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§ 20 WO-PersV - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) 1Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über Datum und Uhrzeit des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Diese Briefwahlunterlagen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.