftig abgelehnt worden sind und deren weiterer Aufenthalt geduldet wird, weil ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben, sind nicht verpflichtet, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
2. Kündigt der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG gleichwohl an, er werde, wenn die Ausländer eine Wohnung mieteten, die dadurch entstehenden Kosten nicht übernehmen, kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO in der Weise gewährt werden, daß dem Leistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die Übernahme solcher Kosten mit der Begründung abzulehnen, die Antragsteller seien verpflichtet, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.