§ 35a NHG - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
1Werden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt und lagen nach Ablauf der Beschäftigungsdauer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 für eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses vor, so sind sie als außerplanmäßige Professorinnen und Professoren berechtigt, den Titel "Professorin" oder "Professor" zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. 2Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann als außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren der Titel "Professorin" oder "Professor" für die Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre verliehen werden, wenn sie eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit nachweisen. 3Das Nähere regelt die Habilitationsordnung.