Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 23.04.2008, Az.: 4 B 66/08
Betreiberpflichten bezüglich Abfallbehandlungsanlagen bzw. Abfallentsorgungsanlagen; Erlass einer nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung; Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur Lagerung und Behandlung sowie Verwertung von Elektroschrott und Elektronikschrott; Stilllegung und Beseitigung einer aus drei Hallen bestehenden Abfallanlage wegen der Lagerung von Chemikalien ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 23.04.2008
- Aktenzeichen
- 4 B 66/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2008:0423.4B66.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG
- § 17 BImSchG
- § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG
- § 11 KrW-/AbfG
- § 21 KrW-/AbfG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
Verfahrensgegenstand
Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bei Abfallbehandlungsanlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Abfallbehandlungs- bzw. -entsorgungsanlagen bezieht sich die aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG folgende Betreiberpflicht ausschließlich auf solche Abfälle, die in der Anlage selbst erzeugt werden, nicht aber auf solche, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zur Behandlung bzw. Entsorgung in die Anlage eingebracht werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in M., Ortsteil N., eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikschrott. Mit Bescheid vom 20.11.2007 und mehreren Ergänzungsbescheiden untersagte der Antragsgegner unter Anordnung sofortiger Vollziehung wegen diverser Mängel der Anlage die Annahme und Behandlung von Abfällen. Mit Bescheid vom 20.2.2008 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin jeweils zeitlich befristete Aussetzungen der Betriebseinschränkung vom 20.11.2007 in Aussicht, wenn sie den zeitlich gestaffelten Anordnungen des Bescheides Folge leistet. Nach Erfüllung der ersten Auflagen setzte der Antragsgegner die Betriebseinschränkung zunächst vom 13.3.2008 bis zum 31.5.2008 aus.
Im November 2007 stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin in O., Ortsteil P. (Q.), eine weitere Anlage zur Lagerung von Chemikalien und Abfällen betreibt, ohne die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu besitzen. Unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte der Antragsgegner am 7.12.2007 die Stilllegung und Beseitigung der aus drei Hallen bestehenden Anlage. Nachdem zwei der Hallen nahezu vollständig geräumt worden waren, ergänzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.2.2008 die vorangegangene Verfügung um die Anordnung des sofortigen Beginns der Räumung der dritten Halle (Halle C). Gleichzeitig drohte er für den Fall, dass die Halle nicht bis zum 31.3.2008 - hinsichtlich eines besonders markierten Teiles bis zum 10.3.2008 - geräumt ist, die Ersatzvornahme an. Mit der Räumung der Halle ist - soweit ersichtlich - bislang nicht begonnen worden.
Mit Bescheid vom 28.3.2008 verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, dass in der Anlage in N. keine Abfälle von externen Dritten mehr angenommen werden dürfen, solange die Entsorgung der illegal am Standort Q. ausgelagerten Abfälle nicht abgeschlossen ist. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid: Am nicht genehmigten Standort Q. lagerten neben Chemikalien Abfälle, die teils nach Vorbehandlung, teils direkt - ohne weitere Behandlung - aus der Anlage in N. stammten. Sie seien damit dauerhaft aus dem vorgesehenen Stoffkreislauf des Anlagenbetriebes ausgesondert worden. Die Antragstellerin habe somit gegen ihre Betreiberpflicht verstoßen, Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Da die illegal gelagerten Abfälle bislang nicht entfernt worden seien, solle die Antragstellerin über ein Verbot, Abfälle von Dritten anzunehmen, zur Räumung der illegal ausgelagerten Abfälle angehalten werden. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin weitere Abfälle annehme, während der rechtswidrige Zustand am Standort Q. fortdauere. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der Anlage in N. habe gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Verwertung und Entsorgung anfallender Abfälle zurückzutreten. Zudem habe die Antragstellerin durch die Annahme der illegal gelagerten Abfälle Einnahmen erzielt, die sie nunmehr für die Verwertung bzw. Entsorgung einzusetzen habe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, weil die illegal gelagerten Abfälle eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellten. Da eine Räumung im Wege der Ersatzvornahme absehbar sei, bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, keinen weiteren Abfall entstehen zu lassen, der mit einem erheblichen Kostenrisiko für die Allgemeinheit entsorgt werden müsste.
Mit Schreiben vom 2.4.2008 hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben und am Folgetag um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor:
Bei dem in P. gelagerten Elektroschrott handele es sich um Einsatzstoffe der Abfallbehandlungsanlage N. und nicht um Abfall. Die vorübergehende Auslagerung begründe keine Abfalleigenschaft. Rechtswidrigen Zuständen in P. könne der Antragsgegner lediglich mit Anordnungen, die sich unmittelbar auf diese Anlage bezögen, begegnen. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig, weil der Betrieb zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf laufende Einnahmen angewiesen sei. Das Verbot der Annahme von Abfällen Dritter wirke existenzvernichtend, weil der Betrieb bereits in der Vergangenheit längere Zeit untersagt worden sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2.4.2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.3.2008 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft die Argumente seines Bescheides und ergänzt: Die Verfügung rechtfertige sich auch nach den §§ 21 KrW-/AbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 bzw. § 11 KrW-/AbfG. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.
II .
Der gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Das Gericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin, aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfs vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Dabei überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Der mit Widerspruch angegriffene Bescheid vom 28.3.2008 kann nach gegenwärtigem Sachstand weder auf § 17 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG noch auf §§ 21, 5 Abs. 2, 11 KrW- /AbfG gestützt werden, so dass die gesetzliche Grundentscheidung, dem Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen, wiederherzustellen ist.
Gem. § 17 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG kann die Behörde auch nach Erteilung einer Anlagengenehmigung Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG und den hierzu ergangenen Verordnungen ergebenden Pflichten erlassen. Zu den Pflichten der Betreiber einer - wie hier - genehmigungspflichtigen Anlagen gehört es u.a., die genehmigungsbedürftige Anlage so zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; die Verwertung und Beseitigung der Abfälle hat nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und der sonstigen für Abfälle geltenden Vorschriften zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG).
Die (unstreitig) illegale Abfalllagerung am Standort P. ist nach gegenwärtigem Sachstand und bei summarischer Prüfung nicht als Verstoß gegen die sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten eines Betreibers anzusehen.
Die Vermeidungs-, Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht besteht ausschließlich für solche Abfälle, die beim Betrieb der Anlage anfallen. Bei Abfallentsorgungsanlagen sind dies nur solche Abfälle, die in der Anlage selbst (z.B. als Rückstand nach der Verbrennung von Abfall) erzeugt werden, nicht aber solche, die in Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zur Entsorgung in die Anlage eingebracht werden (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2007, § 5 BImSchG Rn. 174; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 5 Rn. 84; Fluck, UPR 1997, 234, 237f). Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, durch die bei der Produktion entstehende "Reststoffe" (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.9.1994 - BGBl. I S. 2705 - geltenden Fassung) möglichst vermieden werden sollten. Als Reststoffe wurden alle Stoffe angesehen, die bei der Energieumwandlung oder bei der Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen entstehen, ohne dass der Zweck des Anlagebetriebs hierauf gerichtet ist (Rebentisch, NVwZ 1995, 639; s.a. die entspr. Definition zum Entledigungswillen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG). Die Einführung des Terminus "Abfall" in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG diente lediglich der Anpassung an das KrW-/AbfG, ohne dass hierdurch eine materiell-rechtliche Änderung des Regelungsgehalts beabsichtigt war (Rebentisch, a.a.O., S. 640). Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich eine Beschränkung auf in der Anlage entstehende Abfälle. Denn der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist auf den Anfall von Abfall (an anderen Entstehungsorten) angewiesen und kann auf eine Vermeidung nur im eigenen Betrieb hinwirken.
Bei den in P. eingelagerten Stoffen (gemeint ist wohl in Halle C), von deren Entsorgung der Antragsgegner den Weiterbetrieb der Anlage N. abhängig macht, ist nicht einmal feststellbar, dass sie ausschließlich aus der Anlage N. stammen. Denn in der Halle befinden sich neben Elektroteilen und -schrott auch Chemikalien, Autoreifen und andere Gegenstände, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Anlage N. nicht offensichtlich ist. Aber auch soweit sich der Bescheid (lediglich) auf Elektroteile und -schrott beziehen sollte, der aus der Anlage N. stammt, ist nicht hinreichend erkennbar, dass es sich hierbei um Abfälle im o.g. Sinne handelt.
Nach den Angaben des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid vom 28.3.2008 handelt es sich nur teilweise um in der Anlage N. bereits behandelten Schrott. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Behandlung insoweit bereits abgeschlossen ist und es sich somit um in der Anlage entstandenen Abfall handelt oder ob noch eine weitere Verwertung erfolgen soll, es sich mithin noch um Einsatzstoffe in der Produktion handelt. Die Frage bedarf allerdings keiner Klärung im vorliegenden Verfahren, weil sich nach dem Bescheid des Antragsgegners daneben unbehandelte, aus der Anlage N. in das Lager P. ausgelagerte Elektroteile befinden. Auch aus dem auf die Halle C bezogenen Bescheid des Antragsgegners vom 22.2.2008 (S. 3 Ziffer III.5.) ergibt sich, dass in der Halle zum Teil unbehandelter Elektroschrott lagert. Unbehandelter Elektroschrott dient jedoch nach dem Betriebszweck der Abfallbehandlungsanlage der Produktion und stellt regelmäßig keinen Abfall i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG dar.
Eine einschränkende Auslegung des Bescheids dahingehend, dass er sich nur auf Elektroschrott bezieht, dessen Behandlung zur Verwertung abgeschlossen ist, ist angesichts der weitgehenden Formulierung "Entsorgung der illegal am Standort Q. ausgelagerten Abfälle" und der fehlenden Bestimmbarkeit des endgültig behandelten Schrotts nicht möglich und von dem Antragsgegner offenbar auch nicht beabsichtigt.
Dem Abfallbegriff unterfallen die in P. gelagerten Gegenstände auch nicht deshalb, weil diese nach Auffassung des Antragsgegners dauerhaft dem Produktionsprozess entzogen worden sind. Zwar ist vorstellbar, dass in einer Abfallbehandlungsanlage als Einsatzstoff angenommener Abfall seine ursprüngliche Zweckbestimmung auch ohne vorherige Behandlung verliert und damit zum Abfall i.S.d. § 5 Abs. S. 1 Nr. 3 BImSchG werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Abfälle lediglich zur Gewinnmaximierung angenommen werden, ohne dass die ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung sichergestellt oder beabsichtigt ist. Gewisse Anhaltspunkte bestehen insoweit aufgrund der Tatsache, dass das Lager in P. die Kapazität der Anlage N. um ein Vielfaches übersteigt, sich die Antragstellerin insoweit einem Genehmigungsverfahren entzogen hat und ein konkretes Konzept für die Verwertung offensichtlich nicht bestand und bis heute nicht besteht. Für die Bestätigung der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides und damit einer Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung, einem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen, fehlt es jedoch gegenwärtig an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme eines auf die Einsatzstoffe gerichteten Entledigungswillens. Der Geschäftsführer der Antragstellerin übt noch die Sachherrschaft über das Lager in P. aus und hat mehrmals erklärt, den Elektroschrott in der Anlage N. nach und nach verwerten zu wollen. Zudem bestand der Plan, das Unternehmen umzusiedeln und zu erweitern und den in P. gelagerten Elektroschrott in der erweiterten Anlage zu verwerten. Es ist danach nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin die Stoffe für den Fall der Verwirklichung einer geplanten Betriebserweiterung tatsächlich in den Produktionsprozess rückführen wollte.
Die Verfügung kann auch nicht auf die §§ 21 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 2 bzw. § 11 KrW-/AbfG gestützt werden. Die §§ 5 und 11 KrW-/AbfG setzen voraus, dass die Antragstellerin Abfallbesitzerin bzw. - erzeugerin ist. Der hier streitgegenständliche Elektroschrott unterfällt jedoch nach dem oben Ausgeführten nicht dem Abfallbegriff. Im Übrigen verdrängt § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG im Immissionsschutzrecht die allgemeinen Grundpflichten der Abfallbesitzer und -erzeuger, so dass die §§ 5, 13 KrW-/AbfG daneben nicht anwendbar sind (§ 9 KrW-/AbfG; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Auflage 2003, § 31 Rn. 52).
Ob eine Anordnung gleichen Inhalts aufgrund anderer Vorschriften möglich wäre (etwa wegen eines Verstoßes gegen die sich aus der Anlagengenehmigung ergebenden Betreiberpflichten), hat das Gericht nicht zu prüfen, weil es sich bei der Anordnung nach § 17 BImSchG um eine Ermessensentscheidung handelt und der Antragsgegner dieses Ermessen nur hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG ausgeübt hat.
Da der Antragsgegner unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.