Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Amtliche Abkürzung
- NuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196 - VORIS 21141 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem neueren Sprachgebrauch "Menschen mit Behinderungen",
der auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, weil dieser Sprachgebrauch dem Gleichstellungsgedanken und den heutigen
Vorstellungen der Betroffenen eher entspricht.
Dem § 6 des Gesetzes liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Menschen in unterstützenden Wohnformen regelmäßig wünschen, in einem Einzelzimmer leben zu können, und dass diese Wünsche mit Rücksicht auf die Achtung der Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) von allen Beteiligten berücksichtigt werden sollten.
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Zweck des Gesetzes | 1 |
Geltungsbereich | 2 |
Beratung und Information | 3 |
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner | 4 |
Anforderungen an den Betrieb eines Heims | 5 |
Einzelzimmerwünsche | 6 |
Anzeigepflichten | 7 |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | 8 |
Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft | 9 |
Beratung bei Mängeln in Heimen | 10 |
Anordnungen bei Mängeln | 11 |
Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung | 12 |
Untersagung des Betriebs | 13 |
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage | 14 |
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften | 15 |
Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen | 16 |
Verordnungsermächtigungen | 17 |
Ordnungswidrigkeiten | 18 |
Zuständigkeiten | 19 |
Übergangsregelung | 20 |
Evaluierung | 21 |
Inkrafttreten | 22 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.