Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196 - VORIS 21141 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Präambel
Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch "behinderte Menschen" nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung "Menschen mit Behinderungen", die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde.
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Zweck des Gesetzes | 2 |
Beratung und Information | 3 |
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner | 4 |
Anforderungen an den Betrieb eines Heims | 5 |
Einzelzimmerwünsche | 6 |
Anzeigepflichten | 7 |
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | 8 |
Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft | 9 |
Beratung bei Mängeln in Heimen | 10 |
Anordnungen bei Mängeln | 11 |
Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung | 12 |
Untersagung des Betriebs | 13 |
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage | 14 |
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften | 15 |
Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen | 16 |
Verordnungsermächtigungen | 17 |
Ordnungswidrigkeiten | 18 |
Zuständigkeiten | 19 |
Inkrafttreten | 20 |