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  • ab 23.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 6 FusG LG-NON - Lehrverpflichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und über die Änderung der Stiftung Universität Lüneburg
Redaktionelle Abkürzung
FusG LG-NON,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Fachministerium bestimmt in einer Verordnung nach § 21 Abs. 2 NHG, dass die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen der Universität Lüneburg abweichend von den im Übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt werden kann. Das Präsidium erlässt hierzu im Benehmen mit dem Senat und mit Zustimmung des Stiftungsrats und des Fachministeriums eine Richtlinie, die die Grundsätze für die Festlegung der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der Höhe der Ausbildungskapazität, des sich aus den Lehrinhalten der akkreditierten Studiengänge ergebenden Betreuungsaufwands sowie der Aufgaben in der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers und der Selbstverwaltung bestimmt.

(2) Das Präsidium legt die Lehrverpflichtung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen fest. Das Präsidium unterrichtet den Senat und den Stiftungsrat regelmäßig über die Anwendung der Richtlinie. Der Senat und der Stiftungsrat können zu der Anwendung der Richtlinie Stellung nehmen. Das Präsidium hat eine solche Stellungnahme bei seinen weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen.

(3) Für die bis zum 31. Dezember 2004 an der Fachhochschule Nordostniedersachsen tätigen Lehrpersonen gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Absatz 1 die für Lehrpersonen an Fachhochschulen geltenden Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18, 91) fort.