Sozialgericht Aurich
Urt. v. 16.12.2015, Az.: S 13 SO 55/12

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
16.12.2015
Aktenzeichen
S 13 SO 55/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 41889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid vom 16.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 899 EUR an Leistungen der Eingliederungshilfe anlässlich einer F. -Reise vom 09.05. bis 14.05.2012 zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) anlässlich einer Reise nach F. im Jahre 2012.

Der Kläger ist am G. 1988 geboren und lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in H ... Er leidet seit seiner Geburt an einer schweren Muskelerkrankung und einer Kollagenstörung mit Überdehnbarkeit der Haut (Ehlers-Danlos-Syndrom). 1992 stellte das zuständige Landesamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest und zuerkannte die Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B". Ebenfalls ist beim Kläger die Berechtigung zum Bezug der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III anerkannt. Der Kläger braucht umfängliche Hilfen im alltagspraktischen Bereich. Er nutzt einen selbstfahrenden Rollstuhl und ist bereits wegen dieser Einschränkung auf umfängliche Hilfe im Alltagsbereich bzw. in der Bewältigung der alltäglichen Anforderungen angewiesen. Der Kläger lebte im streitigen Zeitraum im Haushalt seiner früheren Pflegeeltern. Er ist Mitglied einer christlichen Gemeinschaft und engagiert sich im Rahmen dieses christlichen Hintergrundes umfänglich. Diese christliche Gemeinschaft, der der Kläger zugehörig ist, hat ein europaweites Zentrum in F ... Die christliche Gemeinschaft führte jährliche Zusammenkünfte in der Art eines "Kirchentages" in F. mit ca. 10.000 bis 20.000 Teilnehmern durch. Der Kläger besuchte jedenfalls 2010 und später diese Zusammenkünfte in F. einmal im Jahr.

Auf einen diesbezüglichen Antrag erhielt der Kläger mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 die Kosten einer Begleitperson für eine F. -Reise zu einer solchen christliche Zusammenkunft bzw. christlichen Konferenz bewilligt. Gleichermaßen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2010 diese Kosten auf neuerlichen Antrag des Klägers im Folgejahr.

Der Kläger erhält zuletzt aufgrund des Bescheides vom 6. März 2012 ein persönliches Budget zur "Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" vom Beklagten in Höhe von 365,- EUR im Jahre 2012. Dieses Geld soll die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen Begleitung des Klägers bei Freizeitaktivitäten abdecken. Sie basieren darauf, dass 34 Stunden pro Monat zu einem Stundensatz von 7,50 EUR angesetzt werden zuzüglich 110,- EUR Sachkosten für die Begleitperson (100,- EUR Fahrtkostenpauschale sowie 10,- EUR weitere Kostenpauschale).

Am 7. März 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten weitere Leistungen der Eingliederungshilfe für eine neuerliche Fahrt nach F ... Diese Kosten bezifferte er vorläufig in Höhe von Betreuungskosten an 6 Tagen mit jeweils 80,- EUR, Fahrtkosten in Höhe von 150,- EUR, Kosten für die Nutzung des Eurotunnels in Höhe von 80,- EUR sowie Unterbringungskosten für 5 Nächte in Höhe von 400,- EUR. Er erläuterte mit seinem Antrag, dass er "einmal rauskommen wolle" und die Metropole F. besuchen wolle. Mit in diesem Verfahren streitigem Bescheid vom 16. April 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil eine Reise für den Kläger nicht wegen fehlender Außenkontakte erforderlich sei. Der Kläger engagiere sich in bekannter Weise vielfältig und agiere auch ohne Reise nach F. mit anderen auch nicht behinderten Menschen. In seinem Widerspruch vom 30. April 2012 legte der Kläger dar, er wolle insbesondere eine Weltstadt vertieft kennenlernen, eine fremde Sprache in einer diesbezüglichen Heimatnation vertiefen und vor allem zahlreiche Bekannte in F. treffen. Er erläuterte, dass es ihm nicht um seine eigene Reisekosten mit dem Antrag gehe, sondern alleine um die Kosten der Begleitperson. Diese sei behinderungsbedingt erforderlich.

Mit streitigem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, worin er sich auf weiterhin die gleichen Aspekte stützte, die bereits der ablehnenden Grundentscheidung zugrunde lagen. Der Kläger führt vom 9. bis zum 14. Mai 2012 die Reise nach F. durch. Er reiste nicht alleine, sondern in Begleitung verschiedener Bekannter bzw. Mitglieder seiner früheren Pflegefamilie. Die Hinfahrt führte er mit einer weiteren Person als Betreuungsperson mit dem PKW durch. Er nutzte einen PKW und fuhr durch den Eurotunnel. Für die Strecke der Anreise von 620 km setzte er Gesamtkosten von 186,- EUR Kilometerpauschale an und für die Nutzung des Eurotunnels einen gerundeten Betrag von 60,- EUR für beide Personen. Der Betreueranteil wurde vom Kläger auf die Hälfte dieser ganzen Kosten beziffert. In F. nutzte der Kläger gemeinsam mit vier weiteren Personen eine Unterkunft in der Art einer Ferienwohnung zu Gesamtkosten von 1.167,78 EUR, Betreueranteil von 1/5. Die Rückfahrt wiederum absolvierte der Kläger im PKW gemeinsam mit nunmehr drei weiteren Personen zu Kosten einer Kilometerpauschale von 186,- EUR und 63,- EUR für die Nutzung des Eurotunnels. Der Betreueranteil wurde vom Kläger in seinem Vorbringen mit einem 1/4, also 15,75 EUR bzw. 46,50 EUR beziffert. Des Weiteren setzte er an Aufwandsentschädigungspauschale für die Betreuung 6 Tage a' 80,- EUR an, insgesamt 480,- EUR. Die Gesamtkosten der Begleitung bezifferte der Kläger dementsprechend mit 899,- EUR gerundet.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er vom Beklagten die Kosten seiner Begleitung für die F. -Reise im Jahre 2012 beanspruchen könne. Es habe sich zwar nicht um eine Reise zur christlichen Konferenz wie in den Vorjahren gehandelt, aber es habe sich ebenfalls - wie in den Vorjahren- um das einmal jährliche Treffen der Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft gehandelt. Zwar habe keine förmliche Konferenz stattgefunden, aber auch die bereits im Vorfeld beabsichtigte Teilnahme an Gottesdiensten führe zu einer besonderen Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Form der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Die Kosten seien nicht unangemessen hoch und lägen im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung. Im Jahre 2012 fand die jährliche Zusammenkunft der Glaubensgemeinschaft in F. jedoch nicht statt. Diese wurde aufgrund der massiv erhöhten Kosten wegen der Sommerolympiade in F. in diesem Jahr nicht durchgeführt. Der Kläger fuhr dennoch zu einem jährlichen Treffen mit anderen Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft nach F ... Im Zeitraum seiner Reise fand - jedoch nicht geplant - eine Zusammenkunft junger Menschen statt, die ca. 1000 Teilnehmer hatte, an der Kläger dann teilnahm.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, anlässlich einer F. -Reise vom 09.05. bis 14.05.2012 Leistungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 899,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe anlässlich einer F. -Fahrt im Jahr 2012 nicht in Betracht käme. Diese Fahrt sei nicht notwendig zur Förderung der Begegnung und dem Umgang mit nicht behinderten Menschen. Ein diesbezüglich erforderlicher Gemeinschaftsanteil sei nicht nachgewiesen.

Die Kammer hat eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit am 16. Dezember 2015 durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden. Ebenfalls sind drei seiner Mitreisenden als Zeugen geladen gewesen, dann aber ebenfalls nur informatorisch und bestätigend zu den Angaben des Klägers angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das in den Akten befindliche Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gegenstand der Entscheidungsfindung waren der Inhalt der mündlichen Verhandlung, wie er sich nach dem Protokoll darstellt, der Inhalt der Gerichtsakten sowie der Inhalt der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der streitige Bescheid vom 16. April ist auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann anlässlich einer Reise nach F. im Jahre 2012 vom Beklagten Eingliederungshilfeleistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII für die Kosten seiner behinderungsbedingt zwingend erforderlichen Begleitung beanspruchen. Diese Kosten kann er in voller von ihm dargetaner Höhe beanspruchen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den Regelungen der §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), hier insbesondere § 58 SGB IX. Der Kläger kann die Kosten der Begleitperson für die F. -Reise im Jahre 2012 als Hilfe zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen beanspruchen.

Der Kläger gehört aufgrund der bei ihm bestehenden dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen unstreitig zum gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zum Bezug von eingliederungshilfeleistungen berechtigten Personenkreis. Das Gericht hat nach eigener Anschauung keinerlei Zweifel daran, dass diese Einschätzung der Beteiligten zutrifft.

Zu den im Rahmen der Eingliederungshilfe möglicherweise zu bewilligenden Leistungen gehören gemäß den Regelungen des § 54 Abs.1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 1 SGB IX die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zu diesen Hilfen gehören gemäß der Regelung des § 58 SGB IX Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen (§ 58 Nr. 1 SGB IX). Im Rahmen dieser Hilfen wiederum können theoretisch Leistungen für die Teilnahme an Gemeinschaftsreisen gewährt werden (Bieritz-Harder in LPK-SGB XII 10. Auflage 2013, § 54 Rn. 51). Voraussetzung für die Kostenübernahme für solche Gemeinschaftsreisen ist, dass durch die Reise die Folgen der Behinderung gemildert werden und die Reise dazu beträgt, den Eingliederungshilfe beanspruchenden Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und hierbei insbesondere die Begegnung mit nicht behinderten Menschen zu fördern. Zwingend erforderlich ist für die Übernahme von Kosten einer Reise ein sog. "Gemeinschaftsanteil". (vgl. Landessozialgericht - LSG - NRW, Urteil vom 17. Juni 2010 - L 9 SO 163/10 zitiert nach ) Es darf sich nicht um eine allgemeine Urlaubsreise handeln. Die Kosten einer allgemeinen Urlaubsreise sind nicht behinderungsbedingt und damit nicht für die Begründung von Leistungen der Eingliederungshilfe heranzuziehen. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen einen Gleichbehandlungsgrundsatz, da weder Behinderte noch behinderte Menschen in der Regel staatliche Leistungen für Urlaubsreisen im Rahmen der Sozialhilfe beanspruchen könnten. Die Anforderungen an den Gemeinschaftsanteil "im obigen Sinne" kann man dergestalt beschreiben, dass es nicht erforderlich ist, dass der Umgang und Kontakt zu nicht behinderten Menschen im Vordergrund steht. Allein, wenn durch die Reise eine solche Kontaktaufnahme zumindest gefördert würde, könnte man dann von einem Gemeinschaftsanteil ausgehen. Im Rahmen dieser Bewertung wären auch keine zielgerechten und geplanten Kontakte mit nicht behinderten Menschen erforderlich, sondern § 58 SGB IX wäre als zentrale Anspruchsgrundlage für alle Hilfen zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, den Kontakt des nicht behinderten mit den behinderten Menschen zu fördern (Sozialgericht - SG - Stade, Beschluss vom 22. Juni 2011 - S 19 SO 60/11 ER - zitiert nach ). Andererseits könnte man aber auch der Auffassung sein, dass ein einfaches Aufeinandertreffen bzw. zufälliges Zusammentreffen im täglichen Miteinander nicht zur Erfüllung des Eingliederungszweckes im Sinne eines Gemeinschaftsanteiles ausreicht. Dann müsste die konkrete Reise darauf gerichtet sein, dass es zielgerichtet zur Begegnung und dem Umgang mit nichtbehinderten Menschen kommt. Eventuell könnte man dann sogar fordern, dass in dem Konzept der Reise im Vorfeld besondere sozialpädagogische Ziele und Zwecke enthalten sein müssten (SG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010 - S 17 SO 109/09 - zitiert nach ). Das erkennende Gericht ist diesbezüglich der Ansicht, dass es zu weit ginge, ein zuvor erstelltes sozialpädagogisches Konzept einer Reise zu verlangen. Sofern man dieses Erfordernis aufstellen würde, könnten alleine von organisierten Reiseveranstaltern angebotene Reisen mit einem zu prüfenden Konzept den Zweck der Eingliederungshilfe erfüllen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieses nicht dem gesetzgeberischen Konzept entspricht. Die Regelungen des § 58 SGB IX verlangen weder in Bezug auf Reisen noch in Bezug auf andere Aktivitäten eines behinderten Menschen eine zuvor formulierte Konzeption durch Fachkräfte. Der Zweck der Eingliederungshilfe im Sinne eines Gemeinschaftsanteils einer Reise kann auch bei Selbstorganisation der Reise durch einen behinderten Menschen erfüllt werden. Gerade in Anbetracht der Zielrichtung der möglichst weitgehenden Verselbständigung eines Behinderten wäre der Verweis auf vorher durch andere organisierte Reisen zu sehr verengend. Somit ist nach Auffassung der Kammer faktisch eine Reise mit einem besonderen Gemeinschaftsteil i.S.d. § 58 Nr. 1 SGB IX ausreichend zur Anspruchsbegründung, aber auch zwingend erforderlich.

Der so verstandene Gemeinschaftsanteil einer Begegnung mit anderen nicht behinderten Menschen ist im Fall der Reise des Klägers im Jahre 2012 erfüllt. In der konkreten Situation der Reise des Klägers in Begleitung im Jahre 2012 nach F. ist jedenfalls der Aspekt erfüllt, dass es zu einer Begegnung des Klägers mit anderen Menschen kommen sollte, die nicht Mitglieder der Reisegruppe sind. Es war ausweislich des überzeugenden und konsistenten Vorbringens des Klägers, das durch die weiteren Mitreisenden bestätigt wird, bereits im Vorfeld klar, dass diese Reise der jährlichen Zusammenkunft der Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft dient. Bei den Teilnehmern handelte es sich sowohl um behinderte als auch nicht behinderte Menschen. Der Kläger beabsichtigte bereits im Vorfeld fest das Zusammentreffen mit anderen Kirchenmitgliedern. Die Reisenden haben bekundet, dass der Kläger an Gottesdiensten teilgenommen hat sowie auch an einem Treffen junger Menschen der Glaubensgemeinschaft. Es handelt sich also bei der Reise des Klägers nicht um eine "einfache Urlaubsreise", die nur zufällig zur Begegnung mit anderen Menschen geführt hat. Vielmehr wohnte der Reise eine Zweckrichtung einer Begegnung bereits vor Antritt der Reise inne. Von daher bedarf es keiner Erörterung, ob nicht bereits die Binnenbegegnung des Klägers mit seinen Mitreisenden, Mitgliedern seiner "erweiterten Familie", ausreichen könnte. (so evtl. SG Stade a.a.O.) Diese wäre in Anbetracht der fehlenden Behinderung der Mitreisenden und der unterschiedlichen Wohnorte theoretisch auch denkbar.

Die mit Recht zu beanspruchenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen im Fall der F. -Reise des Klägers die gesamten von ihm geltend gemachten Kosten. Die Kosten für die An- bzw. Abreise der Begleitperson sind in voller anteiliger Höhe zu übernehmen. Gerade bei An- und Abreise besteht ein behinderungsbedingter Betreuungs- bzw. Unterstützungsbedarf des Klägers. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erscheint der Kammer nach eigener Anschauung überzeugend. Ebenfalls sind die Unterbringungskosten einer begleitenden Person als 1/5 der Gesamtunterbringungskosten für die Zeit des Aufenthalts den Leistungen der Eingliederungshilfe zugrunde zu legen. Es kann nicht eine Unterteilung der F. -Reise dergestalt vorgenommen werden, dass alleine die Tage, an denen die Begegnungen innerhalb der Glaubensgemeinschaft stattgefunden haben, der Eingliederungshilfe zugrunde gelegt würden. Bei der F. -Reise des Klägers und seiner Begleiter handelt es sich um eine einheitliche Reise, deren Zweck prägend im Sinne der Eingliederungshilfe durch die eventuell auch nur an zwei Tagen stattfindenden Zusammenkünfte mit den Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft bestimmt ist. Ein eingliederungshilferechtlicher Gemeinschaftsanteil kann jedenfalls im Fall einer fünftägigen Reise mit zweitägiger Gemeinschaftsveranstaltung nicht verneint werden. (vgl. oben) Gerade die gesamte Reise über fünf Tage als solche erfüllt den Zweck der Zusammenkunft von behinderten und nicht behinderten Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft.

Die Kosten, die der Kläger für seine Begleitperson als Reisekosten begehrt, stellen sich als der Höhe nach angemessen, wenn nicht gar sparsam dar. Eine An- und Abreise mit einem privaten PKW unter Ansatz der Kosten in Form der Kilometerpauschale stellt sich als angemessen dar. Ebenso stellen sich die Kosten für eine Buchung der Euro-Tunnelnutzung in Höhe von etwa 60 EUR als angemessen dar. Zuguterletzt stellen auch die vom Kläger in Form von Pauschalen geltend gemachten Kosten von 80,- EUR als Aufwandsentschädigung für eine Begleitperson einen angemessenen Betrag dar. Das Vorbringen des Klägers, dass im Rahmen der Urlaubsreise und der Unterkunft nicht in seiner eigenen Wohnung im Ergebnis jedenfalls eine 24stündige Bereitschaftsbetreuung notwendig ist, ist für das Gericht überzeugend. Die geltend gemachten Kosten von 80,- EUR pro Tag sind im Übrigen auch vor dem Hintergrund der in den Akten erkennbaren eigenen Auffassung des Beklagten angemessen. Der Beklagte legt der Bewilligung des persönlichen Budgets für die Begleitung des Klägers zu seinen Aktivitäten einen Aufwendungsersatz in Höhe von 7,50 EUR pro Stunde zugrunde. Mit den geltend gemachten 80,- EUR wäre vor dem Hintergrund dieses Stundensatzes eine Vollbetreuung von 11 Stunden erreichbar, so dass in Anbetracht eventuell alleiniger Bereitschaftszeiten in der Nacht sich der Betrag von 80,- EUR als angemessen darstellt. Bei Zugrundelegung der Rechtsgedanken des Beklagten aus dem HilfeplanGespräch und eines Betrages von (niedrig angesetzten) 7,50 EUR pro Stunde ist der Kostensatz für eine eventuell erforderliche professionelle Begleitung bei weitem unterschritten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Der Kläger ist mit seinem Begehren in vollem Umfang durchgedrungen.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich oder in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aurich, Hoher Wall 1, 26603 Aurich, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.