Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.08.2016, Az.: 1 A 13/14

Gehölzpflege; Kostenberechnung; Preußisches Kommunalabgabengesetz; Rezess; Störung der Geschäftsgrundlage; Unterhaltung; Unterhaltungskosten; Verwirkung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.08.2016
Aktenzeichen
1 A 13/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Umlage von Kosten der Unterhaltung nicht-öffentlicher Wege und Gräben auf Grundlage eines bestätigten Separationsrezesses von 1915-1917.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wegeunterhaltungskosten für die Jahre 2010 bis 2012 aus einem Rezess.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke

- Flur X: Flurstücke X, X, XX, XX/X, XX, XX, XX, XXX

- Flur X: Flurstücke X/X und XX

- Flur X: Flurstücke XX/X und XXX/XXX

- Flur XX: Flurstück XX

in der Gemarkung H., Gemeinde G., Landkreis K..

Aus den Grundbucheintragungen nicht erkennbar ist, dass alle genannten Flurstücke zwischen 1915 und 1917 Gegenstand eines Rezesses waren: Durch den Rezess wurden diverse Grundstücke des Gemeindebezirks H. – die Gemeinde H. gehörte damals zu dem Kreis G. und der preußischen Provinz Hannover – und Teile der Feldmark U. und der Domäne V. – damals zu dem Kreis W. und der preußischen Provinz Sachsen gehörend (Einleitung der Teilungsurkunde in der Verkoppelungssache von H., Beiakte B; § 1) – zu einer Masse vereinigt und neu verteilt. Außerdem wurden die erforderlichen Folgeeinrichtungen geschaffen. Insbesondere wurde „für ein geregeltes planmäßiges Wegenetz und eine geordnete Entwässerung der Feldmark Sorge getragen“ (§ 3 Abs. 1). Die politische Gemeinde H. wurde Eigentümerin nahezu aller vom Rezess betroffenen „öffentlichen und nicht öffentlichen Wege und Gräben einschließlich ihrer Zubehörungen“ (§ 8 III.1 und § 8 I). Außerdem wurde ihr die Unterhaltungspflicht für die nicht öffentlichen Wege und Gräben auferlegt. Zugleich wurde ihr das Recht eingeräumt, die Kosten der Unterhaltung, soweit sie nicht aus dem Erlös der Nebennutzungen gedeckt werden könnten, auf die Verkopplungsteilnehmer nach Verhältnis des Grundsteuerreinertrages umzulegen (§ 9 II Buchstabe B Ziffer 2). Die Teilungsurkunde wurde 1916 vollzogen und 1917 durch die damalige königlich-preußische Generalkommission für die Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein ausgefertigt.

Die Beklagte ist seit der Gebietsreform zum 01.01.1973 Rechtsnachfolgerin der politischen Gemeinde H.. Sie ließ zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.12.2012 Mitarbeiter ihres städtischen Bauhofs Pflegemaßnahmen an den in ihrem Eigentum stehenden nicht öffentlichen Wegen und Gräben in der Feldmark H. durchführen. Nach ihrer Berechnung entstanden hierfür Personal- und Maschinenkosten in Höhe von insgesamt 20.076,20 Euro, wobei 1.463,08 Euro auf das Jahr 2010, 808,81 Euro auf 2011 und 17.804,31 Euro auf 2012 entfielen. Die Summe legte sie im Dezember 2013 auf die Grundstückseigentümer des Rezessgebiets nach deren jeweiligen Flächenanteilen um (0,007622 Euro pro Quadratmeter bei einer Gesamtumlagefläche von 2.634.038 Quadratmeter). Die Gesamtfläche und die jeweiligen Grundstücksgrößen wurden anhand des Liegenschaftskatasters ermittelt. Die Anknüpfung an die Grundstücksfläche als Verteilungsmaßstab erfolgt seit dem Haushaltsjahr 1977. Bebaute Flächen (Hof- und Gebäudeflächen), Bauland, Gartenland, Wege, Gräben, Gewässer, Straßen, Unland und Sportflächen werden dabei nicht in die umlagefähige Fläche einbezogen.

Unter Bezugnahme auf § 9 des Rezesses setzte die Beklagte den vom Kläger zu entrichtenden Umlegungsanteil für die Unterhaltungsarbeiten von 2010 bis 2012 durch vier Bescheide vom 16.12.2013 auf insgesamt 565,75 Euro fest:

- 375,55 Euro für die Flurstücke X, X, XX, XX/X, XX, XX, XX, XXX in der Flur X

- 18,62 Euro für die Flurstücke X/X und XX in der Flur X

- 126,46 Euro für die Flurstücke XX/X und XXX/XXX in der Flur X

- 45,12 Euro für das Flurstück XX in der Flur XX.

Ob die bis Ende 1972 zuständige Gemeinde H. Wegeunterhaltungskosten auf Grundlage des Rezesses erhob, ist unbekannt. Die Beklagte machte entsprechende Kosten seit 1973 nur sporadisch geltend: Mit Schreiben vom 22.12.1980 teilte sie den jeweiligen Eigentümern der Rezessgrundstücke mit, dass für die Kalenderjahre 1977 und 1978 keine umlagefähigen Kosten entstanden seien. Anders sei dies für die Jahre 1979 und 1980, für die die Kosten der Unterhaltungsarbeiten im Laufe des Jahres 1981 erhoben würden. Am 23.10.1981 erfolgte eine Abrechnung. In den Jahren 1992 bis 1994 führten Fremdfirmen Unterhaltungsarbeiten aus, deren Kosten 1995 umgelegt wurden. Ab 1995 wurden die Unterhaltungsarbeiten von Mitarbeitern des städtischen Bauhofs vorgenommen. Eine Erstattung der dem Bauhof entstandenen Kosten von den Eigentümern der seinerzeit am Rezess beteiligten Grundstücke verlangte die Beklagte erstmals im Jahr 2010 für die zwischen 2007 und 2009 durchgeführten Arbeiten. Gegen den Bescheid aus dem Jahr 2010 erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte entschied sich aus kommunalpolitischen Gründen, den Widerspruch nicht zu bescheiden und das Geld nicht einzuziehen.

Am 17.01.2014 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 16.12.2013 fristgemäß Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, für die Kostenerhebung bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Rezess sei nicht mehr gültig. Die dortige Kostenerstattungsregelung in § 9 beruhe auf § 9 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes von 1893, das mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) 1973 aufgehoben worden sei, und sei nur im Zusammenhang mit geltendem Kommunalabgabenrecht anzuwenden. Das NKAG sehe jedoch keine Beitragspflicht für Unterhaltungsmaßnahmen vor. Wenn der Rezess nicht ungültig geworden sein sollte, sei jedenfalls seine Geschäftsgrundlage weggefallen, nämlich durch die Gebietsveränderungen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Ferner habe die Beklagte etwaige Ansprüche aus dem Rezess - wenn solche bestanden hätten - verwirkt. Die bis Ende 1972 zuständige Gemeinde H. habe keine Wegeunterhaltungskosten geltend gemacht. Allerdings habe damals die Jagdgenossenschaft die Unterhaltung durchgeführt und die Wege seien weitgehend frei von Bäumen und Sträuchern gewesen.

Darüber hinaus seien die in der Rezessurkunde genannten Voraussetzungen für die Kostenumlegung nicht gegeben. Erstens gehöre zur „Unterhaltung“ nicht die Gehölzpflege. Zweitens habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Kosten nicht durch den Erlös aus Nebennutzungen gedeckt werden könnten: Aus den verwertbaren Rohstoffen Holz und Strauchschnitt hätten Einnahmen erzielt werden können. Auch bei einem Zurückschneiden der Bäume Anfang 2016 seien brennholzfähige Holzabschnitte entstanden und dünnere Äste in die Gräben gehäckselt worden, was künftigen Unterhaltungsaufwand bedeute. Außerdem seien die Bäume und Sträucher teils nicht von selbst gewachsen, sondern Anfang der 1990er Jahre angepflanzt worden. Die Grundstücke in der ehemaligen Gemeinde H. bildeten einen Jagdbezirk, der von der Jagdgenossenschaft an Jäger verpachtet sei. Auch die Beklagte sei Mitglied der Jagdgenossenschaft und müsse sich den von dieser vereinnahmten Jagdpachtzins anteilig auszahlen lassen und für die Wegeunterhaltung einsetzen. Schließlich sehe der Rezess eine Kostenverteilung nach dem „Verhältnis des Grundsteuerreinertrags“, nicht nach der Flächengröße, vor. Dass die Beklagte bestimmte Flächen von der Umlage ausnehme und dass die Eigentümer bestimmter, nicht am Rezess beteiligter Grundstücke die Wege kostenfrei nutzen könnten, sei eine Ungleichbehandlung. Ebenso, dass einige Grundstückseigentümer bestimmte Wege auf eigene Kosten unterhalten müssten. Diese Kosten müssten in die umlagefähigen Unterhaltungskosten einbezogen werden.

Mit Blick auf die Kostenberechnung bestreite er, dass Kosten in Höhe von insgesamt 20.076,20 Euro bzw. 0,007622 Euro pro Quadratmeter entstanden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen kalkulatorischen Grundlagen die Berechnung beruhe. Außerdem entstünden keine „Kosten“, wenn die Beklagte eigene (Bauhof-)Mitarbeiter einsetze.

Abgesehen davon hätten mehrere Grundeigentümer Anfang 2010 angeboten, sich in Eigenregie und auf eigene Kosten der kaum noch befahrbaren Wege anzunehmen. Der Leiter des Bauhofs, Herr X., habe dies jedoch abgelehnt, weil „die Mitarbeiter des Bauhofs“ etwas zu tun haben müssten.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 16.12.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Kostenbescheide seien rechtmäßig auf Grundlage des Rezesses erlassen worden. Der Rezess sei wirksam zustande gekommen und gelte fort. Er verstoße nicht gegen neueres oder höherrangiges Recht. Dass das Preußische Kommunalabgabengesetz durch § 21 NKAG außer Kraft getreten sei, sei unerheblich. Denn mit der Kostenerstattungsregelung in dem Rezess sei nicht das damalige Abgabenrecht angewendet, sondern eine vertragliche Regelung getroffen worden. Sie diene als Ausgleich dafür, dass durch den Rezess erstmals eine einheitliche Infrastruktur geschaffen worden sei, indem die Flächen neu aufgeteilt worden seien und ein geregeltes Wegenetz geschaffen worden sei, das den Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht bzw. vereinfacht habe (§ 3 Abs. 1 a.E. des Rezesses). Darüber hinaus habe die Gemeinde H. einen großen Teil ihres Besitzes der Auseinandersetzung unterworfen. Die Umlage der Wegeunterhaltungskosten sei daher eine Ersatzleistung für die Unterhaltungspflicht der Gemeinde und nicht abgabenrechtlicher Natur. Das NKAG schließe die Umlage von Unterhaltungskosten auf Grund des Rezesses nicht aus.

Die Voraussetzungen für die Kostenumlegung seien gegeben. Die zu pflegenden Feldmarkwege in H. seien nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Unterhaltungspflicht erstrecke sich nicht nur auf die Fahrspuren der Wege, sondern auch auf die angrenzenden Bankette, Gräben und Böschungen. Daher sei auch die Gehölzpflege von Hecken, Sträuchern und Bäumen umlagefähig. Erlöse aus Nebennutzungen erziele sie nicht. Der anfallende Baum- und Strauchschnitt werde vor Ort geschreddert und an Böschungen verteilt; nicht in die Gräben geschüttet. Baum- und Strauchschnitt werde von entsprechenden Firmen erst ab einer Menge von 600 Kubikmeter abgenommen. Damit könne der Bauhof nicht dienen. Stammholz falle kaum an, weil zur Freihaltung der Wege grundsätzlich keine Bäume gefällt werden müssten. Wenn Stammholz anfalle, werde dies einer Recycling-Firma überlassen. Allerdings werde daraus wegen hoher Abfahrtskosten kein Gewinn erzielt. In den Jahren 2010 bis 2012 sei aus der Überlassung von Stammholz kein Geld eingenommen worden. Die Jagdpachtzinsen seien Gelder der Jagdgenossenschaft, die von dieser selbst zum Teil für die Unterhaltung sämtlicher Wege der Gemarkung H. eingesetzt würden.

Die Bemessung der Kosten erfolge nicht mehr nach dem in dem Rezess vorgesehenen Maßstab, sondern sei an die heutigen Verhältnisse angepasst worden. Denn der ursprünglich maßgebliche Grundsteuerreinertrag sei mit Wirkung vom 01.04.1938 durch ein neues Grundsteuerrecht abgelöst worden. Dadurch sei in dem Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke entstanden. Bis zum Jahr 1964 habe dem Grundsteuerreinertrag am ehesten der Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen entsprochen, so dass dieser herangezogen worden sei. Da sich das Bewertungsrecht geändert habe, werde seit dem Haushaltsjahr 1977 an die Grundstücksfläche angeknüpft. Dies entspreche der Rechtsprechung zur Beitragserhebung für den Ausbau von Wirtschaftswegen. Der vertraglich vereinbarte Bemessungsmaßstab sei somit seit 1964 bzw. 1977 gewohnheitsrechtlich geändert worden.

Die angesetzten Personal- und Maschinenkostenverrechnungssätze würden jährlich anhand der tatsächlichen Kosten aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelt. Der Verrechnungsstundensatz für Personal ergebe sich aus der Summe der tatsächlichen Personalkosten der Bauhofmitarbeiter geteilt durch die produktiv geleisteten Arbeitsstunden. Dabei würden auch die anteiligen Betriebskosten des Bauhofs einbezogen, was zulässig sei, weil Fremdfirmen gleichermaßen rechnen würden. Das Abstellen auf die lediglich produktiv geleisteten Arbeitsstunden sei erforderlich, damit das Haushaltsbudget ausgeglichen sei. Der Verrechnungsstundensatz für Maschinen ergebe sich aus dem Unterhaltungsaufwand des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres dividiert durch die geleisteten Betriebsstunden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A-D) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg.

Die Bescheide vom 16.12.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Unterhaltungskosten für die nicht öffentlichen Wege und Gräben in der Gemarkung H. ist § 9 des Rezesses (I.). Die Regelung ermächtigt die Beklagte zum Erlass von Kostenbescheiden (II.) und gilt bis heute (III.). Das Recht zur Geltendmachung der in 2010 bis 2012 angefallenen Kosten ist nicht verwirkt (IV.). Die Voraussetzungen der Kostenerstattung liegen vor (V.). Allerdings hat die Beklagte die „Kosten der Unterhaltung“ nicht rechtmäßig ermittelt (VI.).

I. Als Rechtsgrundlage für die festgesetzten Wegeunterhaltungskosten kommt allein § 9 des Rezesses in Betracht. Die Vorschrift lautet (Bl. 135 ff. Beiakte B):

„I. Die erste Instandsetzung der öffentlichen und der nicht öffentlichen Wege und Gräben ist auf Kosten der Gesamtheit der am Verkopplungsverfahren Beteiligten erfolgt; […]

II. A.  Die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Wasserläufe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im einzelnen hat folgende Regelung stattgefunden: […]

B. 1. Die Unterhaltung aller übrigen liegt, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist, der Teilnehmergesamtheit am Verkopplungsverfahren bis zur Bestätigung der Teilungsurkunde ob. […]

2. Von der Bestätigung der Teilungsurkunde ab geht die Verpflichtung zur Unterhaltung der im Gemeindebezirk H. belegenen nicht öffentlichen Wege und Gräben auf die politische Gemeinde H. über, soweit nicht weiter unten Abweichendes bestimmt ist. Diese ist jedoch berechtigt, die Kosten der Unterhaltung, soweit sie nicht aus dem Erlös der der politischen Gemeinde von diesem Zeitpunkte ab zustehenden Nebennutzungen der vorbezeichneten Anlagen gedeckt werden können, von den Verkoppelungs-Teilnehmern mit Ausnahme des Forstfiskus einzuziehen und zwar nach Verhältnis des Grundsteuerreinertrages der am Verkoppelungsverfahren beteiligten Grundstücke des Gemeindebezirkes H..

3. Die Unterhaltung der im Gemeindebezirk U. belegenen, der politischen Gemeinde U. zu Eigentum überwiesenen nicht öffentlichen Wege und Gräben liegt von der Bestätigung der Teilungsurkunde ab der politischen Gemeinde U. […] ob […]. […]

4. Im übrigen liegt die Unterhaltung der nicht öffentlichen Wege und Gräben den Eigentümern ob, soweit nicht in dieser Urkunde Ausnahmen gemacht sind.

5. Im einzelnen wird noch folgendes bestimmt:

a) Der Königlich Preußische Staat - Forstfiskus - […] ist von der Zahlung von Beiträgen zur künftigen Unterhaltung der nicht öffentlichen Wege befreit. […]

e) Der jeweilige Eigentümer der Y. […] hat zu unterhalten: […].

[…]“

Unter Ziffer 5. Buchstabe a) bis g) wurden Unterhaltungs- und Kostentragungspflicht für einzelne, genau bezeichnete Wege und Gräben speziell geregelt.

II. Die Beklagte durfte Wegeunterhaltungskosten auf Grundlage des fortgeltenden (III.) und wirksam zustande gekommenen Rezesses durch Verwaltungsakt geltend machen.

Ein Rezess ist ein Rechtsgebilde eigener Art. Er hat Elemente eines Vertrags, einer Planfeststellung und eines Ortsgesetzes. Ob ein Rezess lokales öffentliches Recht schaffte oder nur private Rechtsbeziehungen regelte, ist eine Frage der einzelnen dortigen Regelung. Die Regelungen in Rezessen über die Unterhaltung von Wegen sind als lokales öffentliches Recht anzusehen (VG Lüneburg, Urteil vom 10.06.2010 – 3 A 223/08 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). Entsprechendes nimmt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 13.03.2008 – V ZB 113/07 –, juris, Rn. 7-13) auch für Ansprüche auf Nutzung der Wege in einem Rezessgebiet gegen eine Gemeinde an; erst recht, wenn der Gemeinde - wie hier durch § 8 III des Rezesses - nicht nur die Verwaltung, sondern das Eigentum an den betreffenden Wegegrundstücken übertragen wurde.

Dass eine politische Gemeinde - wie hier - durch einen Rezess das (Allein-)Eigentum an Wegen erwarb und die Unterhaltungslast übernahm, war nicht selten. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.02.1985 (– III ZR 197/83 –, MDR 1986, 129 = juris, Rn. 27 f., m.w.N.), auf das die Kammer Bezug nimmt, ausgeführt hat, dienten Regelungen dieser Art dem gemeinschaftlichen Interesse der Separationsbeteiligten, aber auch dem öffentlichen Landeskulturinteresse. Die mit der Unterhaltung der Wege verbundenen Lasten konnten auf die Interessenten abgewälzt werden, sei es durch Erhebung eines Zuschlags zur Grundsteuer, sei es durch Erhebung von Gebühren.

Die Regelung über die Erstattung der Wegeunterhaltungskosten in § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und ermächtigt die Beklagte zu einseitigem hoheitlichen Handeln, weil es dort heißt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Kosten der Unterhaltung von den Verkopplungsteilnehmern „einzuziehen“.

III. Die in § 9 des Rezesses getroffene Regelung gilt weiterhin. Die Bestimmung verpflichtet die Rechtsnachfolger der Eigentümer der separierten Grundstücke (1.) und ist nach 1917 nicht aufgehoben worden (2.). Die betreffenden Wege sind nicht zu öffentlichen Wegen geworden (3.). Schließlich ist die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen (4.).

1. Die in § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses getroffene Regelung verpflichtet auch die Rechtsnachfolger im Eigentum an den separierten Grundstücken. Denn sie war (unabhängig von ihrer Rechtsnatur) nach preußischem Recht grundgebunden. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.02.1985, a.a.O., Rn. 4, 31) hat zu einer vergleichbaren Bestimmung in einem Rezess

„Sämtliche Privatwege und Gräben nebst Zubehör werden der politischen Gemeinde zu Eigentum überwiesen, in deren Bezirk sie liegen, und von der betreffenden Gemeinde auch künftig unterhalten. Die Übergabe der im Bezirk der Gemeinde D belegenen Wege und Gräben an die Gemeinde D hat bereits am 1. April 1892 stattgefunden und von diesem Tage an die politische Gemeinde D auch die Unterhaltung der ihr überwiesenen Anlagen übernommen, wofür sie als Entgelt die Nutzungen dieser Anlagen und die von den separierten Grundstücken aufkommenden Jagdpachtgelder erhält.“

ausgeführt:

„Bestätigten Separationsrezessen kam nach preußischer Rechtsauffassung die Wirkung einer gerichtlichen Urkunde zu […]. Der Einwand, von ihrem Inhalt keine Kenntnis zu haben, war nicht zulässig. Die Wirkungen eines solchen Rezesses erstreckten sich gegen jeden Besitznachfolger der beteiligten Grundstücke, und zwar auch ohne Eintragung im Grundbuch. Entsprechend dem Zweck des Separationsrezesses, eine dauernde Auseinandersetzung herbeizuführen, mußte jeder spätere Erwerber der rezeßbeteiligten (separierten) Grundstücke den Rezeß für und gegen sich gelten lassen […]. Daß im Streitfall die Wege in das (Allein-)Eigentum der politischen Gemeinde übergegangen waren, kann […] eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.“

Diese überzeugenden Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Seit der Ausfertigung der Teilungsurkunde 1917 lag ein bestätigter Separationsrezess vor. Der Kläger als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers der separierten Grundstücke haftet der Beklagten daher für die Wegeunterhaltungskosten unabhängig davon, ob er von dem Rezess Kenntnis hatte.

2. § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses ist nach 1917 weder durch vertragliche Vereinbarung noch durch Gesetz aufgehoben worden.

Insbesondere § 7 NKAG - danach ist die Erhebung besonderer Wegebeiträge zulässig, soweit Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kostspieliger hergestellt oder ausgebaut werden als dies sonst notwendig wäre - berührt die in dem Rezess getroffene Regelung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1985, a.a.O., Rn. 42 zu der Parallelregelung in § 9 KAG NRW; s.a. dortige Rn. 39-44).

Es ist ferner unerheblich, dass das preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 durch das zum 01.04.1973 in Kraft getretene NKAG (Nds. GVBl. S. 41) aufgehoben wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NKAG). Grundlage der Fortgeltung des Rezesses war nicht das Fortbestehen der zum Zeitpunkt seines Zustandekommens geltenden abgabenrechtlichen Rechtslage. Vielmehr wurde eine vertragliche Regelung getroffen, die lediglich in § 9 II Buchstabe A auf die „gesetzlichen Bestimmungen“ verweist. Der Abschnitt A bezieht sich jedoch auf die Unterhaltung „der öffentlichen Wege“, während Abschnitt B die Unterhaltung „aller übrigen“ Wege betrifft. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen gilt damit nicht für die nicht öffentlichen Wege. Hinzu kommt, dass sich die Beitragsleistung nach § 9 preußisches Kommunalabgabengesetz niemals auf den gesamten Kostenbedarf einer Veranstaltung erstrecken durfte (Surén, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete, Kommentar, 1950, Abschnitt A, § 9 Erl. 4, 13, 15), während § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses eine vollständige Umlage der Kosten der Unterhaltung ermöglicht.

Auch durch die Eingliederung der Gemeinde H. in die Stadt G. zum 01.01.1973 wurde § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses nicht aufgehoben. Nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden im Raum K. vom 20.11.1972 (Nds. GVBl. 1972, S. 475) gilt Ortsrecht mit beschränktem örtlichen Geltungsbereich fort bis es aufgehoben oder geändert wird. Letzteres erfolgte nicht.

3. § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses wäre als wirkungslos anzusehen, wenn die betroffenen Wege später zu öffentlichen Wegen geworden wären (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1985, a.a.O., Rn. 45). Dies ist nicht der Fall.

4. Die Auffassung des Klägers, durch die Veränderungen des Gebiets im Laufe der Zeit sei spätestens seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Geschäftsgrundlage des Rezesses weggefallen, so dass aus ihm keine Rechte mehr hergeleitet werden könnten, überzeugt nicht.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 3 BGB ist eine Auflösung des Vertrages möglich, wenn eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist.

Auch Rechte, die in einem Rezess begründet worden sind, bestehen nicht für alle Zeiten unverändert fort, sondern können abgeändert werden, weil die Umstände, die die Begründung solcher Rechte notwendig erscheinen ließen, ihrerseits wegfallen können. Soweit eine öffentlich-rechtliche Regelung in einem Rezess betroffen ist, ist für eine solche Abänderung zumindest eine behördliche Entscheidung notwendig (Hess. VGH, Urteil vom 06.07.1988 – 5 OE 48/83 –, juris, Rn. 45). In der Sache sind damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar (offen gelassen von BGH, Urteil vom 07.02.1985, a.a.O., Rn. 56).

Allerdings ist die Geschäftsgrundlage für die Geltendmachung der Wegeunterhaltungskosten nicht weggefallen. Weder durch die politischen Veränderungen des Gebiets zwischen 1915 und 1945 noch durch die seit 1915 erfolgten Eigentumswechsel an den Separationsgrundstücken ist die im Ausgangspunkt anzunehmende Gleichwertigkeit von Leistung (Einbeziehung der Ländereien der Gemeinde H. in die Auseinandersetzung; Pflicht zur Unterhaltung der Wege) und Gegenleistung (Erwerb des Eigentums an den Wegen; Berechtigung zur Einziehung der Unterhaltungskosten) entfallen.

Der Einwand des Klägers, dass einige der in dem Rezess genannten Flurstücke - ein Bereich von etwa 150 ha - inzwischen zum Bundesland Thüringen gehörten, ist unerheblich. Zum einen hat der Kläger nicht genau aufgezeigt, um welche Grundstücke es sich hier handeln soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kosten für die Unterhaltung von Wegen umgelegt hat, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen. Jedenfalls die Grundstücke des Klägers, auf die die Kosten umgelegt wurden, gehören zum Gebiet des heutigen Landkreises K.. Darüber hinaus betraf die damalige Verkopplung sowohl Gebiete der damaligen preußischen Provinz Hannover als auch  der preußischen Provinz Sachsen. Für die politische Gemeinde U. wurde eine vergleichbare Regelung wie für die politische Gemeinde H. getroffen (§ 8 III.4 und § 8 I des Rezesses, Bl. vor 65, 134 f. Beiakte B; § 9 II Buchstabe B Ziffer 3 des Rezesses (Bl. 136 Seite 2, 137 Beiakte B). An dem Rezess waren daher von vornherein Gebiete der heutigen Bundesländer Niedersachsen und Thüringen beteiligt. Die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem bestimmten Bundesland ist für die Frage der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht von Belang.

IV. Die Beklagte hat ihr Recht zur Umlage der Wegeunterhaltungskosten nicht verwirkt, weil es jedenfalls an dem dafür erforderlichen Umstandsmoment fehlt.

Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im öffentlichen Recht anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 2 B 75.13 –, juris, Rn. 15). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13 –, NJW 2014, 1230 = juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014, a.a.O.).

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat ihr Recht zur Geltendmachung der Wegeunterhaltungskosten in der Vergangenheit zwar nicht durchgehend ausgeübt; der Kläger durfte sich jedoch nicht darauf einstellen, dass sie auch künftig darauf verzichten würde. Dass er dies tatsächlich getan hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn bis 1979 keine Wegeunterhaltungskosten geltend gemacht worden sein sollten - wogegen das in dem Schreiben vom 22.12.1980 erwähnte „von der Gemeinde H. bisher praktizierte Erhebungsverfahren“ spricht -, liegt darin lediglich eine Untätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die zur Schaffung eines Vertrauenstatbestands nicht genügt (OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010 – I-9 U 19/10, 9 U 19/10 –, Rn. 52; bestätigt durch BGH, Urteil vom 20.10.2011 – III ZR 252/10 –, Rn. 5; jeweils juris). Sollte die Kommune damals keine Kosten für die Wegeunterhaltung umgelegt haben, wäre dies mit der vom Kläger gegebenen Begründung, wonach die Jagdgenossenschaft die Wegeunterhaltung durchgeführt habe und kaum Bäume vorhanden gewesen seien, ebenfalls nachvollziehbar.

Auf Grund der Nichtbescheidung seines Widerspruchs gegen den Kostenbescheid aus dem Jahr 2010 durfte der Kläger ebenfalls nicht darauf vertrauen, dass für spätere Zeiträume keine Wegeunterhaltungskosten mehr geltend gemacht würden.

Die Unterhaltungspflicht ist eine Dauerverpflichtung, die sich ständig aktualisiert.

An der Kostentragungspflicht des Klägers ändert es nichts, wenn seine Behauptung zuträfe, wonach die Landwirte angeboten hätten, den Gehölzschnitt auf eigene Kosten durchzuführen, was die Beklagte unter Hinweis darauf abgelehnt habe, dass die Mitarbeiter des Bauhofs etwas zu tun haben müssten. Selbst mit einer solchen Äußerung hätte die Beklagte nicht auf ihre Rechte aus dem Rezess verzichtet oder eine kostenlose Gehölzpflege zugestanden.

V. Die Voraussetzungen von § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses liegen vor. Es geht um die Unterhaltung von nicht öffentlichen Wegen. Die Beklagte hat den Umfang der Unterhaltungspflicht nicht verkannt (1.), es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die von ihr durchgeführten Unterhaltungsarbeiten notwendig waren (2.). Ferner ist der gewählte Verteilungsmaßstab für die Kosten nicht zu beanstanden (3.); diese konnten auch nicht aus den Erlösen aus Nebennutzungen gedeckt werden (4.).

1. Die Beklagte hat den Umfang der Unterhaltungspflicht nicht verkannt. Sie hat beanstandungsfrei angenommen, dass diese auch die Gehölzpflege umfasst, auch wenn an den Wegen und Gräben bei Zustandekommen des Rezesses kaum Bäume gestanden und erst später angepflanzt worden sein sollten.

Der Begriff der „Unterhaltung“ von Wegen und Gräben ist in dem Rezess nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Erhaltung gemeint (vgl. Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 13 Rn. 12.3). Im Recht der öffentlichen Straßen gehört zu der Straße auch Zubehör wie die Bepflanzung (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 3 NStrG). Dies spricht dafür, dass auch der Rückschnitt der an den nicht öffentlichen Wegen vorhandenen Bäume und Sträucher von der Unterhaltungspflicht umfasst ist. Anderenfalls bestünde zudem die Gefahr, dass der Weg durch Erosion oder Bewuchs für den dort vorgesehenen (nicht öffentlichen) Verkehr nicht nutzbar oder nicht ausreichend gesichert ist. Ferner erwähnt die Teilungsurkunde unter der Überschrift des § 9 „Ausbau, Unterhaltung und Benutzung der Wege und Gräben, sowie Rechte auf deren Nebennutzungen“ das Anlegen einer Hecke (§ 9 I.4), das Bepflanzen einer Uferkante mit Weidenstecklingen und das Beschneiden der Weidenbüsche (§ 9 I.5).

2. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die von der Beklagten zwischen 2010 und 2012 durchgeführten Unterhaltungsarbeiten notwendig waren.

Ob bei den Unterhaltungsarbeiten im Jahr 2016 Holzhackschnitzel in die Gräben geschüttet wurden, mit der Folge, dass sie später wieder entfernt werden müssten, ist streitig, aber unerheblich. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Unterhaltungsarbeiten von 2010 bis 2012.

3. Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab (Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke) ist nicht zu beanstanden.

In § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses heißt es, dass die Gemeinde die Wegeunterhaltungskosten „nach [dem] Verhältnis des Grundsteuerreinertrages der am Verkoppelungsverfahren beteiligten Grundstücke des Gemeindebezirkes H.“ einziehen kann. Dieser Verteilungsmaßstab ist inzwischen überholt und entsprechend § 313 Abs. 1 BGB an die heutigen Verhältnisse angepasst worden.

a) Vor dem Ersten Weltkrieg war die Grundsteuer landesgesetzlich und teils sehr unterschiedlich geregelt. Unterschiede bestanden insbesondere bei der Besteuerungsgrundlage. Hier wurde teilweise der - wie auch immer definierte - Wert, teilweise der Nutzertrag des Grundbesitzes - als Rohertrag oder Reinertrag - zu Grunde gelegt (Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, Einführung, S. 17 f.; Renzi, die Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz des Reiches vom 1. Dezember 1936 nebst Durchführungsverordnungen und Verwaltungsanweisungen, 1938, Einführung, S. 2). Durch das Grundsteuergesetz vom 01.12.1936 (RGBl. 136 I S. 986) wurde mit Wirkung zum 01.04.1938 erstmals ein reichseinheitliches Grundsteuerrecht eingeführt, das den sogenannten Einheitswert, der nach dem Reichsbewertungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl. 1934 I S. 1035) festzustellen war, als Besteuerungsgrundlage einführte (Troll/Eisele, S. 19; Renzi, S. 3-5, 9; Erl. § 10 Anm. 1). Der Einheitswert war bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der sogenannte Ertragswert nach § 31 Reichsbewertungsgesetz. Es handelte sich um den Kapitalwert des Reinertrags, den der Betrieb durchschnittlich nachhaltig erbringen konnte (Renzi, Erl. § 10 Anm. 2).

Die Verkopplungsteilnehmer gingen 1915-17 davon aus, dass eine Heranziehung zu den Wegeunterhaltungskosten auf der Grundlage des Grundsteuerreinertrags ständig möglich sein würde. Dieser Umstand war Vertragsgrundlage. Als der Grundsteuerreinertrag 1938 durch ein neues Grundsteuerrecht abgelöst wurde, entstand in dem Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Pflicht zur Tragung der Wegeunterhaltungskosten durch die geänderten Umstände entfallen sollte, war es der Beklagten nicht zumutbar, an dem unveränderten Vertrag festzuhalten. Vielmehr konnte sie einseitig eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten nach dem 01.04.1938 den Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen herangezogen, weil dieser durch seine Zusammensetzung aus dem Wert für den Wirtschaftsteil und gegebenenfalls dem Wert für den Wohnteil (§ 34 Bewertungsgesetz - BewG) am ehesten den Grundsteuerreinerträgen entsprochen habe. Nach der Änderung des Bewertungsgesetzes 1964 seien die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Teilbeträge des Einheitswertes nicht mehr festgestellt worden, auch wenn sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes auf mehrere Gemeinden erstreckt habe. Vielmehr sei in den Fällen nunmehr eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrags erfolgt (§ 22 Grundsteuergesetz - GrStG). Damit sei aber nicht mehr feststellbar gewesen, in welcher Höhe der Einheitswert auf die konkret am Verkoppelungsrezess H. beteiligten Flächen entfallen wäre. Somit sei anstelle der neuen Einheitswerte ein anderer Verteilungsfaktor gesucht und ab dem Haushaltsjahr 1977 an die auf die jeweiligen Eigentümer entfallenden Anteile am Gesamtaufwand der Grundstücksfläche angeknüpft worden. Das Verlangen, den Vertrag im Hinblick auf eine Anknüpfung an die Grundstücksfläche zu ändern, hat die Beklagte gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern mit Schreiben vom 22.12.1980 zum Ausdruck gebracht. Auch nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Ausbau von Wirtschaftswegen (Urteil vom 27.02.1980 – 9 C 2/79 –) könne ein Maßstab für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands zulässigerweise an die reine Grundstücksfläche anknüpfen.

Die Grundstücksfläche ist deshalb ein sachgerechter Maßstab für die Kostenverteilung. Die Anknüpfung an die Grundstücksfläche bemisst sich (noch) nach den Vorteilen, die den Eigentümern durch die Wegeunterhaltung zugutekommen. Der Maßstab ist plausibel; zumal auch der Kläger nicht aufgezeigt hat, wie die Kosten sonst verteilt werden sollten.

b) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - seitdem sie die Flächengröße als Verteilungsmaßstab heranzieht (1977) - bei der Ermittlung der umlagefähigen Fläche bebaute Flächen (Hof- und Gebäudeflächen), Bauland, Gartenland, Wege, Gräben, Gewässer, Straßen, Unland und Sportflächen nicht einbezieht.

Die Beklagte hat insoweit mit dem Schreiben vom 22.12.1980 eine Vertragsanpassung verlangt, die nachvollziehbar ist. Auf diesen Flächen wird mangels landwirtschaftlicher Bewirtschaftung kein Ertrag erzielt, der allerdings ursprünglich für die Kostenverteilung maßgeblich war. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Vorteil der Wegeunterhaltung nur auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen beziehe, weil die Wege und Gräben ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr dienten. Die anderen Flächen hätten von der Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege keinen Vorteil. Abgesehen davon war die „Dorflage“ von dem Rezess laut dessen Einleitung gar nicht betroffen.

c) Die Beklagte hat die umlagefähige Fläche vollständig und ordnungsgemäß ermittelt. Für die vom Kläger begehrte Einbeziehung von Flächen, die nicht Gegenstand des Rezesses waren, deren Eigentümer aber die nicht öffentlichen Wege nutzen, in die umlagefähige Fläche gibt es keine Rechtsgrundlage. Ebenso fehlt es an einer Rechtsgrundlage zur Umlage von Unterhaltungskosten, die bestimmten Grundstückseigentümern selbst entstehen. Soweit der Kläger darin eine Ungleichbehandlung sieht, ist diese durch den Rezess bedingt und hinzunehmen.

4. Die der Beklagten für die Unterhaltung der nicht öffentlichen Wege in den Jahren 2010 bis 2012 entstandenen Kosten konnten nicht anderweitig gedeckt werden. Nach § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses dürfen die Kosten der Unterhaltung nur auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, soweit sie nicht aus dem Erlös der der Gemeinde zustehenden Nebennutzungen der nicht öffentlichen Wege und Gräben gedeckt werden können. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dies zwischen 2010 und 2012 nicht der Fall war.

Grundsätzlich sind Holz und Strauchschnitt zwar verwertbare Rohstoffe. Allerdings erzielte die Beklagte aus dem entstehenden Schnittgut und Stammholz keine Erlöse. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich entschied, den anfallenden Baum- und Strauchschnitt vor Ort zu häckseln, als Mulch dort zu belassen und das Stammholz einem Recycling-Betrieb zu überlassen. Ob der Rezess die Beklagte verpflichtet, sich um eine Erlöserzielung zu bemühen, ist fraglich. Jedenfalls hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie solche Anstrengungen erfolglos unternommen hat. Soweit es den Abruf von Geldern der Jagdgenossenschaft betrifft, ist schon fraglich, ob die Pachtzinsen überhaupt eine Nebennutzung der betreffenden Wege darstellen. Denn die Mitgliedschaft der Beklagten in der Jagdgenossenschaft ist auch durch das Eigentum an anderen Flächen begründet. Jedenfalls ruft die Beklagte die Pachtzinsen nicht von der Jagdgenossenschaft ab und ist dazu nicht verpflichtet, zumal die Genossenschaft selbst einen Teil der Pachtzinsen in Wegeunterhaltung investiert.

VI. Damit liegen die Voraussetzungen für die Einziehung der Wegeunterhaltungskosten von den Eigentümern der am Rezess beteiligten Grundstücke grundsätzlich vor. Die Beklagte hat jedoch die „Kosten der Unterhaltung“ der nicht öffentlichen Wege und Gräben nicht rechtmäßig ermittelt.

a) Mit dem Begriff „Kosten der Unterhaltung“ sind diejenigen Kosten gemeint, die der Beklagten durch die Wege- und Gräbenunterhaltung entstehen bzw. die sie hierfür aufwendet. Da die Kostenerstattung nach § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses als Ausgleich dafür dient, dass die damalige politische Gemeinde H. ihre Flächen der Auseinandersetzung unterworfen hat und (jetzt) die Beklagte die Unterhaltungsarbeiten ausführt, umfasst sie nur die tatsächlich angefallenen Kosten der konkreten Unterhaltungsmaßnahmen.

Dazu können dem Grunde nach auch allgemeine Personal- und Sachkosten gehören. Wären nur die der Beklagten durch die Unterhaltungsmaßnahmen konkret entstehenden Aufwendungen (insbesondere Ausgaben für Kraftstoff und Verschleißteile der eingesetzten Gerätschaften) erstattungsfähig, hätte die Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich. Dies widerspräche ihrem Sinn und Zweck. Ferner setzt § 9 des Rezesses nicht voraus, dass die Kosten gerade „durch“ die Unterhaltungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. zu  § 19 Abs. 2 Satz 1 BPolG: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.09.2015 - 4 LB 13/14 -, juris, Rn. 39). Schließlich steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem heutigen Gebührenrecht. Danach können ebenfalls bestimmte Stundensätze für die eingesetzten Bediensteten vom Kostenschuldner gefordert werden (vgl. z.B. § 1 AllGO i.V.m. Nr. 26.3 des Kostentarifs; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO).

Allerdings sind nur die Personal- und Sachkosten erstattungsfähig, die einen konkreten Bezug zu den Unterhaltungsarbeiten haben. Die Kostenerstattungsregelung in dem Rezess soll der Beklagten keine vollständige Refinanzierung ermöglichen. Der Bauhof erledigt seine Aufgaben grundsätzlich im öffentlichen Interesse und, sofern für eine Kostenerstattung keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, unentgeltlich.

Deshalb können Vorhaltekosten - d.h. Kosten, die unabhängig von Einsätzen gleichmäßig das ganze Jahr - Tag für Tag und Stunde für Stunde - anfallen und allein dadurch entstehen, dass der Bauhof mit Personal und Gerätschaften bereitgehalten wird (LT-Drucks. 16/4451, S. 43; VG Göttingen, Urteil vom 09.04.2008 - 1 A 301/06 -, juris, Rn. 15 ff. m.w.N.; vom 24.05.2016 - 1 A 122/14 -, juris, Rn. 44; jeweils zum Feuerwehrrecht) - lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als Personal und Geräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Hieraus folgt zugleich, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1 : (24 Stunden x 365 Tage)) in Betracht kommen kann und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden unzulässig ist.

Daraus folgt ferner, dass insbesondere die Gebäudekosten des Bauhofs nicht erstattungsfähig sind, weil insoweit eine „Blockierung“ durch die konkreten Unterhaltungsarbeiten, wie dies in Bezug auf das für die Unterhaltungsmaßnahmen abgestellte Personal selbst der Fall ist, nicht stattfindet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -, juris, Rn. 34).

Nur insoweit ist der Entscheidung des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 08.11.2005 (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2016) zu folgen, wonach zu den Unterhaltungskosten auch die nachgewiesenen Kosten des städtischen Bauhof zählen, soweit die Arbeiten vorher zwischen Ortsbürgermeister und Bauhofleiter abgestimmt sind.

b) Diesen Maßstäben genügt die Kostenberechnung der Beklagten nicht. Zwar hat die Beklagte der Kostenaufstellung (Bl. 220 ff. Beiakte D) nur Unterhaltungsarbeiten an den von § 9 II Buchstabe B Ziffer 2 des Rezesses erfassten nicht öffentlichen Wegen und Gräben zu Grunde gelegt und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden (Personal und Maschinen) zutreffend erfasst. Allerdings hat die Beklagte die der Abrechnung zu Grunde gelegten Stundensätze für Personal und Maschinen unzutreffend durch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation ermittelt.

Bei den Personalkosten für die Bauhof-Mitarbeiter hat sie als Stundensätze (Stundenverrechnungssätze) im Jahr 2010 26,24 Euro, 2011 33,20 Euro und 2012 40,86 Euro zu Grunde gelegt (Bl. 220 ff. Beiakte D). In die Berechnung dieser Stundenverrechnungssätze für Personal sind auch allgemeine Betriebskosten des Bauhofs (z.B. für Strom, Wasser, Heizung, Telefon, Versicherungen, Unterhaltung von Grundstück, Geräten und Fahrzeugen) und des Friedhofs eingeflossen (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2016). Diese fallen unabhängig von der Wegeunterhaltung an und sind deshalb nicht erstattungsfähig. Ob eine Fremdfirma, wenn sie mit der Wegeunterhaltung beauftragt würde, derartige Kosten in ihre Stundensätze einrechnen würde, ist unerheblich.

Aus den von der Beklagten mit Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.08.2016 vorgelegten Berechnungen ergeben sich auch die reinen Lohnkosten (ohne allgemeine Betriebskosten des Bauhofs): Der aus den reinen Lohnkosten von der Beklagten gebildete Stundensatz (17,69 Euro für 2010; 22,55 Euro für 2011 und 28,56 Euro für 2012) ist jedoch ebenfalls rechtswidrig. Denn diesen Stundensatz hat die Beklagte ermittelt, indem sie die reinen Lohnkosten des Vorjahres durch die geleisteten (produktiven) Jahresstunden geteilt hat. Bei den sog. produktiven Jahresstunden blieben Urlaubszeiten, Krankheitstage, Feiertage und „unproduktiv geleistete Stunden“ unberücksichtigt. Die Lohnkosten wurden damit nur auf die Stunden umgelegt, in denen tatsächlich gearbeitet wurde. Die Zahl der Jahresstunden wäre jedoch deutlich höher und damit der Stundensatz deutlich niedriger, wenn die vollständigen Jahresstunden zu Grunde gelegt würden. Die Anknüpfung an die „produktiven“, tatsächlichen Arbeitsstunden widerspricht schon deshalb dem Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung in dem Rezess, weil sie zu einer Verlagerung des Krankheitsrisikos der Bauhof-Mitarbeiter auf die Kostenschuldner führt. Die Beklagte darf nicht darauf abstellen, welche Ausgaben durch eine Arbeitsstunde „wieder reingeholt“ werden können, sondern muss sich darauf beziehen, wie viel sie eine Arbeitsstunde kostet.

Abgesehen davon kann zur Ermittlung der Personalkosten nicht auf das Zahlenmaterial des Vorjahres abgestellt werden, wie es die Beklagte praktiziert. Vielmehr kommt es darauf an, welche Kosten in dem Jahr entstanden sind, in dem die Unterhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Insoweit hat die Beklagte keine Schätzungsbefugnis.

Die in der Kostenaufstellung (Bl. 220 ff. Beiakte D) veranschlagten Stundensätze für die Maschinen hat die Beklagte nach eigenen Angaben ermittelt, indem bei jeder Maschine Unterhaltungskosten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mit dem jeweils geltenden Abschreibungsbetrag addiert und die sich ergebende Summe durch die Anzahl der geleisteten Betriebsstunden dividiert wurde.

Diese Berechnungsmethode ist vom Rezess nicht gedeckt, weil die Unterhaltungskosten sich auf das Jahr beziehen müssen, in dem die jeweiligen Unterhaltungsarbeiten durchgeführt wurden (nicht auf Vorjahr) und weil die Gesamtkosten nicht auf die Betriebsstunden, sondern auf die Jahresstunden (1: (24 Std. x 365 Tage)) umzulegen sind.

Darüber hinaus ist die Berechnung der Beklagten in sich nicht schlüssig. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, in welchem Zeitraum die zu den einzelnen Maschinen (in Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.08.2016) genannten Betriebsstunden  angefallen sind. Zum anderen wurde zu dem Abschreibungsbetrag nicht der Betrag der Unterhaltungskosten des Vorjahres, sondern ein Durchschnittsbetrag der Unterhaltungskosten addiert. Aus welchen Zahlen dieser Durchschnitt gebildet wurde, ist nicht ersichtlich.

c) Eine Reduzierung der Stundensätze für Personal und Maschinen auf das noch zulässige Maß (§ 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO) oder eine Bestimmung der Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Verhältnisse, so dass die Behörde den Betrag neu errechnen kann (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO), scheidet hier aus, da das dafür erforderliche Zahlenmaterial (insbesondere die reinen Lohnkosten in 2012 sowie die jeweiligen Unterhaltungskosten der Maschinen) nicht vollständig vorliegt. Von den in § 113 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeiten wird deshalb kein Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.