Anlage ProfArbVRdErl - Muster-Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
- Redaktionelle Abkürzung
- ProfArbVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Zwischen dem Land Niedersachsen,
vertreten durch ............................................................,
und Frau/Herrn ............................................................,
wohnhaft in ................................................................,.,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Frau/Herr ................................................................... wird mit Wirkung vom ................. als Professorin/Professor im Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit
für die Zeit vom ....................... bis ....................... gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG an der ............................ eingestellt (ggf. besondere Ausführungen im Fall einer Befristung unter Berücksichtigung allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Gründe. In diesem Fall entfällt die Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 NHG).
§ 2
Frau/Herr ...................................................................... ist verpflichtet, das Fach .................... in Forschung und Lehre an der ........................................................................... zu vertreten und darüber hinaus die ihr/ihm nach § 24 NHG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. § 27 Abs. 3 Sätze 1 bis 5 NHG findet entsprechende Anwendung.
§ 3
Frau/Herr ...................................................................... erhält ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der BesGr. ...... der Anlage 3 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz. Sie/Er erhält ferner vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen sowie ggf. einmalige Sonderzahlungen und einen Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Daneben wird die Zahlung folgender Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften vereinbart:
..................................................................................
§ 4
Frau/Herr ...................................................................... erhält Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden Erholungsurlaubsverordnung.
§ 5
Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Beachtung der Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nur zum Ende eines Semesters gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
- a)
mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis nach § 27 Abs. 2 Satz 4 NHG festgelegte Altersgrenze erreicht wird oder
- b)
mit Ablauf des Monats vor Beginn der Gewährung einer Regelaltersrente durch den Rentenversicherungsträger.
Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). Im Fall des Satzes 4 Buchst. b hat die Professorin oder der Professor den Arbeitgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.
§ 33 Abs. 2 bis 5 TV-L ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 Buchst. a ist § 41 Satz 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der in § 36 NBG für Beamtinnen und Beamte getroffenen Regelungen begrenzt ist.
§ 6
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich im Übrigen nach dem RdErl. des MWK vom 30. 11. 2023 (Nds. MBl. S. 1016), der als Anlage dem Arbeitsvertrag beigefügt ist.
§ 7
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
........................................ | ........................................ |
---|---|
(Ort, Datum) .......................... | (Professorin/Professor) |
........................................ | ........................................ |
(Ort, Datum) .......................... | (für den Arbeitgeber) |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)