Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.08.2002, Az.: 3 A 110/02

Gegen die Duldung beigefügte Wohnsitzauflage gegen bhutanischen Staatsangehörigen nepalesischer Volkszugehörigkeit; "Modellprojekt Identitätsklärung"; Mitarbeit der betroffenen Ausländer an der Aufklärung ihrer Identität und der Ausstellung von Heimreisedokumenten; Erhebliche grundrechtsrelevante Einschränkungen für Ausländer

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.08.2002
Aktenzeichen
3 A 110/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 23340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2002:0829.3A110.02.0A

Fundstelle

  • InfAuslR 2003, 103-106 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Streitgegenstand: Ausländerrecht - Wohnsitzauflage -

Prozessführer

Herr R.

Rechtsanwälte R

Prozessgegner

Bezirksregierung Braunschweig, Boeselagerstraße 4, 38108 Braunschweig

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 3. Kammer -

auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2002

durch die Vorsitzende Richterin am

Verwaltungsgericht Z, die Richterin am Verwaltungsgericht D,

den Richter am Verwaltungsgericht H sowie

die ehrenamtlichen Richter P. und R.

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Wohnsitzauflage in der Duldung des Klägers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

Der 1969 geborene Kläger wendet sich gegen die seiner Duldung beigefügte Wohnsitzauflage.

2

Er reiste im Januar 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er gab an, bhutanischer Staatsangehöriger nepalesischer Volkszugehörigkeit zu sein und keinerlei Personalpapiere zu besitzen. Im Februar 1996 wurde der Asylantrag abgelehnt. Seit 11.09.1996 ist der Kläger unanfechtbar ausreisepflichtig und erhielt am 25.09.1996 erstmalig eine Duldung mit der Auflage, sich in K. (Landkreis H. ) aufzuhalten. In der Folgezeit blieben Versuche des Landkreises H. als seinerzeit zuständige Ausländerbehörde, für den Kläger Passersatzpapiere zu erhalten, erfolglos.

3

Im Mai 2000 reiste die Ehefrau des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.11.2001 ist die dagegen erhobene Klage (3 A 207/00) rechtskräftig abgewiesen worden. Seit dem 21.08.2000 wohnte der Kläger mit seiner Ehefrau zusammen in K.

4

Mit Bescheid vom 15.08.2000 änderte der Landkreis H. die Wohnsitzauflage der erteilten Duldung sofortig vollziehbar dahingehend, dass der Kläger spätestens zum 04.09.2000 seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in B. zu nehmen habe. Die Unterbringung im damals sog. "Modellprojekt Identitätsklärung" wurde damit begründet, dass dem Kläger trotz wiederholter Bemühungen keinerlei Heimreisedokumente ausgestellt worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Angaben bezüglich der Personalien und/oder der Nationalität nicht der Wahrheit entsprächen. Deshalb seien intensive behördliche Maßnahmen zur Beschaffung der zur Ausreise erforderlichen Unterlagen notwendig, die in der Gemeinschaftsunterkunft z.B. durch den Einsatz entsprechend geschulter Dolmetscher möglich seien. Seine privaten Interessen müssten demgegenüber zurücktreten. Dagegen hatte der Kläger seinerzeit Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 27.02.2001 (3 B 293/00) zurückgewiesen worden. Ein gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gestellter Antrag unter Berufung auf die Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. B. d. Kammer v. 27.03.2001, 3 B 103/01, bestätigt durch B. des OVG Lüneburg v. 30.04.2001, 11 MA 1478/01).

5

Nachdem der Kläger sich am 23.05.2001 in die Gemeinschaftsunterkunft in B. begeben hatte, wurde die Klage gegen den Bescheid vom 15.08.2000 in der Gestalt des inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheides vom 03.11.2000 mit Urteil der erkennenden Kammer vom 31.01.2002 (3 A 292/00) abgewiesen, da sich das Verfahren durch die zwischenzeitliche örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Braunschweig als nunmehr zuständiger Ausländerbehörde erledigt hatte. Gleichzeitig hat die Kammer in dem Urteil darauf hingewiesen, dass bei der eventuellen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen die der aktuell geltenden Duldung beigefügte gleich lautende Wohnsitzauflage von der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft weiterhin vorlägen. Dabei sei zu ermitteln, welche nur bei einer dauernden Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sinnvoll durchzuführenden Maßnahmen weiterhin vorgenommen werden könnten. Außerdem sei die persönliche Situation des Klägers zu berücksichtigen, dessen Ehefrau und am 04.09.2001 geborener Sohn sich weiter in K. aufhielten und deren Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft seinerzeit tatsächlich nicht möglich war.

6

Daraufhin hat der Kläger unter Berufung auf das obige Urteil Widerspruch gegen die nunmehr seitens der Beklagten der aktuellen Duldung hinzugefügten Wohnsitzauflage erhoben.

7

Mit Bescheid vom 23.04.2002 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung verweist sie auf die aus den Befragungen des Klägers in den letzten Monaten resultierenden Widersprüche in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit, welche in noch folgenden Befragungen zu klären seien. Vor diesem Hintergrund sei ein Verbleib des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft unbedingt erforderlich. Dem stehe die persönliche Situation des Klägers nicht entgegen, da die Zusammenführung der Familie in der Gemeinschaftsunterkunft durch die Wohnsitzänderung der Ehefrau und des Kindes, der Versorgung in der Gemeinschaftsunterkunft bestens Gewähr leistet sei, geplant sei.

8

Am 27.05.2002 hat der Kläger Klage gegen die Wohnsitzauflage in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.04.2002 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine Anwesenheit in dem Modellprojekt Identitätsklärung sei inzwischen entbehrlich. Es seien gerade einmal sechs bis sieben Anhörungen in einem Zeitraum von rund 14 Monaten durchgeführt worden. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit. Es sei durchaus möglich, ihn zu weiter notwendigen Gesprächen von seinem alten Wohnort K., wo sich seine Familie befinde, zu laden. Die Beklagte sei nicht in der Lage, konkret noch an ihn zu stellende Fragen zu formulieren. Auf Grund dieser Situation sei seine weitere Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft rechtswidrig. Er müsse dort getrennt von seiner Familie leben, dürfe nicht arbeiten, erhalte wegen einer Kürzung gemäß § 1a AsylbLG kein Geld und könne sich praktisch nicht außerhalb der Einrichtung aufhalten, weil er zu den fest vorgegebenen Mahlzeiten anwesend sein müsse, wenn er nicht hungern wolle. Geld, um in die Stadt fahren zu können, besitze er nicht. Der Beklagten gehe es nicht darum, eine Identifizierung vorzunehmen, sondern darum, Druck auf ihn auszuüben. Obwohl er kein Straftäter sei, werde er schlechter als jeder Straftäter, der in einer JVA untergebracht sei, behandelt. Sein Aufenthalt habe den Charakter einer unzulässigen Beugehaft. Selbst wenn er nicht aus dem Königreich Bhutan stammen sollte, sei seine Behandlung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren. Es sei auch nicht zulässig, seine Frau und das Kind ebenfalls in die Gemeinschaftsunterkunft zu verteilen. Sie müssten dort fast ausnahmslos mit Männern zusammenleben, hätten feste Essenszeiten und kein Geld.

9

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die in seiner Duldung enthaltene Wohnsitzauflage in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen ist.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung verweist sie darauf, dass durch die Recherchen bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi feststehe, dass der Kläger unvollständige und unschlüssige Angaben gemacht habe. Auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit gehabt. Bisher seien die Ermittlungen zur Feststellung der wahren Identität des Klägers auch nicht gescheitert und eine weitere Aufklärung möglich. Es gebe eine Reihe von Widersprüchen und Ermittlungsansätzen, die seinerseits noch zu klären seien. Mit Schreiben vom 30.05.2002 sei die Deutsche Botschaft in Indien beauftragt worden, einen Vertrauensanwalt in Bhutan einzusetzen. Anknüpfend an dieses in nächster Zeit zu erwartende Ergebnis der Ermittlungen würden noch weitere Befragungen nötig sein. Hätte der Kläger ein Interesse an der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Rückkehr in die Heimat, hätte er detaillierte und nicht immer widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsland gemacht. Die Zielsetzung der Identitätsklärung und Abschiebung sei deshalb noch nicht abgeschlossen und keinesfalls gescheitert. Der Vorwurf der Beugehaft sei vor diesem Hintergrund unberechtigt.

12

Mit Bescheid vom 15.04.2002 hat der Landkreis H. als zuständige Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage in der Duldung der Ehefrau des Klägers dahingehend geändert, dass sie und das am 04.09.2001 geborene Kind bis spätestens zum 30.04.2002 (verlängert bis 19.07.2002) ihren Wohnsitz ebenfalls in der Gemeinschaftsunterkunft in B. zu nehmen haben. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dagegen hat die Ehefrau des Klägers fristgerecht Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.07.2002 zurückgewiesen wurde. Sie hat am 08.08.2002 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht (3 B 202/02) gestellt sowie Klage erhoben (3 A 201/02). Gerichtliche Entscheidungen sind insoweit noch nicht ergangen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 B 293/00, 3 B 103/01 und 3 A 292/00 sowie die Gerichtsakten in den Verfahren der Ehefrau des Klägers 3 A 201/02 und 3 B 202/02 sowie sämtliche zu den Gerichtsverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgänge des Landkreises H. und der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

14

Die im Wege der sachdienlichen Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) hat Erfolg. Die der Duldung des Klägers beigefügte selbstständig anfechtbare Auflage, den Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in B. zu nehmen, und der diese Entscheidung bestätigende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.04.2002, welche er mit der Klage angefochten hat, haben sich durch den zwischenzeitlichen Erlass neuer Duldungen mit derselben Auflage erledigt und die bestehende Wiederholungsgefahr hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 31.01.2002 - 3 A 292/00 -). Diese Bescheide sind rechtswidrig gewesen. Im bei der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23.04.2002, lagen die Voraussetzungen für eine entsprechende Wohnsitzauflage gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht (mehr) vor.

15

Gemäß §§ 55 Abs. 2, 56 AuslG ist einem Ausländer nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt; es können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Ob eine Behörde derartige (zusätzliche) Auflagen anordnet, steht in ihrem Ermessen. Die Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden und verhältnismäßig sein. Für den Fall der Erteilung einer Duldung nach dem Ausländergesetz ist dementsprechend Voraussetzung, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient. Dazu gehören auch finanzielle Belange der Bundesrepublik Deutschland, ferner die Anordnung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslG: § 56 Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 145. 80 -, BVerwGE 64, 285, 288). In diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig berührt werden können. Gleichzeitig setzt eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung eine angemessene Abwägung dieseröffentlichen Belange mit den Interessen des Ausländers voraus. Dementsprechend kann § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine ausreichende Ermächtigung bieten, den Wohnsitz eines geduldeten Ausländers zu bestimmen, soweit dies legalen aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.

16

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer entschieden, dass § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen kann, um ausreisepflichtige Ausländer in dem bei der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Braunschweig geführten"Modellprojekt Identitätsklärung", welches nach Auskunft der Beklagten nunmehr als Dauereinrichtung geführt wird, unterzubringen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2001 -3 B 293/00 -). Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass Zweck der "Einrichtung Identitätsklärung" ist, die Identität eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers festzustellen, um seinen Aufenthalt in Deutschland endgültig beenden zu können. Dafür sind in der Gemeinschaftseinrichtung in B. besondere organisatorische, personelle und finanzielle Kapazitäten geschaffen worden (vgl. Urt. des VG Braunschweig v. 03.02.1999-8 A 8566/98 -, AuAS 1999, 209 ff. für dieselbe Gemeinschaftsunterkunft in B. ). Dort wird im Wege kontinuierlicher und intensiver Bemühungen durch die mit dieser Aufgabe betrauten Bediensteten darauf hingewirkt, dass die betroffenen Ausländer an der Aufklärung ihrer Identität und der Ausstellung von Heimreisedokumenten mitarbeiten. Durch die Unterbringung in einer zentralen Einrichtung sind die dafür notwendigen zahlreichen Kontaktaufnahmen und Betreuungsmaßnahmen seitens mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen ausgestatteter Mitarbeiter von Ausländerbehörden, Sozialarbeiter und Dolmetscher möglich (vgl. für alles Vorstehende OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000 - 11 M 2455/00 -, recherchiert in Juris). Die auf die endgültige Beendigung des Aufenthaltes von unanfechtbar Ausreisepflichtigen gerichteten Maßnahmen sollen dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Bundesrepublik Deutschland wahren. Es ist zwar Aufgabe jedes Ausländers, der kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mehr hat und ausreisepflichtig ist, seine Identität nachzuweisen bzw. alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Tut er dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße, ist es gerechtfertigt, weiter gehende sich anbietende Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung zu nutzen. In Anbetracht der mit der Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft gegenüber der dezentralen Unterbringung verbundenen Belastungen setzt dies jedoch voraus, dass alle anderen bestehenden Möglichkeiten zur Feststellung der Identität bzw. Beschaffung von Identitäts- bzw. Passersatzpapieren vorab seitens der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde ausgeschöpft wurden und die bei der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft möglichen weiteren Maßnahmen Erfolg versprechen. Ist dies der Fall, hat die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Ausländers fehlerfrei auszuüben (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.02.2001, a.a.O. ).

17

Dementsprechend hat die erkennende Kammer mit dem o. g. Beschluss gleichzeitig entschieden, dass die Anordnung der Unterbringung des Klägers in der"Einrichtung Identitätsklärung" im Zeitpunkt der damaligen gerichtlichen Entscheidung, d. h. am 27.02.2001, rechtmäßig war, da der Landkreis H. als zunächst zuständige Ausländerbehörde alle zumutbaren Möglichkeiten zur Beschaffung von Passersatzpapieren für den Kläger erfolglos ausgeschöpft hatte. Die seinerzeit bestehenden Zweifel an der bhutanischen Staatsangehörigkeit des Klägers rechtfertigten auch die Erwartung, dass durch die speziellen Befragungen in der "Einrichtung Identitätsklärung" Fortschritte in Bezug auf den Erhalt von Passersatzpapieren und letztlich auf eine Abschiebung des Klägers gemacht werden würden.

18

Im für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23.04.2002 hält die Kammer die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung des seit 23.05.2001 in der "Einrichtung Identitätsklärung" lebenden Klägers nicht mehr für gegeben.

19

Sie geht insoweit vom seitens der Rechtsprechung angenommenen Ziel und Zweck der "Einrichtung Identitätsklärung" aus, durch kontinuierliche und intensive Bemühungen an einem zentralen Ort mittels insoweit spezialisierter Bediensteter der Beklagten darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Ausländer an der Aufklärung ihrer Identität und der Ausstellung von Heimreisedokumenten mitwirken (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., B. der erk. Kammer, a.a.O. ). Dementsprechend ist es gerechtfertigt und sinnvoll, Befragungen anhand spezieller Fragenkataloge mit entsprechenden Dolmetschern und in Bezug auf das Heimatland des betreffenden Ausländers durch besonders geschulte Mitarbeiter der Beklagten durchzuführen, um auf diese Weise aufgetretene Widersprüche in Bezug auf das Leben des Ausländers in seinem Heimatland und seiner Flucht etc. aufzuklären. Auch können ggf. durch entsprechend versierte Dolmetscher etc. auf Grund der Sprachkenntnisse der Ausländer oder Dialekte Anhaltspunkte für deren Identität gefunden werden. Unter Zuhilfenahme speziell vorhandenen Kartenmaterials unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten des jeweiligen Ausländers kann versucht werden, seinen Herkunftsort oder Ausreiseweg etc. zu ermitteln. Es ist jedoch seitens der Beklagten, nachdem ein Ausländer bereits längere Zeit entsprechend befragt worden ist, zu prüfen, ob weitere sinnvoll durchzuführende Maßnahmen, welche nur bei einer dauernden Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft durchgeführt werden können, angezeigt sind (vgl. Urt. d. erk. Kammer v. 31.01.2002 - 3 A 292/00 -). Soweit die Beklagte das Ziel der"Einrichtung Identitätsklärung" unabhängig von den mit dem Ausländer sinnvoll durchzuführenden Maßnahmen in der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung sieht, wie sie es in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, kann § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Unterbringung eines Ausländers in der"Einrichtung Identitätsklärung" jedoch nicht zeitlich unbeschränkt bzw. bis zur tatsächlichen Identitätsfeststellung und der daraus resultierenden tatsächlichen Passersatzbeschaffung rechtfertigen. So ist auch bereits die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in ihrem Urteil vom 03.02.1999 (8 A 8566/98, AuAS 1999, 209 ff. ) davon ausgegangen, dass sich der Aufenthalt in dem damaligen "Modellprojekt Identitätsklärung" auf einen Zeitraum von lediglich einigen Tagen oder Wochen beschränken würde und vor diesem Hintergrund eineübermäßige Belastung des Ausländers nicht zu erwarten sei. Wenn der Aufenthalt des Ausländers in der Einrichtung - wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde - (nur noch) dazu dienen soll, die Perspektiven des Ausländers in Bezug auf seine gewohnte Wohnumgebung, ggf. vorhandene Erwerbstätigkeit und sonstige bisherige Lebensumstände auf Dauer zu zerschlagen und auf diese Weise einen solchen Druck auszuüben, dass er eine möglicherweise verschleierte Identität letztlich preisgibt (oder untertaucht), bedarf eine solche Maßnahme nach Ansicht der Kammer einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt in der Einrichtung "Identitätsklärung" mit erheblichen grundrechtsrelevanten Einschränkungen für den Ausländer verbunden ist. Er hat in der als Gemeinschaftsunterkunft geführten Einrichtung in der Regel in Mehrbettzimmern mit Gemeinschaftswaschräumen und -toiletten und Gemeinschaftsverpflegung zu wohnen, obwohl das für geduldete Ausländer geltende Ausländergesetz eine Pflicht zum Wohnen in einer bestimmten Unterkunft, insbesondere einer Gemeinschaftsunterkunft, im Gegensatz zum AsylVfG nicht kennt (vgl. VG Braunschweig, B. v. 17.05.1999 - 1 B 83/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 19.04.1996 - 4 M 625/96 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 11, 86-88). Sein Aufenthalt ist über § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus auf den Bereich der Stadt B. beschränkt. Rein tatsächlich sind die Möglichkeiten seiner Lebensgestaltung auf Grund der in der Regel vorgenommenen Leistungskürzung gemäß § 1a AsylbLG in erheblicher Weise beschränkt, da ihm keinerlei finanzielle Barmittel zur Verfügung stehen. Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird seine Anwesenheit in der Einrichtung über jeweils montags und mittwochs zu erfüllende Meldepflichten kontrolliert. Ebenso wird die Einnahme von Mahlzeiten im Wege der Kontrolle der Essensstempelüberprüft, obwohl selbst aus dem für Asylbewerber geltenden § 47 AsylVfG keine Verpflichtung zu dauernder physischer Anwesenheit in der Aufnahmeeinrichtung oder deren unmittelbarer Nähe hergeleitet werden kann (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG: § 47 Rdnr. 4). Damit wird in Grundrechte des Ausländers so wesentlich eingegriffen, dass entsprechende Maßnahmen lediglich verhältnismäßig sein können, wenn sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG; BVerwG, Urteil vom 15.04.1999 - 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29 ff. unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG).

20

Vor diesem Hintergrund ist im Fall des Klägers nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich, welche sinnvoll durchzuführenden Maßnahmen nach dem 23.04.2002 noch getroffen werden können, die seinen weiteren dauernden Aufenthalt in der "Einrichtung Identitätsklärung" erfordern. Dabei stellt die Kammer darauf ab, dass sich der Kläger bereits seit dem 23.05.2001 in der Einrichtung aufhält. In diesem Zeitraum haben mindestens sieben jeweils mehrstündige Befragungen des Klägers in Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden. Dabei wurde versucht, die aufgetretenen Widersprüche zu klären, Skizzen zum Herkunftsort des Klägers anzufertigen und Feststellungenüber seine Nachbarn zu treffen etc.. Damit sind nach Ansicht der Kammer die in der "Einrichtung Identitätsklärung" vorgehaltenen speziellen Mittel, die seine dauernde Anwesenheit dort erfordern, im Wesentlichen ausgeschöpft. Diese Einschätzung wird durch die durchgeführten Maßnahmen bestätigt. So haben z.B. zu Beginn des Aufenthaltes des Klägers in der Einrichtung die Befragungen in relativ kurzen zeitlichen Abständen stattgefunden (25.05.2001, 28.05.2001, 07.06.2001, 13.06.2001, 24.09.2001), während zwischen der vorletzten Befragung am 30.10.2001 und der letzten Befragung am 23.04.2002 bereits fast ein halbes Jahr vergangen ist. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des 23.04.2002 Ende Mai 2002 ein Vertrauensanwalt in Bhutan beauftragt wurde. Denn abgesehen von der grundsätzlichen Schwierigkeit der von diesem geforderten Feststellungen erfolgte die Beauftragung gleichzeitig für 13 angeblich bhutanische Ausländer. In Anbetracht der Erfahrungen des Gerichts mit derartigen Beauftragungen kann die Erteilung solcher Auskünfte viele Monate dauern. Warum der Kläger sich in diesem unabsehbaren Zeitraum zwingend in der Einrichtung aufhalten muss und nicht nach Erhalt der Auskunft des Vertrauensanwaltes im Rahmen seiner ausländerrechtlichen Pflichten erneut zu einer Befragung vorgeladen werden kann (vgl. § 70 Abs. 4 AuslG), ist nicht ersichtlich.

21

Zwar ist richtig, dass trotz der durchgeführten Maßnahmen und des Einsatzes aller besonderen in der"Einrichtung Identitätsklärung" vorhandenen Mittel die Identität des Klägers bisher letztlich nicht in der Weise geklärt werden konnte, dass ihm seitens irgendeiner Stelle Passersatzpapiere ausgestellt worden wären. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht seinen weiteren Aufenthalt in der Einrichtung. Der Argumentation der Beklagten, die immer noch bestehenden Widersprüche rechtfertigten weitere Befragungen des Klägers und dementsprechend dessen Aufenthalt in der Einrichtung, kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Kammer stellt sich die Situation so dar, dass die Ausschöpfung aller in der "Einrichtung Identitätsklärung" vorhandenen speziellen Mittel innerhalb eines Zeitraumes von 11 Monaten nicht zu dem erhofften Erfolg der Feststellung der tatsächlichen Identität des Klägers und zum Erhalt von Passersatzpapieren geführt hat. In dieser Situation dient der weitere Verbleib des Klägers in der"Einrichtung Identitätsklärung" in Anbetracht der damit verbundenen Belastungen im Wesentlichen dem Zweck, Druck auf ihn auszuüben, um letztlich seine bisher gemachten Angaben zu ändern oder in Anbetracht der aus seiner Sicht ausweglosen Situation unterzutauchen (s. o. ). Auf Grund des Obengesagten stellt der weitere Verbleib des Klägers ohne die durch sinnvolle Maßnahmen gerechtfertigte weitere Notwendigkeit seines Aufenthaltes in der "Einrichtung Identitätsklärung" eine Beschränkung seiner Rechte dar, die einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedarf. Dem Gesetzgeber steht es insoweit frei, im ordentlichen Rechtsetzungsverfahren Regelungen zu schaffen, mit denen entsprechender Druck auf ausreisepflichtige Ausländer ausgeübt werden kann, bei denen die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermittlung ihrer Identität zwecks Abschiebung versagt haben. Die derzeit lediglich existierende Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann eine derartige Handhabung jedenfalls nicht rechtfertigen.

22

Nach alledem ist festzustellen, dass die der Duldung des Klägers beigefügte Wohnsitzauflage in Bezug auf die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft in B. und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen sind.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.§§708 Nr. 11, 711 ZPO.