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  • ab 06.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 11 NuWG - Anordnungen bei Mängeln

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Amtliche Abkürzung
NuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Stellt der Betreiber eines Heims Mängel nicht ab, so kann die Heimaufsichtsbehörde die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Anordnungen treffen. 2Anordnungen nach Satz 1 sind auch vor Aufnahme des Heimbetriebs zulässig, wenn Mängel nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 festgestellt werden.

(2) 1Anordnungen sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs auszugestalten. 2Anordnungen, die eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Folge haben können, sind im Benehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen, zu treffen.

(3) 1Anordnungen gegenüber dem Betreiber eines nach § 72 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs zugelassenen Heims, die eine Erhöhung der nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, sind im Benehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien zu treffen. 2Gegen Anordnungen nach Satz 1 kann auch die Pflegekasse Klage erheben.