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Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196 - VORIS 21141 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Die Gesetzesfassung folgt dem bisherigen bundesrechtlichen Sprachgebrauch "behinderte Menschen" nur deshalb, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, die sich aus einer abweichenden landesgesetzlichen Bezeichnung ergeben würden, aber in dem Bewusstsein, dass stattdessen die Bezeichnung "Menschen mit Behinderungen", die auch in der UN-Übereinkunft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet wird, dem Gleichstellungsgedanken und dem neueren Sprachgebrauch entsprechen würde.

Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Zweck des Gesetzes2
Beratung und Information3
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner4
Anforderungen an den Betrieb eines Heims5
Einzelzimmerwünsche6
Anzeigepflichten7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten8
Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft9
Beratung bei Mängeln in Heimen10
Anordnungen bei Mängeln11
Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung12
Untersagung des Betriebs13
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage14
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften15
Befreiungen zur Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen16
Verordnungsermächtigungen17
Ordnungswidrigkeiten18
Zuständigkeiten19
Inkrafttreten20