Abschnitt 1 ProfArbVRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
- Redaktionelle Abkürzung
- ProfArbVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG können Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis, mit Ausnahme der Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben, gelten die nachfolgenden Regelungen. Professorinnen und Professoren führen eine Bezeichnung unter entsprechender Anwendung der für beamtete Professorinnen und Professoren geltenden Bestimmungen. Professorinnen und Professoren sind vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen. Sie werden in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist nach den Bestimmungen dieses RdErl. abzuschließen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. vom 30. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)