§ 21 NHG - Personal
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus
- 1.den Professorinnen und Professoren,
- 2.den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
- 3.den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
- 4.den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.
(3) Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.