Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.04.1996, Az.: 1 M 852/96
Anordnung zur Sicherung eines Gebäudes; Einsturzgefahr; Ermessen; Ermessensnichtgebrauch; Möglichkeit der Sanierung; Einstweilige Verfügung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.04.1996
- Aktenzeichen
- 1 M 852/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0403.1M852.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 23.01.1996 - 2 B 98/95
Rechtsgrundlage
- § 89 BauO ND
Fundstellen
- BRS 58 Nr 199 (1996)
- BauR 1996, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bauaufsichtsbehörde macht von ihrem Ermessen keinen ausreichenden Gebrauch, wenn sie die Abstützung einer einsturzgefährdeten Scheune anordnet, deren Sanierung unmöglich ist, wenn ihr bekannt ist, daß der Eigentümer ihr den Abbruch als Austauschmittel nicht anbieten kann, weil ihm durch eine vom Pächter erwirkte einstweilige Verfügung die Hände gebunden sind.