Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.04.2008, Az.: 1 A 140/07
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 09.04.2008
- Aktenzeichen
- 1 A 140/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0409.1A140.07.0A
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Kosten eines Feuerwehreinsatzes
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts E., den Richter am Verwaltungsgericht F., die Richterin am Verwaltungsgericht G. sowie die ehrenamtlichen Richter H. und I.
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Kosten für den Einsatz von Personal und Geräten in Höhe von 5 226,00 Euro geltend gemacht hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenersatzanspruch der Beklagten für einen Feuerwehreinsatz.
Am 19.12.2006 trat während einer Fahrt auf der Bundesautobahn 7 aus einem defekten Stahlfass, das auf einem LKW der Klägerin befestigt war, die Flüssigkeit Methylethylketon UN 1993 aus; bei dieser Flüssigkeit handelt es sich um ein schnell verdunstendes, brennbares Lösungsmittel, dessen Dämpfe sehr leicht entzündlich sind und mit der Luft explosive Gemische bilden. Bei Menschen kann es Reizungen der Augen und der Atemwege sowie bei einer inhalativen oder oralen Aufnahme bereits nach kurzer Einwirkung Schädigungen des zentralen Nervensystems herbeiführen. Im Bereich des Parkplatzes "Hackelberg" kam es zwischen 14.14 Uhr und 16.10 Uhr zum Einsatz von zehn Feuerwehrleuten der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten - Ortsfeuerwehr Hedemünden - mit zwei Einsatzfahrzeugen und von weiteren zehn Feuerwehrleuten der Ortsfeuerwehr Hann. Münden mit weiteren drei Einsatzfahrzeugen. Dabei stellte die Feuerwehr fest, um welchen Stoff es sich handelte, und sicherte das defekte Fass in einem Edelstahl-Überfass, das zur Ausrüstung eines Feuerwehrfahrzeugs gehörte.
Nach Anhörung erließ die Beklagte gegenüber der Haftpflichtversicherung der Klägerin unter dem 26.03.2007 einen Kostenbescheid über 6 407,76 Euro. In der Begründung dieses Bescheides führte sie aus, die Klägerin sei für die Störung verantwortlich und damit nach der "Satzung (der Beklagten, Anm. des Gerichts) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr ... außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben" (im Folgenden Feuerwehrsatzung) kostenerstattungspflichtig. Es würden nur die zur Einsatzbewältigung tatsächlich erforderlichen Kräfte und Fahrzeuge in die Berechnung eingestellt. Dabei handele es sich um neun Feuerwehrmänner für jeweils zwei Stunden zu einem Stundensatz von jeweils 58,00 Euro (insgesamt 1 044,00 Euro), ein Fahrzeug "TLF 16/25" zum Stundensatz von 401,00 Euro (insgesamt 802,00 Euro), ein Fahrzeug "ELW 1" zum Stundensatz von 187,00 Euro (insgesamt 374,00 Euro), ein Fahrzeug "WLF Kran" zum Stundensatz von 1 121,00 Euro (insgesamt 2 242,00 Euro) sowie einen "Abrollcontainer Gefahrgut" zum Stundensatz von 382,00 Euro (insgesamt 764,00 Euro). Darüber hinaus wurde das Transportfass mit einem Preis von 1 181,76 Euro als Verbrauchsmittel in Rechnung gestellt.
Am 27.04.2007 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie rügt, die Kosten für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen hätten sich nach Neufassung der Satzung der Beklagten um ein Mehrfaches erhöht und verstießen gegen das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr. Die Feuerwehr sei im Rahmen der Erfüllung einer entgeltlichen Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 der Feuerwehrsatzung der Beklagten zum Einsatz gekommen, denn das Austreten des Giftes aus dem beschädigten Fass sei ein Unglücksfall gewesen. Es sei unzulässig, im Rahmen der Anforderung eines Kostenersatzes für einen derartigen Einsatz die gesamten Jahreskosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehr in Ansatz zu bringen und auf die wenigen Einsatzstunden umzulegen. Bei der Bezifferung der Personalkosten sei es unzulässig, Aus- und Fortbildungskosten anzusetzen. Die Positionen "Aufwendungen" unter Kostenart "56000" (insgesamt mehr als 56 000,00 Euro) seien nicht nachvollziehbar. Die Kosten für Ausrüstung und Kleingeräte (27,13 Euro pro Stunde) dürften nicht angesetzt werden. Eine "Umlage" in Höhe von 152 520,86 Euro sei nicht nachvollziehbar. Sofern es sich dabei um Kosten der allgemeinen Betriebsführung, kalkulatorische Kosten, Kosten der Feuerwehrgerätehäuser und Kosten der Grundstücksbewirtschaftung handeln sollte, seien diese nicht einsatzbezogene Vorhaltekosten. Sie hätten außer Betracht zu bleiben. Auch bei den Fahrzeugkosten sei der Ansatz einer "Umlage" nicht nachzuvollziehen. Abschreibungen dürften nicht ausschließlich auf die Einsatzstunden verteilt werden.
Unter dem 31.01.2008 erklärte der Kläger die Hauptsache hinsichtlich der Kosten des Transportfasses für erledigt, nachdem er das Fass im Einverständnis mit der Beklagten an diese zurückgegeben hatte und die Beklagte die entsprechenden Kosten nicht mehr fordert. Die Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an. Die Beteiligten haben insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 aufzuheben, soweit in ihm Kosten für Personal und eingesetztes Gerät in Höhe von 5 226,00 Euro erhoben worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger habe die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens zu tragen, denn das Transportfass habe durch sie berechnet werden dürfen. Sein Einsatz sei notwendig und eine Rückgabe nicht zu erwarten gewesen. Üblicherweise werde das Fass zusammen mit dem gefährlichen Inhalt entsorgt. Das Edelstahlfass gehöre auch zur Normbeladung des betreffenden Fahrzeuges und habe deshalb umgehend ersetzt werden müssen.
Im Übrigen führt die Beklagte aus, die nach der Satzung zugrunde gelegte Stundenpauschale für Personal beinhalte neben der Verdienstausfallentschädigung die Kosten für Ausstattung und Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrleute. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 3a der Feuerwehrsatzung gewesen. Es habe sich nicht um einen Pflichteinsatz, sondern um eine freiwillige Leistung auf Antrag des Fahrers der Klägerin gehandelt, so dass die Ausführungen der Klägerin zu § 26 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) nicht von Belang seien. Es handele sich vielmehr um eine Gebühr, deren Kalkulation nach § 5 NKAG erfolge. Aus- und Fortbildungskosten, die Kosten für das Feuerwehrgerätehaus und die Verwaltung sowie sämtliche sonstigen Vorhaltekosten seien notwendig, um die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. Die Kostenart "56000" beinhalte besondere Aufwendungen für Feuerwehrleute wie Dienst- und Schutzbekleidung oder persönliche Ausrüstungsgegenstände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit über die Kosten des Transportfasses gestritten und die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
Die Beklagte trägt für den erledigten Teil des Verfahrens die Kosten, denn die Feuerwehrsatzung stellt keine Grundlage dafür dar, der Klägerin die Kosten für das Edelstahlfass (1 181,76 Euro) in Rechnung zu stellen. Das Fass ist kein Verbrauchsmaterial, weil es im Regelfall und auch vorliegend wieder uneingeschränkt benutzt werden kann, nachdem es gereinigt worden ist. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe der Klägerin das Fass übereignet, denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es zu einer entsprechenden Willenserklärung ihrerseits nicht gekommen ist. Schließlich ersetzt auch der Vortrag der Beklagten, das Fass gehöre zur Ausstattung des betreffenden Fahrzeugs und habe sogleich neu beschafft werden müssen, nicht eine Rechtsgrundlage für die Kostenforderung. Im Übrigen hätte die Beklagte der Klägerin aufgeben können, das Fass binnen zwei Tagen gereinigt zurückzugeben; dies ist der Zeitraum, in dem auch die Ersatzbeschaffung vorgenommen wurde.
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 ist - soweit er nicht erledigt ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist entgegen der Auffassung der Beklagten § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG i.V.m. § 2a) und nicht § 3a) der Feuerwehrsatzung. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG können die Träger der Feuerwehr für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen. Die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen betreffen den Einsatz der Feuerwehren bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Sie sind unentgeltlich und deshalb einer Kostenersatzregelung nach Absatz 2 nicht zugänglich. Dementsprechend hat die Beklagte in dem hier einschlägigen § 2 ihrer Feuerwehrsatzung (entgeltliche Pflichtaufgaben) geregelt, dass Leistungen der Feuerwehr bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, kostenersatzpflichtig sind (§ 2a) Feuerwehrsatzung).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a) Feuerwehrsatzung sind hier erfüllt. Zunächst liegt kein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich eine Person in akuter Lebensgefahr befand, weil aus dem defekten Stahlfass auf dem Parkplatz "Hackelberg" an der BAB A 7 Methylethylketon UN 1993 austrat. Die Feuerwehr ist vielmehr im Rahmen ihrer Pflicht zur Hilfeleistung nach § 1 NBrandSchG tätig geworden, ohne dass eine akute Lebensgefahr für Menschen bestand. Unter Hilfeleistung im Sinne des NBrandSchG versteht man die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (§ 1 Abs. 1 NBrandSchG). Im vorliegenden Fall geht es um eine Hilfeleistung bei einem Unglücksfall. Unter Unglücksfällen sind größere Schadensereignisse aller Art zu verstehen. Es muss sich um die plötzliche Verschlechterung eines Zustandes handeln, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstandes oder einer Katastrophe erfüllt sind (Scholz/Runge/Thomas, Kommentar zum NBrandSchG, 6. Auflage, § 2 Rn. 3). Aufgrund der gesundheitsgefährdenden Wirkung stellte das ausgetretene Methylethylketon UN 1993 eine Unfallgefahr für Menschen dar. Insofern lag ein Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs. 1 NBrandSchG, § 2a) Feuerwehrsatzung vor. Es handelte sich deshalb um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr. Aufgrund der Gefährlichkeit des Stoffes war die Beseitigung durch die Fachkräfte der Feuerwehr notwendig und keine freiwillige Aufgabe. Soweit § 3a) der Feuerwehrsatzung die Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffe den freiwilligen Leistungen zuordnet, kann dies nur so verstanden werden, dass hier Fälle gemeint sind, die noch nicht die Qualität eines Unglücksfalls erreicht haben.
Nicht entschieden werden musste deshalb die Frage, ob die in der Feuerwehrsatzung vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Kostenersatz bei entgeltlichen Pflichtaufgaben und einer Gebühr bei freiwilligen Leistungen überhaupt rechtlich zulässig ist. Dies könnte im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, dass das NBrandSchG ein geschlossenes System von Rechtsgrundlagen bildet, das die finanziellen Folgen des Feuerwehreinsatzes regelt (Urteil vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 -, NdsVBl. 1999, 67 ff.), zweifelhaft sein. § 26 NBrandSchG sieht in Abs. 2 nämlich nur einen Kostenersatz und keine Gebührenpflicht vor und unterscheidet nur zwischen Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 sowie anderen Leistungen.
Die Klägerin wäre auch die richtige Kostenschuldnerin. Nach § 4 Abs. 1, 1. Spiegelstrich der Feuerwehrsatzung bestimmt sich der Kostenschuldner bei Leistungen nach § 2a) der Satzung nach § 26 Abs. 4 NBrandSchG. Kostenerstattungspflichtig ist danach u.a. derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 26 Abs. 4 Nr. 2 NBrandSchG). Der Fahrer der Klägerin übte die tatsächliche Gewalt über das beschädigte Fass mit Methylethylketon UN 1993 aus.
Dem Kostenersatzanspruch der Beklagten fehlt aber eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, soweit es um die Höhe der geltend gemachten Kosten geht. Zwar durfte die Beklagte in ihrer Feuerwehrsatzung nach § 26 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz NBrandSchG Pauschalen für die nach § 26 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz zu erstattenden Kosten festlegen. Jedoch sind die in dem Kosten- und Gebührentarif der Feuerwehrsatzung festgesetzten Erstattungsbeträge materiell-rechtlich unwirksam, da die zugrunde gelegten Kosten nicht in dieser Höhe in die Berechnung der Pauschalen einbezogen werden durften.
Bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz NBrandSchG können nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zugrunde gelegt werden. Dies hat die Beklagte aber getan. Sie hat bei ihrer Kalkulation sämtliche im Jahr anfallenden Vorhaltekosten - das sind die Kosten, die allein dadurch entstehen, dass die Feuerwehr mit ihrem Personal und ihren Einsatzgeräten bereit gehalten wird, ohne dass es bereits zu Einsätzen gekommen ist - lediglich auf die - voraussichtlichen - Jahreseinsatzstunden anstatt auf die gesamten Jahresstunden umgelegt. Deshalb enthalten die Pauschalbeträge auch diejenigen Vorhaltekosten, die außerhalb des konkret abgerechneten Einsatzes angefallen sind.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, ihre Berechnungsmethode sei durch § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG gedeckt. § 5 NKAG regelt die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Nach Abs. 1 Satz 2 soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken. Für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr gilt dieser Kostendeckungsgrundsatz jedoch nicht. § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG berechtigt nicht zur Erhebung von Gebühren, sondern zur Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches. § 1 NKAG stellt ausdrücklich klar, dass dieses Gesetz nur für Steuern, Gebühren und Beiträge gilt. Eine entsprechende Anwendung auf Kostenersatzansprüche ist nicht vorgesehen. Dem Kostenersatz nach § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG unterfallen daher nur die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Vorhaltekosten können lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als das Feuerwehrpersonal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben.
Dies folgt unmittelbar aus dem NBrandSchG und den dort getroffenen Regelungen über die Kosten der Feuerwehren. Nach den §§ 1, 2 und 25 NBrandSchG haben grundsätzlich die örtlichen Aufgabenträger die Kosten der Einsätze ihrer Feuerwehr zu tragen. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich normiert (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). Für Dritte ist der Einsatz der Feuerwehr nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kostenpflichtig. So gibt es neben § 26 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG weitere Kostenersatzvorschriften. § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen eine benachbarte Gemeinde zum Kostenersatz, wenn sie von einer anderen Gemeinde Nachbarschaftshilfe erhalten hat. Ferner kann eine Erstattung bei einer Sicherheitswache (§ 28 Abs. 1 Satz 4 NBrandSchG) verlangt werden. § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche bei der Gefahrenbekämpfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG. Aus dieser selektiven Regelung von Erstattungsansprüchen, die jeweils eine besondere Zurechnung des Einsatzes oder die Erforderlichkeit der Vorhaltung mit der Kostenerstattungspflicht verbinden, folgt die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus den Mitteln des Aufgabenträgers (§ 25 Abs. 1 NBrandSchG). Da die Feuerwehr ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG zum großen Teil unentgeltlich erbringt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG), können die Vorhaltekosten nur insoweit Berücksichtigung finden, als das Personal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Hieraus folgt zugleich, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1: (24x365)) in Betracht kommen kann, und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden - wie es die Beklagte getan hat - unzulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2004 - 12 A 1382/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof , Urteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -(sämtliche Urteile veröffentlicht bei JURIS).
Nur die erstgenannte Berechnungsweise führt auch zu einer gerechten Abrechnung der Kosten, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht wird. Denn die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein kann als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird.
Bei einer Aufteilung der Vorhaltekosten im Verhältnis 1: (24 × 365) der Jahreskosten der von der Beklagten in Rechnung gestellten Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrmänner ergäbe sich ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger wäre, als die der Rechnung zugrundegelegten Stundensätze. Eine Reduzierung der Stundensätze auf das noch zulässige Maß scheidet hier aus, da nicht die Kammer, sondern nur der Rat der Beklagten befugt ist, den Kostentarif für den Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrmänner durch eine neue Satzung festzulegen.
Dem Klageantrag war danach in vollem Umfang zu entsprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.