Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 02.04.2008, Az.: 3 A 263/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
02.04.2008
Aktenzeichen
3 A 263/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0402.3A263.06.0A

Tatbestand

1

Der am ... geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 01. Juni 2006 beamteter Sonderschullehrer im Dienste des Landes Niedersachsen. Er war zuletzt an der Schule für geistig Behinderte (H. schule) in I. tätig; seit dem 01. April 2003 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

2

Mit Schreiben vom 02. März 2005 wandte sich der Kläger an das Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) in Aurich in einer Beihilfeangelegenheit und führte aus, wenn ein Dienstunfall vorliege, werde seiner Kenntnis nach die Beihilfe anders zu bemessen sein. Er mache einen solchen geltend und übersende einen Zeitungsartikel zur Kennzeichnung seiner Krankheitsverursachung. Unter dem 16. März 2003 wandte sich das NLBV an den Kläger und führte aus, bei Dienstunfallkosten sei die vorherige Anerkennung durch die Personalstelle erforderlich. Eine solche liege nicht vor, weshalb eine Abrechnung nach den Beihilfevorschriften erfolgt sei.

3

Ende Juli 2005 reichte der Kläger eine "Dienstunfallanzeige" bei der Beklagten ein. Als Unfallstelle gab er die Sonderschule I. (H. schule) und als Datum des Unfalls "ab 08/2000 - a.w." an. Unfallbeteiligt seien er und die Schulleitung, vertreten durch Rektor und Konrektorin. Dienst- oder arbeitsunfähig sei er seit dem 01. April 2003 bis auf Weiteres. Eine stationäre Behandlung sei noch nicht notwendig gewesen. In einer beigefügten Anlage zur Unfallanzeige machte der Kläger einen "Vermerk über Mobbing und Diskriminierung durch die Schulleitung u.a.". Darin führte er aus, seine Erkrankung, die auf Dauer zu einer langfristigen Dienstunfähigkeit geführt habe, sei durch jahrelanges Mobbing durch die Schulleitung verursacht worden. In erster Linie seien der Schulleiter und seine Stellvertreterin zu nennen; beteiligt seien auch die Mitglieder des instrumentalisierten Schulpersonalrates sowie der schulfachliche Dezernent gewesen. Er sei in bemerkenswerter Weise schikaniert, benachteiligt, in seinen Rechten verletzt, ausgegrenzt und gedemütigt worden. Das habe zu dem beklagten Krankheitsbild geführt. Die Auswirkungen und deren kausale Zusammenhänge seien fach- und amtsärztlich belegt. Diesbezügliche Gutachten lägen dem Beklagten sei längerem vor. Er verweise darüber hinaus auf das rechtsverbindliche Urteil des VG Göttingen (3 A 258/03 ) vom 02. März 2005, das diesbezüglich genauestens ermittelt und die Rechtsverletzungen ausdrücklich festgestellt habe.

4

Mit Bescheid vom 28. September 2005 erkannte die Beklagte die mit Unfallanzeige vom 29. Juli 2005 angezeigte Erkrankung des Klägers nicht als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) an. Unfallfürsorge entsprechend Abschnitt V des BeamtVG werde ihm nicht gewährt. Die Voraussetzungen des § 31 BeamtVG seien nicht erfüllt. Danach sei ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Bei der vom Kläger vorgetragenen Angelegenheit handele es sich nicht um ein plötzliches Ereignis, sondern um einen längere Zeit dauernden Prozess. Auch eine Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer bestimmten Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei, noch an einer in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführten Krankheit leide.

5

Den unter dem 04. November 2005 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen sehr wohl gegeben seien. Einzig die Formulierung "plötzliches Ereignis" könne zweifelhaft sein. Allerdings sei der von der Beklagten genannte, längere Zeit dauernde Prozess zusammengesetzt aus mehreren plötzlichen Ereignissen, die insoweit für ihn "plötzlich" gewesen seien, als sie in ihrer jeweiligen Form in zeitlicher Hinsicht für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien und er mithin weder damit gerechnet habe noch habe damit rechnen müssen. Im Übrigen liege auf der Hand, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung des BeamtVG und der Regelung über den Dienstunfall die Mobbing-Problematik zum damaligen Zeitpunkt nicht in seine Überlegungen einbezogen habe, da sie erst in der neueren Rechtsprechung der Arbeits- und Verwaltungsgerichte eine Rolle spiele. Selbst wenn es kein plötzliches Ereignis im Sinne der Bestimmung sei, handele es sich um eine Regelungslücke, weil das Gesetz von seiner Intention her vorsehe, dass der Dienstherr in die Unfallfürsorge treten solle, wenn der Beamte im Rahmen seiner Dienstausführung zu Schaden komme. Dies gelte selbst dann, wenn der Beamte außerhalb seines Dienstes einen Körperschaden erleide (vgl. § 31 Abs. 4 BeamtVG).

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, ein Ereignis sei plötzlich, wenn es spontan und innerhalb eines kurzen Zeitraumes eintrete. Ob das Ereignis unvorhersehbar oder überraschend eintrete, sei dabei unerheblich. Maßgebend sei, dass das Ereignis unvermittelt eintrete und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sei. Mit dem Begriffsmerkmal plötzlich sollten Einzelgeschehen von dauernden Einwirkungen abgegrenzt werden. Mobbing zeichne sich nicht durch die Aneinanderreihung mehrerer plötzlicher Ereignisse aus, vielmehr handele es sich um verschiedene Phasen unterschiedlicher Ausprägung und Symptome. Die Erkrankung des Klägers beruhe damit nicht auf einer plötzlichen Einwirkung, sondern sei auf eine Dauereinwirkung zurückzuführen, weshalb der Tatbestand des § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sei. Auch im Rahmen des privaten Arbeitsrechts bestünden für Arbeitnehmer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte sowohl für die Anerkennung von Arbeitsunfällen als auch von Berufskrankheiten.

7

Der Kläger hat am 22. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, in dem Verfahren 3 A 258/03 sei festgestellt worden, dass er durch verschieden geartete Handlungen der Schulleitung, aber auch durch das Unterlassen der damaligen Bezirksregierung Mobbing-Attacken zu erleiden gehabt habe, die im Ergebnis nicht nur seinen Gesundheitszustand angegriffen, sondern sogar zu seiner nunmehr völligen Dienstunfähigkeit geführt hätten, die eine einstweilige Versetzung in den Ruhestand nach sich gezogen habe. Er rüge im Einzelnen 16 näher ausgeführte Begebenheiten und Vorgänge, die ausführlich in seinen Personalunterlagen dokumentiert seien. Das VG Göttingen habe zudem in dem genannten Urteil festgestellt, dass seine Versetzung nach J. rechtswidrig gewesen sei, da sein Dienstherr seine Fürsorgepflicht, die er aufgrund des vorausgegangenen Mobbings wahrzunehmen gehabt habe, ihm gegenüber verletzt habe. Jedenfalls habe sich allein durch die Zunahme seiner Fehlzeiten im Schulbetrieb bereits 2001 seine gesundheitliche Belastung schon angedeutet. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Gestalt psychischer und psychosomatischer Beschwerden seien sodann auch durch die zwischenzeitlich zugezogenen Amtsärzte bestätigt worden. Als er die Auswirkungen der Konfliktsituation auf seine Gesundheit bemerkt habe, habe er sich in die Behandlung von Frau Dr. K. in L. begeben, wo er seit Juni 2003 regelmäßig psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Die Ärztin habe eine schwere reaktive Depression auf die Zustände an der Schule und den Umgang des Schulleiters mit ihm festgestellt sowie eine depressive Symptomatik, die sich chronifiziert habe und verbunden sei mit einer erheblichen Demütigung und Selbstwertproblematik. Letztlich sei er deshalb dienstunfähig. Amtsärztlich sei festgestellt worden, dass er die ihm widerfahrenen Demütigungen und Kränkungen bis in die Gegenwart nicht habe überwinden können. Auch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand empfinde er als erneute Schuldzuweisung und damit Kränkung. Er habe feststellen müssen, dass die Beklagte auch nach dem Urteil nicht bereit gewesen sei, ihm eine Arbeitssituation an der H. schule (nicht woanders) schaffen zu wollen oder zu können, die seinem Interesse an einem konfliktfreien Tätigkeitsfeld nahe gekommen wäre. Es handele sich bei den Mobbing-Attacken um auf äußerer Einwirkung beruhende, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignisse. Diese Attacken seien zusammengesetzt aus mehreren plötzlichen Ereignissen, weil sie für ihn nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen seien. Das Phänomen Mobbing sei vom Gesetzgeber noch gar nicht bei der Abfassung des Gesetzes berücksichtigt worden. Dieses Gesetz sehe aber vor, dass der Dienstherr des Beamten in die Unfallfürsorge eintreten solle, wenn der Beamte im Rahmen seiner Dienstausführung zu Schaden komme; dies gelte selbst dann, wenn er außerhalb seines Dienstes einen Körperschaden erleide. Bei ihm sei nichts anderes passiert, als wenn er als Chemielehrer in einer Chemiestunde aufgrund einer chemischen Reaktion in einem Chemieexperiment in seiner körperlichen Integrität beschädigt würde. Darüber hinaus sei in der gegebenen Konstellation auch von einer gewissen Schwere seiner Beeinträchtigung auszugehen. Die vorsätzlichen Attacken der Schulleitung seien von der Dienstaufsicht nicht nur billigend in Kauf genommen worden; diese habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Nun könne es aber nicht sein, dass der Dienstherr von seiner Verpflichtung zur Unfallfürsorgepflicht gerade dann frei werde, wenn er den Schaden ihm vorsätzlich zugefügt habe. Insoweit sei hier ein Erst-Recht-Schluss zu ziehen, so dass die Bestimmungen angewandt werden müssten. Problemlos sei auf in der Vergangenheit ergangene Urteile zu sog. Dauereinwirkungen, beispielsweise bei sich ständig verschlechterndem Seh- und Hörvermögen eines Beamten (z.B. Schießstandanlage) oder ähnlichem zu verweisen. So lasse sich oftmals ein einzelnes einwirkendes Ereignis nicht ausmachen, um den Dienstunfall zu bejahen. Vielmehr sei die Dauereinwirkung aufgrund der Lärmbeeinträchtigungen ursächlich für die Krankheitsfolgen.

8

Wenn die Beklagte bemängele, er habe eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der aufgeführten Vorfälle nicht dargelegt, so sei dagegen vorzubringen, dass sie selbst einen dicken Mobbing-Ordner über ihn führe, in dem sämtliche Vorfälle zeitlich und örtlich beschrieben seien. Auch sei der gesamte Streitstoff in dem genannten Verfahren vor dem VG Göttingen ausführlich erörtert und aufbereitet worden.

9

Nach seiner Ansicht bestehe zweifellos ein Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und den Mobbing-Attacken der Beklagten und ihrer nachgesetzten Schulleitung. Nach den Ausführungen der Beklagten sei er von Anbeginn ein Mensch mit gestörter Persönlichkeitsstruktur, so dass die hinzukommenden Einwirkungen im Rahmen des Mobbings von derart nachgeordnetem Gewicht seien, dass von einer Ursächlichkeit nicht mehr zu sprechen sei, wenigstens aber derart in den Hintergrund trete, dass die Rechtsfolge des § 31 BeamtVG zu vernachlässigen sei. Diese Auffassung treffe nicht zu. Er habe sich weder vor den zu beanstandenden Ereignissen in psychischer Behandlung befunden noch sei in irgendwie andersgearteter Art und Weise im Rahmen seiner Dienstzeit vor dem Jahre 2001 auch nur annähernd ein Hinweis darauf zu erkennen, dass er womöglich psychisch erkrankt sei oder aber in sonstiger Weise eine Persönlichkeitsstörung mit gewissem Krankheitswert in sich trage. Es sei eine Behauptung ins Blaue hinein, von einem anlagebedingten Leiden zu sprechen. Er lasse sich überdies nicht nachsagen, er habe die Schulleitung und die damalige Bezirksregierung gemobbt. In diesem Zusammenhang verweise er auf das bereits zitierte Urteil des VG Göttingen. Selbst wenn dort festgestellt worden sei, dass auch er zur Eskalation der Konfliktsituation beigetragen habe, so münde diese Feststellung nicht in dem Ergebnis, dass gerade deshalb der wegversetzende Teil der angegriffenen Verfügung korrekt gewesen sei, sondern generell sei es die Ansicht des Gerichts, dass eine Befriedung der Situation nur durch seine Wegversetzung in Frage gekommen sei. Er weise es allerdings von sich, ihm würde ein erhebliches Verschulden an der belastenden Situation treffen. Sicherlich habe der Schulleiter auch gewisse Gegenreaktionen von ihm provoziert, das sei eine normale menschliche Reaktion.

10

Überdies habe er seinen Dienstunfall nicht verfristet angezeigt. Zwar gelte nach § 45 Abs. 1 BeamtVG eine Ausschlussfrist von 2 Jahren, jedoch habe er jeweils zeitnah die einzelnen Tatbestände der ihm widerfahrenen Ungerechtigkeiten und Vorfälle der Beklagten mitgeteilt, die die besagte Mobbing-Akte angelegt und die einzelnen Vorfälle dort archiviert habe. Es reiche, dass ihr der maßgebliche Sachverhalt rechtzeitig bekannt geworden sei. Dass er erst mit Anspruchschreiben vom 29. Juli 2005 die Beklagte aufgefordert habe, habe nichts mit einer Unfallmeldung zu tun. Hier habe er nur Rechtsfolgen, nämlich die Anerkennung als Dienstunfall, begehrt. Deshalb seien Ausführungen zu § 45 Abs. 2 BeamtVG überflüssig. Jedenfalls müsse dann die Frage gestellt sein, wann er gesichert habe davon ausgehen können, dass die festzustellenden Leiden als Dienstunfall zu qualifizieren seien. Im amtsärztlichen Gutachten vom 19. März 2004 werde nämlich festgestellt, dass er grundsätzlich dienstfähig sei. Erst mit Gutachten des Gesundheitsamtes M. vom 7. Juni 2005 werde seine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt. Danach lasse sich klar aufzeigen, dass die in der Klage bereits beschriebenen Verletzungen seines Persönlichkeitsrechtes zwar zu einem früheren Zeitpunkt geschehen seien, letztendlich die Folgen dieser Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt auch einen gewissen Krankheitswert bekommen hätten. Es wäre wirklichkeitsfern und vermessen, wenn er bereits 2002 und 2003 Ansprüche hätte anmelden müssen, als ärztliche Gutachten noch zu dem Ergebnis gekommen seien, dass seine Dienstfähigkeit nicht eingeschränkt und er lediglich vorübergehend erkrankt sei. Eine vorübergehende Erkrankung sei jedoch etwas anderes als das Erleiden eines Dienstunfalls. Sinn des § 45 BeamtVG sei es nämlich, dass der Dienstherr unverzüglich in die Aufklärung und Nachforschung bezüglich der bekannt gewordenen Vorfälle eintreten könne. Die Motivation der Meldung der Ereignisse beim Dienstherrn sei unerheblich. Schließlich sei die damalige Bezirksregierung nach einer vertieften Prüfung ja auch dazu gekommen, ihn zu verschiedenen Terminen beim Gesundheitsamt vorstellig werden zu lassen. Selbst wenn die Beklagte zu Recht davon ausginge, dass mit den Unfallmeldungen zunächst nicht die Anerkennung eines Dienstunfalls angestrebt worden sei, so sei zu beachten, dass seine psychischen Belastungen sich mit der Zeit erst verstetigt und verstärkt hätten. Schließlich sei seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Dieser einschneidende Schritt habe eine völlig neue Sachlage dargestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm klar gewesen, dass er wohl seinen Beruf auf absehbare Zeit aufgrund der zurückliegenden Ereignisse nicht mehr würde ausführen können. Damit sei der Krankheitswert der belastenden Ereignisse nicht nur festgestellt worden, sondern habe auch einen solch intensiven Charakter bekommen, dass nunmehr auch von einem Dienstunfall zu sprechen gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Erkrankung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anzuerkennen und Unfallfürsorge entsprechend Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die in der Klagebegründung überwiegend zeitlich nicht präzisierten Ereignisse hätten sich allenfalls bis Mitte 2002 ereignet und demgemäß sei die Unfallmeldung spätestens bis Mitte 2004 erforderlich gewesen. Sie sei allerdings mit dem 29. Juli 2005 datiert und deshalb eindeutig nach § 45 Abs. 1 BeamtVG verfristet. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 BeamtVG lägen nicht vor, da der Kläger sich auf jeden Fall seit Juni 2003 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe und sich auch schon lange davor durch die berufliche Situation gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt habe und er deshalb schon innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG mit der Möglichkeit eines Anspruchs auf Unfallfürsorge begründenden Folgen des behaupteten Dienstunfalls hätte rechnen können.

14

Auch wenn § 45 BeamtVG keine Anforderungen an Form und Inhalt einer Unfallmeldung definiere, reiche es nicht aus, auf die vielfachen schriftlichen Vorbringen des Klägers abzustellen und daraus eine fristwahrende Unfallmeldung ableiten zu wollen. Mit dem Begriff der Unfallmeldung sei eine bestimmte qualitative Anforderung verbunden, dass nicht jedwedes an den Dienstherrn gerichtete Vorbringen die Mindestanforderungen daran erfülle. So müsse sich aus dieser Meldung ergeben, dass der Beamte einen Dienstunfall erlitten habe und ankündige, dass er Ansprüche erheben werde. Nicht erforderlich sei eine detaillierte Darstellung der Folgen und der Ansprüche. Allein die rechtzeitige Bekanntgabe des maßgeblichen Sachverhaltes reiche ihrer Auffassung nach nicht aus. Die Schreiben des Klägers an sie bzw. ihre Vorgängerbehörde seien nach Art und Inhalt als Beschwerdevorbringen gemeint gewesen. Seine Absicht habe darin gelegen, bestimmtes Verhalten bzw. bestimmte Handlungen insbesondere seines Schulleiters vorzutragen, damit dieses im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Sinne des Klägers gerügt und abgestellt werde. Es sei ihm nicht darum gegangen, ein dienstunfallähnliches Ereignis oder einen entsprechenden Handlungsablauf vorzutragen, deretwegen er im weitesten Sinne Dienstunfallfürsorge durch den Dienstherrn beansprucht habe. Die Rechtsauffassung des Klägers zu einer eigenständigen Amtsermittlungspflicht des Dienstvorgesetzten wegen allgemeiner Kenntnis des der verspäteten Dienstunfallmeldung zugrunde liegenden Sachverhalts würde die Fürsorgepflicht des Dienstherrn weit überspannen und verkenne die Mitwirkungspflicht des Beamten.

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Bei der Frage, ob eines oder mehrere Ereignisse eines Dienstunfalls zu bewerten seien, dürfe die fachpsychiatrisch festgestellte besondere psychische Grunddisposition des Klägers nicht außer Betracht bleiben. Auch das Verwaltungsgericht Göttingen habe in dem genannten Urteil darauf hingewiesen, dass auch der Kläger erheblich zur Eskalation der Konfliktsituation beigetragen habe. Deshalb sei das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der wegversetzende Teil der angegriffenen Verfügung korrekt gewesen sei.

16

Hinsichtlich der aufgezählten Geschehnisse und Vorgänge mangele es vielfach an einer örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit. Darüber hinaus gebe es im Einzelnen ausgeführte Vorbehalte zu den einzelnen Punkten. Es sei insgesamt fraglich, ob für die behaupteten gesundheitlichen Folgen überhaupt von äußeren Auswirkungen ausgegangen werden könne. Es sei entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Klägers die wesentliche Ursache gewesen sei. Dann sei die Annahme einer äußeren Einwirkung ausgeschlossen. Sie gehe aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen und der entsprechend dort veranlassten Zusatzbegutachtungen des Klägers eher von einem anlagebedingten Leiden aus.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Personalakte des Klägers und der Gerichtsakte im Verfahren 3 A 258/03 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass seine Erkrankung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt und ihm Unfallfürsorge entsprechend Abschnitt 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

21

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 31 BeamtVG, der seinem Wortlaut nach zwar nur eine Legaldefinition des Dienstunfalls enthält, aber nach übereinstimmender Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 8.88 -, Buchholz 239.1, § 31 BeamtVG Nr. 7) zugleich auch die Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung des Dienstherrn bildet, ein schädigendes Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.

22

Ein Dienstunfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, dass in der Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass sein Dienstunfall im Sinne der vorgenannten Definition (§ 31 Abs. 1 BeamtVG) vorliegt.

23

Die gesetzliche Voraussetzung "plötzlich" ist nur dann erfüllt, wenn das Unfallereignis in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum eintritt und wirkt. Es muss sich zwar nicht um ein "Augenblicksereignis" handeln, jedoch muss wenigstens feststellbar sein, dass innerhalb einer Arbeitsschicht eine Einwirkung erfolgte und ein Körperschaden konkret verursacht wurde, mag auch das volle Ausmaß des Körperschadens erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werden (vgl. Fürst, GKÖD I, 3b, Stand: Dezember 2007, § 31 BeamtVG, Rn. 12, 14, und VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 -, Juris Rn. 16, 17 m.w.N.). Gleichzeitig fehlt es an einer "äußeren Einwirkung" bei Ereignissen, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen ( BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - II C 10.62 -, DÖD 1964, 32 [BVerwG 24.10.1963 - BVerwG II C 10.62]). Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein anlagebedingtes Leiden mehr oder weniger zufällig gerade im Dienst hervortritt. Mithin ausgeschlossen sind im Allgemeinen Schäden, die auf inneren seelischen Vorgängen beruhen, die sich als Folge täglichen Ärgerns im Dienst über Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Untergebene zeigen; auch Erkrankungen aufgrund eigener nervöser Unrast und Überarbeitung fallen nicht unter § 31 BeamtVG (vgl. zum Vorstehenden: VG Regensburg, aaO.).

24

Kein einzelner der vom Kläger ausführlich aufgezählten und teilweise mit Datum benannten Vorfälle und auch kein Vorfall, der sich darüber hinaus datumsmäßig bestimmbar aus den gesamten Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt ("Mobbing-Akte" und Personalakten) erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines oder mehrerer Dienstunfälle im Sinne der vorgenannten Definition. Vielmehr ist gerade die Häufung und die aus der allein beim Kläger 16 Ereignisse umfassenden Aufzählung ersichtliche Folge verschiedener einzelner Vorgänge (vgl. Klagebegründung vom 15.08.2006 Seiten 2 und 3 bzw. Blatt 29 f. der Gerichtsakte) deutlicher Ausdruck einer "Dauerwirkung", denn die teils auch mehrere vergleichbare Einzelfälle umfassende Aufzählung des Klägers betrifft Geschehnisse, die jedenfalls bereits im Sommer 2001 ihren Anfang nehmen und mindestens bis zur andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 1. April 2003 angedauert haben. Die Entstehung einer Gesundheitsschädigung über einen Zeitraum von (mindestens) 1 ? Jahren ist nicht auf ein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen (vgl. im Zusammenhang zur Abgrenzung eines Dienstunfalls vom schädlichen Dauereinwirkungen wie z.B. Mobbing: Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Januar 2008, § 31 Rn. 12).

25

Hierbei kann es sich allenfalls um eine Dienstbeschädigung handeln, die, nur soweit die besonderen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG vorliegen, auch in die Dienstunfallregelung einbezogen ist. Die psychische Erkrankung des Klägers, die Frau Dr. K. als schwere reaktive Depression auf die Zustände an der Schule und den Umgang des Schulleiters mit ihm ebenso festgestellt hat, wie eine depressive Symptomatik, die sich chronifiziert habe und verbunden sei mit einer erheblichen Demütigung und Selbstwertproblematik, gilt aber nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG, da diese Erkrankung nicht unter die Erkrankungen der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fällt, auf die § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG verweist. Die Anlage zur entsprechenden Berufskrankheiten-Verordnung benennt enumerativ Krankheiten, die durch chemische, physikalische Einwirkungen und durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten und Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells durch anorganische und organische Stäube sowie obstruktive Atemwegserkrankungen, Hautkrankheiten und als Krankheit sonstiger Ursache das Augenzittern der Bergleute. Eine psychische Erkrankung im Sinne der beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen enthält diese abschließende Aufzählung nicht.

26

Im Übrigen könnte auch nicht angenommen werden, dass der Kläger hier an einer Krankheit erkrankt wäre, für die aufgrund der Art seiner dienstlichen Verrichtung eine besondere Gefährdungslage im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG bestanden hätte (vgl. VG Regensburg, aaO., Rn. 19).

27

Fehlt es mithin bereits an einem Unfallereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 und 3 BeamtVG, kann das Gericht offenlassen, ob und in welchem Umfang die vorgefallenen Geschehnisse kausal im besonderen Sinne des Dienstunfallrechts für die Erkrankung des Klägers gewesen sein könnten. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 45 BeamtVG im Hinblick auf die dort genannten Fristen und die Untersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten nach § 45 Abs. 3 BeamtVG erfüllt sind. Auch die psychische Grunddisposition und der Anteil des dem Dienstherrn zuzurechnenden Verhaltens zur Auslösung eines möglicherweise anlagebedingten Leidens beim Kläger beigetragen hat, können mithin vorliegend offen bleiben.

28

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend eine ergänzende oder gar analoge Auslegung von § 31 Abs. 1 BeamtVG dergestalt, dass gerade auch Mobbingfälle von dieser Regelung erfasst werden, nicht zulässig. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter "Mobbing" der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren ( BGH, NJW 2002, 3172 = NVwZ 2003, 125 [BGH 01.08.2002 - III ZR 277/01]). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des "Mobbing" noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei "Mobbing" um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des "Mobbing". Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit "Mobbing" verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen eine Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen. Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolgt nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (zum Ganzen vgl. OLG Stuttgart, U.v. 28.07.2003, NVwZ-RR 2003, 715 m.w.N.). Die Literatur geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing vielschichtig sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig maßgeblich. Zweck des Mobbings ist regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem Arbeitsbereich, wobei bestehende Schutzbestimmungen hinderlich sind. Ziel der Maßnahmen ist üblicherweise nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die Person des Gegners. Eine faire und offene Lösung erscheint den Akteuren stets zu riskant. Grundsätzlich lassen sich Vorgesetzten-, Kollegen- und Mitarbeitermobbing unterscheiden. Ein oder mehrere Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen Machtbereich zu festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls auch aus verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person aus völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die Zielstellung einigt (zum Ganzen ausführlich Bochmann, Mobbing und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, ZBR 2003, S. 257 ff., und zsfd.: VG Würzburg, Urteil vom 27.06.2006 - W 1 K 04.1027 -, Juris Rn. 27).

29

Wie bereits die in dem Gesetz enthaltene und vorstehend zitierte Definition eines Dienstunfalls mehr als deutlich macht, kommt nur in den vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen des § 31 Abs. 3 BeamtVG die Anerkennung schädlicher Dauereinwirkungen in Betracht. Angesichts der wenigstens seit 15 und mehr Jahren andauernden, in der Öffentlichkeit und in den Medien jeweils nach tragischen Eskalationen emotional geführten Diskussion zum "Mobbing" wäre es für den Normgeber seit längerer Zeit möglich gewesen, den abschließenden Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung um wie auch immer abgegrenzte Fälle des Mobbings zu ergänzen oder gar die Definition in § 31 Abs. 1 BeamtVG entsprechend zu modifizieren. Das ist nicht geschehen, so dass eine analoge oder ergänzende Auslegung dieser Vorschriften ausscheidet.

30

Hinzu kommt, dass auch vor der Klassifizierung solcher nunmehr als "Mobbing" bezeichneten Abläufe Schikanen jedweder Art am Arbeitsplatz vorgefallen und Gegenstand vergleichbarer Auseinandersetzungen zwischen Dienstherr und Beamten geworden sind, so dass im Ergebnis die Möglichkeit bestanden hätte, schon viel länger solche Geschehnisse durch Änderung der Vorschrift des § 31 BeamtVG oder der durch ihn in Bezug genommenen Vorschriften zu erfassen. Auch das ist nicht geschehen.

31

Gleichwohl ist der Kläger nicht rechtsschutzlos; er kann mögliche Schadensersatz- oder andere Ansprüche unter den jeweiligen Voraussetzungen anderweitig geltend machen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.