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  • ab 27.08.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 PersVO-FHR - Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten

Bibliographie

Titel
Verordnung über wissenschaftliches Personal an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (PersVO-FHR)
Amtliche Abkürzung
PersVO-FHR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1An der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (im Folgenden: Fachhochschule) können Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten hauptberuflich beschäftigt werden. 2Sie gehören neben den in § 21 Abs. 1 Satz 1 NHG genannten Personen zum hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal.

(2) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis. 2Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. 3Sie können praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbständig wahrnehmen.

(3) 1Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden von der Rektorin oder dem Rektor auf Vorschlag des Senats und nach Zustimmung des Fachministeriums bestellt. 2Voraussetzungen für eine Bestellung sind

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung, die durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung erworben sein soll, und

  3. 3.

    hervorragende fachbezogene Leistungen und Bewährung in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.

(4) Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten werden im Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.