Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.04.1996, Az.: 7 K 244/94

Autobahnzufahrt; Beweiserhebung; Entlastung; Verkehrsentlastung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.04.1996
Aktenzeichen
7 K 244/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 13214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:0417.7K244.94.0A

Tenor:

Die Beweisanträge werden abgelehnt.

Hinweis: verbundenes Verfahren

weitere Verbundverfahren:
OVG Niedersachsen - 17.04.1996 - AZ: 7 K 314/94

Gründe

1

1.)

Die allein einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachengrundlage der Prognose, daß durch den Bau der Autobahnzufahrt eine verkehrliche Entlastung für Salzbergen eintreten wird, bedarf keines Beweises. Es kann als wahr unterstellt werden, daß die Anschlußstellen Schüttorf und Rheine-Nord über die L 39 "hervorragend erreichbar" sind. Daß die K 327 als Zubringerstraße geeignet ist, ist offenkundig und ergibt sich aus folgenden unstreitigen Tatsachen: Die inzwischen auf 6,5 m verbreiterte Straße kann nach den anerkannten Regeln der Technik einen Verkehr von 6.000 Fahrzeugen/24 h aufnehmen. Bei der berechneten Zunahme um etwa 1.000 Fahrzeuge/24 h wird der Zubringer von etwa 4.500 Fahrzeugen/24 h befahren werden, womit eine Auslastung von nur 75 % gegeben sein wird. Der beidseitige Radweg erhält die Sicherheit für diesen Teil des regionalen Verkehrs.

2

2.)

Es wird als wahr unterstellt, daß nach der Indienststellung der BAB 31 eine (weitere) erhebliche Verkehrsentlastung Salzbergens zu erwarten ist. Davon geht auch der Planfeststellungsbeschluß aus.

3

Ob eine weitere Zufahrt zur BAB 30 deshalb "gänzlich entbehrlich" ist, stellt eine Frage der gerichtlichen Bewertung dar, die einer sachverständigen Begutachtung nicht bedürftig ist.

4

3.)

Es ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, wieviele Einwohner Salzbergens genau die Auffahrt benutzen werden. Die Auffahrt soll nicht allein den Einwohnern Salzbergens dienen. Ein Bedürfnis für den Autobahnanschluß kann sich auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben.

5

4.)

Ob das öffentliche Interesse am Bau der Zufahrt das Ruhebedürfnis der Anwohner überwiegt und ob die mit dem Bau verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gerechtfertigt sind, stellt eine vom Gericht zu überprüfende Rechtsfrage dar, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

6

5.)

Die Überprüfung dieses Erfordernisses erfordert keine Sachkunde, die das Gericht - insbesondere auch als für das Rettungswesen zuständiger Fachsenat - nicht selbst besitzt.

7

6.)

Daß ein Teil des industriellen Verkehrs aus der Gemeinde Salzbergen die Zufahrt nicht benutzen wird, kann als wahr unterstellt werden. Offenkundig und weiterer Ermittlungen nicht bedürftig ist demgegenüber, daß ein Teil des gewerblichen Verkehrs die Zufahrt in Anspruch nehmen wird. Von nicht entscheidender Bedeutung ist, wie hoch genau die Anteile sein werden. Im übrigen handelt es sich hierbei um eine Prognose, die der gerichtlichen Überprüfung und damit auch dieser Beweisaufnahme nur im Hinblick darauf zugänglich ist, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und der Anwendung anerkannter Methoden ihrer Auswertung beruht.

Czajka
Kalz
Rettberg