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Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Amtliche Abkürzung
NuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196 - VORIS 21141 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch "Menschen mit Behinderungen", der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht.
Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten.

Inhaltsübersicht(1)§§
Zweck des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Beratung und Information3
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner4
Anforderungen an den Betrieb eines Heims5
Einzelzimmerwünsche6
Anzeigepflichten7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten8
Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft9
Beratung bei Mängeln in Heimen10
Anordnungen bei Mängeln11
Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung12
Untersagung des Betriebs13
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage14
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften15
Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen16
Verordnungsermächtigungen17
Ordnungswidrigkeiten18
Zuständigkeiten19
Übergangsregelung20
Evaluierung21
Inkrafttreten22

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.