§ 4 NuWG - Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Amtliche Abkürzung
- NuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung oder Freizeitgestaltung mit. 2Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes erbracht worden sind. 3Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- oder sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr zu einer Bewohnerversammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine Vertrauensperson hinzuziehen kann.
(2) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung in einem Heim werden von dessen Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt. 2Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims. 3Es können in angemessenem Umfang auch volljährige Angehörige und sonstige volljährige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsichtsbehörde vorgeschlagene Personen in die Bewohnervertretung gewählt werden.
(3) Die Heimaufsichtsbehörden sorgen für die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder von Bewohnervertretungen über die Wahl zu den Bewohnervertretungen und deren Befugnisse sowie über die Möglichkeiten der Mitwirkung.
(4) 1Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung in einem Heim nicht gebildet werden kann, werden ihre Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen, die oder der von der Heimaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Heimleitung bestellt wird. 2Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher ist ehrenamtlich tätig. 3Die Heimaufsichtsbehörde kann von der Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(5) 1Der Betreiber erläutert der Bewohnervertretung oder den sonstigen nach Absatz 4 Mitwirkungsberechtigen rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach dem Elften oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die Gründe sowie die Angemessenheit einer angestrebten Entgelterhöhung und gibt ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; auf Verlangen gewährt er zur Vorbereitung der Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen. 2Die Stellungnahme ist den Kostenträgern vor Beginn der Verhandlungen durch den Betreiber zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(6) 1Für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten unterstützenden Wohnformen gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 5, dass die Heimaufsichtsbehörde auf Antrag der Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher bestellen kann. 2In diesem Fall gelten die in § 17 Abs. 3 Nr. 3 genannten Vorschriften entsprechend.