Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: S 13 SO 68/15 ER

Inklusion; Integrationshilfe; Kernbereich pädagogischer Arbeit; Regelgrundschule

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
26.11.2015
Aktenzeichen
S 13 SO 68/15 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einem Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung von Integrationshilfe zum Besuch einer Regelgrundschule kann nicht entgegen gehalten werden, dass zeitweise Förderschulkräfte hinzu für die behinderte Person an der Regelschule zuständig sind.
Es besteht ein Unterschied zwischen dem Kernbereich der pädagogischen Aufgaben und der Gewährung von Integrationshilfe zur Wahrnehmung des Unterrichts.

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache Integrationshilfe zum Besuch einer Regelgrundschule im zeitlichen Rahmen von 24 Zeitstunden und 10 Minuten pro Woche für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 22.06.2016 zu bewilligen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Antragstellerin auf Fortbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - SGB XII für Integrationshilfeleistungen im Zusammenhang mit einem Besuch einer Regelgrundschule als inklusiver Schule.

Die Antragstellerin ist am E. 2006 geboren. Sie leidet an einer Trisomie 21 sowie einem Zustand nach operativer Korrektur eines angeborenen Herzfehlers sowie einem Zustand nach Korrektur einer angeborenen Bauchspeicheldrüsenfehlbildung. Seit dem Schuljahr 2013/2014 besucht die Antragstellerin die Grundschule West in F.. Vor dem Schulbesuch besuchte die Antragstellerin den Kindergarten G. der Spastiker Hilfe H. Verein für Körper und mehrfach Behinderte e.V. Bei der Antragstellerin ist eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen „G“, „H“ und „B“ ab Geburt anerkannt.

Mit Schreiben vom 02.04.2013 beantragte der Vater der Antragstellerin die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe für die Schule anlässlich der Einschulung zum 08.08.2013. Die Niedersächsische Landesschulbehörde stellte mit Schreiben vom 03.06.2013 fest, dass für die Antragstellerin ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen bestehe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt in allen Bereichen schulrelevanter Anforderungen unterdurchschnittliche Leistungen erbringe. Sie zeige Entwicklungsrückstände im Bereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit, motorischen Entwicklungen sowie Sprachentwicklung. Konzentrationsschwäche, hohe Ablenkungsbereitschaft sowie Schwierigkeiten beim Aufgabenverständnis erforderten für die Antragstellerin eine individuelle und intensive Betreuung, um zu angemessenen Lernerfolgen zu gelangen. Diese Entscheidung stützte sich auf ein Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs von Frau I., Förderschullehrerin an der J. Schule in H., vom 13.05.2013. Bezüglich des genauen Inhaltes dieses Gutachtens wird auf die in den Verwaltungsakten befindliche Ausfertigung Bezug genommen (Bl. 142 - 152). Das Erfordernis der Unterstützung durch Integrationshilfe befürwortet auch der Abschlussbericht des von der Antragstellerin besuchten Kindergartens vom 28.04.2013 (Bl. 161 - 165 der Verwaltungsakten).

Gleichermaßen erachtet die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners vom 15.05.2013 Integrationshilfe für zweckmäßig und dringend erforderlich (Dr. K., Bl. 155 - 157 der Akten). Nach Hilfeplangespräch am 26.06.2013 bewilligte der Antragsteller mit Bescheid vom 28.06.2013 Eingliederungshilfe in Form einer Integrationshilfe für den Zeitraum 08.08.2013 bis 31.01.2014 mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 19 Zeitstunden und 55 Minuten. Dieser Umfang entsprach der regelmäßigen Anwesenheitszeit der Antragstellerin in der Schule. Danach betreute nach Aktenlage (nahezu) durchgängig eine Integrationshelferin, die über L. -M. gemeinnützige GmbH eingestellt worden war, die Antragstellerin zu einem Stundensatz von 26,50 Euro. Mit Bescheid vom 16.01.2014 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.07.2014 einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 17 Zeitstunden und 55 Minuten, ebenfalls entsprechend der Anwesenheit der Antragstellerin an der Schule. Am 24.09.2014 fand ein weiteres Hilfeplangespräch unter Beteiligung der Mutter der Antragstellerin, der Klassenlehrerin, der Integrationshelferin und einer Vertreterin der Firma L., sowie zwei Vertreterinnen des Antragsgegners statt. In der Folge bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.09.2014 für den Zeitraum vom 11.09.2014 bis zum 22.07.2015 Integrationshilfe mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang der Anwesenheit an der Schule von 20 Zeitstunden und 5 Minuten. Ergänzend wurde mit Bescheid vom 28.10.2014 weitere Integrationshilfe anlässlich einer Tagesfahrt der Schulklasse am 11.12.2014 bewilligt. Jeweils anlässlich der Weiterbewilligungszeitpunkte wurden verschiedene Entwicklungsberichte der Klassenlehrerin sowie der Integrationshelferin erstellt, bezüglich deren Inhalt auf die Verwaltungsakten Bezug genommen wird.

Der letzte in den Akten befindliche Entwicklungsbericht der Integrationshelferin datiert vom 21.05.2015 und bescheinigt Fortschritte der Antragstellerin, so sei sie in der Lage mit verbaler Unterstützung aus der Distanz für kurze Zeit alleine zu arbeiten. Sie sei jedoch sehr ablenkbar. Wegen dieser Problematik drehe die Integrationshelferin gelegentlich den Schultisch der Antragstellerin zur Wand, damit diese nicht abgelenkt ist bzw. betreut die Antragstellerin bei Arbeit alleine im Gruppenraum. Die Antragstellerin benötige in der Regel zwei kleine Pausen pro Unterrichtstunde, welche aus der Distanz angeleitet werden. Ab der fünften Unterrichtsstunde benötige sie noch intensivere Begleitung. Die Antragstellerin müsse oft gelobt bzw. belohnt, z. B. in Form von Smileys, werden und unter Umständen auch mit Ankündigen und Durchsetzen von Konsequenzen zur Arbeit motiviert werden. In der Selbstversorgung brauche sie wegen der Ablenkbarkeit verbale Erinnerungen beim An- und Ausziehen, sie könne zwar den Toilettengang selbstständig erledigen, aber sie kehre nicht verlässlich zurück in den Klassenraum, so dass sie die Integrationshelferin in Hör- und Rufnähe begleite. (Bl. 345 und 346 der Akten).

Der ebenfalls letzte Bericht der Klassenlehrerin für die Zeit bis 17.06.2015 (Bl. 351 bis 353) bescheinigt, dass die Antragstellerin Verweigerungshaltungen zeige, im Unterricht auch schon mal unter einen Tisch krabbele, sehr empfindlich auf Lärm reagiere und dann mit der Integrationshelferin in den Gruppenraum müsse. Ebenso benötige sie eine Begleitung in den Pausen. In den Pausen werde sie aus der Entfernung beobachtet. Beim Toilettengang benötige sie Aufsicht und gelegentlich Hilfe. Ein Einnässen trete gelegentlich auf. Zeitspannen, in denen sie konzentriert arbeiten könne, seien kurz. Sie benötige immer wieder kurze Erholungsphasen. Besonders in der fünften Stunde falle es ihr schwer, Aufgaben zu beenden. Sie müsse durch kontinuierliche Ansprache zum Arbeiten angehalten werden.

Der Antragsgegner bewilligte ergänzende Integrationshilfeleistungen für die Zeit einer Leichtathletikveranstaltung am 23.06.2015 sowie eines Tagesausfluges am 24.06.2015 auf diesbezüglichen Antrag (Bescheid vom 01.07.2015). Als Anlage zum Fortbewilligungsantrag im Juli 2015 findet sich eine gutachterliche Stellungnahme der Ergotherapeutin der Antragstellerin vom 26.05.2015 (Bl. 365 f.). Auch diese Stellungnahme bescheinigt, dass die Antragstellerin sich schnell ablenken lasse, daher enge Begleitung benötige, insbesondere immer wieder verbale Aufforderungen. Es könne auch keine Frustrationstoleranz festgestellt werden, so dass es schnell zu Verweigerungen komme.

Am 20.07.2015 fand ein Hilfeplangespräch statt unter Beteiligung der Mutter der Antragstellerin, der Klassenlehrerin, einer Mitarbeiterin der L. -M., der Integrationshelferin und von zwei Mitarbeiterinnen des Antragsgegners. Darin verwies der Antragsgegner darauf, dass Integrationshilfe für die Zeiten von Förderschulstunden nicht bewilligt werden solle. Eine Förderschullehrerin wurde vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 von der J. Schule in H., (Förderschule für geistige Entwicklung) für vier Wochenstunden an die von der Antragstellerin besuchte Regelgrundschule abgeordnet. Faktisch führt dies nach schriftlichem Bekunden der Förderschullehrerin in den Verwaltungsakten dazu, dass sich eine Anwesenheit an einem Tag von acht bis elf Uhr ergebe wegen Fahrzeiten.

Eine Bescheidung des Antrages vom 09.07.2015 fand zunächst nicht statt. Am 27.10.2015 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und begehrte eine Bescheidung bis zum 06.11.2015. Mit Bescheid vom 05.11.2015 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin dann Eingliederungshilfe zur angemessenen Schuldbildung in Form einer Integrationshilfe für den Zeitraum vom 03.09. bis 30.11.2015 mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 24 Zeitstunden und 10 Minuten. Für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 22.06.2016 wurde Integrationshilfe mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 21 Zeitstunden und 10 Minuten bewilligt. Dieser verringerte Betreuungsumfang wurde mit einem Protokoll des Hilfeplangespräches vom 20.07.2015 begründet, welches dem Bescheid beigefügt war und damit mit der Anwesenheit einer Sonderpädagogin.

Die Förderschullehrerin teilte des Weiteren aktenkundig per E-Mail mit, dass ihre Abordnungszeit keine Beratungszeit umfasse, sondern die „Arbeit am Kind“. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin nach ihrem schriftlichen Bekunden am 11.11.2015 Widerspruch ein.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11.11.2015 vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass die Reduzierung des wöchentlichen Stundenumfanges der bewilligten Integrationshilfe mit Hinweis auf die Anwesenheit einer Förderschullehrerin nicht nachvollziehbar und verständlich sei. Sie könne Eingliederungshilfe in Form der Integrationshilfe für ihre gesamte Schulzeit beanspruchen.

Die Antragstellerin beantragt schriftlich,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Kostenübernahmeerklärung für eine bedarfsgerechte Integrationshilfe im Umfang von wöchentlich 24 Zeitstunden und 10 Minuten für den Zeitraum ab 01.12.2015 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Antragsschriftsatz vom 11.11.2015 abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass im Rahmen der zu bewilligenden Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung eine Betreuung durch eine Integrationshilfe während sonderpädagogischer Förderstunden nicht erforderlich sei. Während der Anwesenheit der Sonderpädagogin sei die erforderliche 1 zu 1 Betreuung gewährleistet. Weitere Personen seien in diesen Stunden nicht notwendig. Förderlehrkräfte seien besonders geschult und daher in der Lage z. B. Begleitung bei Toilettengängen zu übernehmen.

Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

II.

Der statthafte und im Übrigen zulässige Antrag gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Antragstellerin ist begründet.

Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sachlage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange der Antragsteller betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte ist die Sachlage in der Regel nicht summarisch, sondern abschließend aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen zu prüfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BvR 569/05 - und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -. sowie vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG stellt im Falle der Antragstellerin die statthafte Antragsart dar. Ein vorrangig zu bewertender Antrag gem. § 86b Abs. 1 SGG ist nicht statthaft, da das Begehren der Antragstellerin nicht mit einer Anfechtungsklage alleine erfolgreich durchgesetzt werden könnte. Es handelt sich bei dem letzten Bescheid über die Eingliederungshilfe nicht um eine Kürzung bereits bewilligter Leistungen. Es ist festzustellen, dass einer einstweiligen Anordnung kein bestandskräftiger Bescheid des Antragsgegners entgegensteht. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass das Vorbringen der Antragstellerin betreffs der Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom 05.11.2015 zutrifft. Sofern dieses Vorbringen nicht zutreffen sollte, weist das Gericht darauf hin, dass die Gültigkeit der Entscheidung in diesem Verfahren auf den Zeitraum bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begrenzt ist.

Die Antragstellerin hat für die Zeit ab dem 01.12.2015 bis zum 22.06.2016 einen Anordnungsanspruch im obigen Sinne ebenso glaubhaft gemacht wie einen Anordnungsgrund.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragstellerin auf Zurverfügungstellung von Eingliederungshilfeleistungen in Form von Integrationshilfe in der Schule durch den Antragsgegner in § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (EingIHV) i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 sowie § 92 Abs. 2 SGB XII.

Die Beteiligten sind übereinstimmend der Auffassung, dass die personenbezogene Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Antragstellerin erfüllt ist. Das Gericht gelangt nach eigener Überprüfung vor dem Hintergrund der Aktenlage zu der Bewertung, dass diese Einschätzung der Beteiligten zutrifft. Insbesondere bestehen in Anbetracht der Trisomie 21 der Antragstellerin keine Veranlassungen, an der medizinischen Stellungnahme des Amtsärztlichen Dienstes des Antragsgegners vom 15.05.2013 zu zweifeln. Die durchgängige weiter fortbestehende dauerhafte Behinderung der Antragstellerin im eingliederungshilferechtlichen Sinne kann überzeugend auch aus den zahlreichen Entwicklungsberichten bzw. Entwicklungsstellungnahmen entnommen werden.

Ebenso ist davon auszugehen, dass die begehrte Schulbegleitung durch Integrationshelferin oder -helfer als sonstige Maßnahme zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder im Sinne von § 12 Nr. 1 EingIHV in Betracht kommt. Sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit der Begleitung während des Besuches der Regelgrundschule ist im Akteninhalt nachvollziehbar erkennbar.

Die Antragstellerin bedarf dabei nicht nur einer laufenden Aufsicht während der Schulzeit, um eventuelle problematische Verhaltensweisen zu verhindern, sondern ausweislich aller, auch der aktuellen, Entwicklungsberichte einer durchgängigen Unterstützung zur Erhaltung der Konzentrationsfähigkeit bzw. zur Entspannung bei Überschreiten der Konzentrationsfähigkeit. Sowohl aus den Berichten der Klassenlehrerin der Antragstellerin als auch aus dem Bericht der Integrationshelferin von Juni 2015 ist erkennbar, dass die Antragstellerin umfänglicher dauerhafter verbaler Anleitungen und Unterstützung aus der Distanz wie aus der unmittelbaren Nähe bedarf. Insbesondere zur Erhaltung der Konzentrationsfähigkeit bzw. besonders bei fehlender Arbeitsruhe und starker Ablenkung bedarf die Antragstellerin der Anwesenheit einer unterstützenden Kraft. Beim Toilettengang bedarf die Antragstellerin weiterhin einer - wenn auch entfernteren - Beaufsichtigung. Hinzu kommt ein Erfordernis umfänglicher Ermutigungen im Unterricht zur Überwindung der kurzen Konzentrationsphasen. Übereinstimmend bekunden sowohl die Integrationshelferinnen als auch die Klassenlehrerin, dass die Antragstellerin in der Lage ist, im Sinne der inklusiven Schule mit Unterstützung im Unterricht in der Regelgrundschule teilzunehmen. Von daher bedarf es keiner Erörterung zu der Frage, ob eine Eignung zur Teilnahme am Regelunterricht vorliegt und zu der damit zusammenhängenden Frage, ob es auf eine solche Eignung für die Geltendmachung eines Anspruches auf Integrationshilfe überhaupt ankommt.

Bei den Kosten für die Integrationshilfe für die Teilnahme am Regelunterricht der Regelgrundschule handelt es sich um eine gem. § 92 Abs. 2 SGB XII privilegierte Hilfe. Es handelt sich um eine einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 SGB XII. (vgl. Sozialgericht -SG- Gießen, Beschluss vom 02.09.2015 - S 18 SO 131/15 ER; vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, zit. nach juris). Wenn eine Behinderung Leistungen für Maßnahmen erfordert sind die Leistungen hierfür gem. § 92 Abs. 1 SGB XII auch dann in vollen Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Nach § 92 Abs. 2 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bei der Hilfe zu einer angemessen Schulbildung die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. (Nr. 2).

Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner als Leistungen der Eingliederungshilfe aus rechtlichen Gründen Leistungen für die Bewilligung von Integrationshilfe während der vollen Zeit ihres Besuches einer Regelgrundschule beanspruchen. Die Anwesenheit einer Sonderschulpädagogin führt nicht zu einer Reduktion des eingliederungshilferechtlichen Bedarfs.

Zwischen den Beteiligten ist nach Aktenlage unstreitig, dass die Antragstellerin für die gesamte Zeit des Schulbesuches wegen ihrer bestehenden Behinderung einer 1 zu 1 Betreuung im Sinne einer individuellen Unterstützung bedarf. Diese Einschätzung teilt das erkennende Gericht. Sie kann mit den in den Akten vorhandenen Entwicklungsberichten sowie Einschätzungen der mit der Situation der Antragstellerin befassten Pädagogen sowie Integrationshelferinnen nachvollzogen werden. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Einschätzung der Beteiligten insoweit auch aktuell zutrifft. (vgl. oben)

Die Antragstellerin kann auch für die Zeit der Anwesenheit einer Förderschullehrerin Leistungen vom Antragsgegner für die Bereitstellung einer Integrationshelferin beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt aus rechtlichen Gründen in diesen Zeiten keine Bedarfsüberdeckung oder gar doppelte Deckung des Bedarfes im Sinne einer 1 zu 2 Betreuung der Antragstellerin beim Besuch der Regelgrundschule vor. Eine 1 zu 1 Betreuung der Antragstellerin im Unterricht im Sinne einer Unterstützung bei der Teilnahme am Schulunterricht durch Integrationshilfe kann von der Antragstellerin im Rahmen der inklusiven Beschulung ergänzend zu einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beansprucht werden. Es handelt sich um zwei verschiedene staatliche Leistungen an das behinderte Kind, die parallel erbracht werden müssen.

Durch die Anwesenheit einer Förderschulkraft an der Regelschule stellt der Schulträger die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der inklusiven Schule im Sinne des § 4 des NSchG sicher. Hierdurch erfüllt der Schulträger die Pflichten des Kernbereiches der pädagogischen Arbeit. Dieser Kernbereich ist nach bundesgesetzlichen Regelungen einheitlich zu bestimmen. Die Schulbildung selbst ist dabei als pädagogischer Kernbereich den Schulträgern überlassen. (Landessozialgericht - LSG - NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - ; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - ; Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R jeweils zitiert nach juris). Der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit und damit der Schule ist demgegenüber nicht umfasst, wenn es sich im Wesentlichen um Hilfe zur Konzentration oder Selbstorganisation handelt. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 - zitiert nach juris). Die von den sonderpädagogischen Kräften erbrachte Leistung muss im Wesentlichen darin bestehen, dass eine differenzierte, für die Antragstellerin geeignete Unterrichtsgestaltung, also Vermittlung der Lerninhalte im engeren Sinne, gewährleistet ist. Ebenso muss diese pädagogische Leistung dazu führen, dass die Inklusion in den Klassenverband dauerhaft gelingt. (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -; vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 17.06.2013 - L 4 SO 60/13 B ER - zitiert nach juris). Nur im Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer einer Schule werden die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen der Spezialität der schulischen Förderleistungen verdrängt.

Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen damit neben den sich aus den Regelungen der Eingliederungshilfe ergebenden Verpflichtungen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen. (Stichwort: Inklusive Schule, § 4 NSchG)

Den Regelungen der Eingliederungshilfe liegt demgegenüber ein individuelles Förderverständnis bezüglich der behinderten Schüler zugrunde. Theoretisch kommen mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung sämtliche Maßnahmen in Betracht, die diesem Ziel dienen. Aber von den Eingliederungshilfeleistungen sind die Maßnahmen nicht umfasst, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule darstellen. Diese Bewertung findet ihre Bestätigung im Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Hiernach sollen die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Damit normiert die Eingliederungshilfe die Hilfen zum Schulbesuch in Form von unterstützenden und begleitenden Leistungen.

Die Integrationshilfe erbringt im Fall der Antragstellerin zumindest nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen des Sachverhalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterstützende und aufsichtführende Leistungen. Erst die Integrationshilfe ermöglicht der Antragstellerin die Teilnahme am Schulunterricht in der Regelschule und damit die Nutzung des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit. Um Schulunterricht im eigentlichen Sinn handelt es sich dabei nicht. Zum Kernbereich der Schule gehören wie bereits dargelegt alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen. In erster Linie handelt es sich also um den Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - zitiert nach juris). Um Leistungen dieses Kernbereiches der pädagogischen Arbeit handelt es sich demgegenüber nicht, wenn die Eingliederungshilfe dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der (Regelschul)Lehrer abzusichern und somit Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (LSG NRW a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 - zitiert nach juris).

So führt die Unterstützung behinderter Schüler durch Integrationshilfe nicht zu einem Eingriff in den pädagogischen Kernbereich. Dies selbst dann nicht, wenn die Integrationshilfe auch zeitweise pädagogische Aufgaben übernimmt, wie z. B. Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht. Entscheidend ist alleine, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen der Integrationshilfe auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung dieser Arbeitsaufträge des Lehrers beschränkt. (LSG NRW a.a.O. m.w.N.). Im Ergebnis werden im Kernbereich der pädagogischen Arbeit die Lerninhalte und die Art des Lernens durch die für den Schulträger handelnden Lehrkräfte vorgegeben.

Diese Vorgabe der Lerninhalte und damit Tätigkeit im pädagogischen Kernbereich erfolgt im Fall der Antragstellerin zum einen durch die Lehrkräfte der Regelgrundschule, die die Antragstellerin als inklusive Schule im Sinne des § 4 NSchG besucht, und zum anderen durch die zeitweise Betreuung durch eine Förderschulkraft. Eine Förderschulkraft als Lehrkraft soll wegen der sonderpädagogischen Anforderungen, die einzelfallabhängig in mehr oder minder großem Maße bestehen können, nach der oben aufgeführten gesetzlichen Konzeption keine Eingliederungshilfeleistungen bzw. Integrationshilfeleistungen im eigentlichen Sinne erbringen. Vielmehr handelt es sich bei der Tätigkeit der Förderschulkräfte um Unterstützung der Regelschulkräfte im Rahmen der erforderlichen Inklusion im Schulbereich. Die Leistungen der Integrationshilfe sollen demgegenüber überhaupt den Besuch einer Schule ermöglichen. (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 - zitiert nach juris).

Im skizzierten rechtlichen Rahmen handelt es sich also bei der Betreuung der Antragstellerin durch eine Förderschulkraft um die Wahrnehmung des Kernbereiches der pädagogischen Aufgaben der Schuldbehörde. Dem gegenüber steht die begehrte Integrationshilfe als unterstützende Maßnahme, die nach obiger Konzeption der Zuständigkeit der Eingliederungshilfe zugewiesen ist. Im Ergebnis liegt also nach der gesetzlichen Konzeption keine 1 zu 2 Betreuung im Sinne der Integrationshilfe vor, wenn die Anwesenheit einer Integrationshilfekraft zeitgleich zur Anwesenheit einer Förderschulkraft erfolgt. Es werden zwei verschiedene Leistungen zugunsten der Klägerin erbracht. Bei einer anderen Bewertung stünde nach Auffassung des Gerichts auch die Idee der inklusiven Beschulung in Frage, denn im Rahmen dieser Form der Beschulung soll nicht nur eine Integration (durch Integrationshilfe) erfolgen, sondern eine Inklusion, die weitergehende schulische Aspekte bedingt.

Dieser rechtlichen Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die mit den Tätigkeiten im Rahmen der inklusiven Schule betrauten Förderschulkräfte nach dem Bekunden in den Akten in der Lage sein dürfte, Integrationshilfeleistungen gegenüber der Antragstellerin zu erbringen. Dies dürfte im Übrigen auch gut mit der besonders qualifizierten Ausbildung der Sonderpädagogen begründet werden können. Ein Abstellen auf eine tatsächliche Bereitschaft und Möglichkeit zur Integrationshilfeleistung durch die Förderschulkraft im zeitlichen Rahmen von drei Zeitstunden, wie es der letzten Bescheidung des Antragsgegners zugrunde liegt, ist nicht möglich.

Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin keinen rechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährleistung von Integrationshilfeleistungen durch Förderschullehrkräfte hat. Wie oben ausgeführt ist die Aufgabe der im Rahmen der Inklusion im Schulbereich erforderliche Integrationshilfe nach der gesetzlichen Konzeption dem Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zugewiesen. Von daher besteht auch bei tatsächlicher Vornahme der Integrationshilfe durch eine Lehrkraft kein rechtlich gesicherter Anspruch.

Folglich kann die Schuldbehörde jederzeit die Betreuung zurückfahren bzw. einstellen oder auf ihren Kernbereich der pädagogischen Arbeit reduzieren. Im Übrigen könnte auch jederzeit beispielsweise durch Erkrankung eine andere Förderschulkraft zuständig werden, die nicht gesichert eine Integrationshilfeleistung erbringen würde oder auch nur kann. Ein Anspruch auf eine diesbezügliche Vertretung besteht im Gegensatz zum Anspruch auf Vertretung der Integrationshelfer nicht. Auch der Antragsgegner legt im Übrigen damit übereinstimmend dar, dass keine durchsetzbare Verpflichtung der Förderschullehrerin zur Vornahme dieser Integrationshilfeleistungen besteht.

Damit ist der Schulbesuch der Antragstellerin im Rahmen des Besuches einer Regelschule im Wege der Inklusion nicht dauerhaft sichergestellt. Ein Verweis auf die aktuelle nicht rechtlich abgesicherte Hilfe stellt sich nicht als zumutbar dar, die Verwaltung kann im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz (Artikel 20 Grundgesetz) nicht auf rechtswidrig hergestellte Bedarfsdeckung verweisen. Eine dauerhafte Sicherung des Schulbesuches ist aktuell jedenfalls aus behinderungsbedingten Gründen alleine durch eine gesicherte dauerhafte Zurverfügungstellung von Integrationshilfekräften möglich und hierauf muss ein Anspruch bestehen.

Im Übrigen stellt es sich für das Gericht als in Bezug auf den pädagogischen Kernbereich relativ fragwürdig dar, wenn die der Regelgrundschule der Antragstellerin zugewiesene Förderschulkraft in den ihr zur Verfügung stehenden Stunden nicht Tätigkeiten des pädagogischen Kernbereiches vornimmt, sondern Tätigkeiten der Integrationshilfe. Die Abordnung von Sonderschulkräften an Regelgrundschulen erfolgte im Fall der Antragstellerin nicht bereits mit dem ersten Tag der Einschulung, sondern erst im Rahmen der inklusiven Schule gem. § 4 NSchG ab dem 01.08.2015. Diese Abordnung von Sonderschulkräften soll den Gedanken der inklusiven Beschulung insoweit Rechnung tragen, als dass eine umfänglichere und verbesserte Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler stattfinden kann. Bei einer Reduktion der integrationshelferischen Stunden käme es entgegen diesen Gedanken der inklusiven Schule nicht zu einer Verbesserung der Betreuung der behinderten Schülerinnen und Schüler, es würde sich nichts ändern. Im Ergebnis käme es nicht zu einer umfänglicheren Betreuung.

Eine zusätzliche Übernahme der Aufgaben einer Integrationshilfe parallel zu den Aufgaben des pädagogischen Kernbereichs ist im Fall der Antragstellerin nicht möglich. Es ist erkennbar, dass die Antragstellerin aktuell einer umfänglichen integrationshelferischen Betreuung während des Schulbesuches bedarf. Es handelt sich hierbei nicht alleine um aufsichtsführende Tätigkeiten, sondern um eine dauernde konzentrierte Betreuung der Antragstellerin.

Sowohl nach dem letzten Entwicklungsbericht der Integrationshelferin als auch nach dem Hilfeplanbericht der Klassenlehrerin der Antragstellerin bedarf die Antragstellerin laufend der ungeteilten Aufmerksamkeit der Integrationshelferin. Zwar muss die Integrationshelferin wegen der sich verbesserten Konzentrationsphasen der Antragstellerin nicht permanent eingreifen, aber insbesondere im Schulunterricht muss dem leichten „abgelenkt sein“ der Antragstellerin laufend entgegen gewirkt werden. Die Stellungnahmen in den Entwicklungsberichten stellen sich für das Gericht auch in Anbetracht der bestehenden Behinderung Trisomie 21 der Antragstellerin als nachvollziehbar und gut mit der Behinderung begründbar dar. Auch die Tatsache, dass beide, Integrationshelferin wie auch Klassenlehrerin, bekunden, dass in den letzten Unterrichtsstunden die Konzentrationsfähigkeit stark absinkt und größere Integrationshilfen notwendig sind, entspricht dem Behinderungsbild. Von daher würde eine Förderschulkraft bei Erfüllung dieser Aufgaben ihren kernpädagogischen Aufgaben (Arbeit an einer Unterrichtskonzeption, Information und Fortbildung der Regelschulkräfte in Bezug auf das Konzept etc.) nicht mehr gerecht werden können. Ausweislich der Akten ist die Antragstellerin die erste Schülerin mit einer Trisomie 21 - Behinderung an ihrer Regelschule, die im Wege der Inklusion beschult wird. Von daher besteht gerade im Rahmen der anlaufenden inklusiven Beschulen gem. § 4 NSchG ein besonderer Bedarf an Unterstützung im kernpädagogischen Bereich durch Förderschulkräfte. Im Fall der Antragstellerin gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klassenlehrerin oder andere mit der Antragstellerin befasste Grundschullehrkräfte eine entsprechende sonderpädagogische Zusatz- oder Vollausbildung absolviert haben.

Eine Tätigkeit im Bereich der Integrationshilfe würde zu Lasten der effektiven Beschulung der Antragstellerin gehen müssen. Die Auffassung der Schulleiterin der Förderschule, dass die gesamte Zeit der Abordnung der Förderschulkräfte für die „Arbeit am Kind“ eingeplant sei, kann dieser Bewertung nicht entgegen gehalten werden. Eine parallele Tätigkeit im konzeptionellen Bereich (pädagogischen Kernbereich) zu der Tätigkeit als Integrationshilfe (am Kind) scheint im Falle der Antragstellerin nicht möglich (s.o.). Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, könnte eine solche Möglichkeit nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich die integrationshelferische Tätigkeit auf eine reine „Bereitschaftstätigkeit“ reduziert, die im täglichen Durchschnitt nur sehr geringen zeitlichen Aufwand neben einer Aufsichtstätigkeit bedeutet.

Der Kammer ist wohl bewusst, dass bei Anwendung der hier aufgeführten und für den Fall der Antragstellerin zutreffenden Grundsätze eine Gefahr besteht, dass eine unzureichende Personalausstattung der mit der Inklusion im Einzelfall betrauten und belasteten Schulen zu einer größeren finanziellen Belastung der Sozialhilfeträger führt.

Diese politische Problematik bzw. politische Dimension der Inklusion und ihrer Kosten kann jedoch nicht dazu führen, dass die oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe außer Kraft gesetzt werden.

Insbesondere im Lichte der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wäre eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht. Ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung der Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist nicht zumutbar. Insbesondere im Lichte der Tatsache, dass eine umfängliche Privilegierung der Kosten der Integrationshilfe zum Schulbesuch im Sinne des § 92 SGB XII besteht, stellt auch eine Verweisung auf die Verwendung eventuell vorhandener eigener Mittel bzw. gar Mittel der Erziehungsberechtigten keine einer besonderen Eilbedürftigkeit der Sache entgegen stehende Erwägung dar. Ebenso wenig führt im Lichte der oben aufgeführten Anspruchssituation ein eventuelles faktisches zur Verfügung stellen von Integrationshilfe durch Förderschulkräfte zu einem Entfallen der Eilbedürftigkeit. Die tatsächliche Verringerung der Leistungen der Integrationshilfe steht auch unmittelbar bevor, in der nächsten Woche, so dass es einer gerichtlichen Eilentscheidung bedarf. Eine Vorwegnahme der eventuellen Hauptsache erkennt das Gericht nicht, da es sich um Kosten handelt, die bei einer abweichenden Entscheidung der Hauptsache erstattet werden könnten.

Das Gericht beschränkt die Regelungswirkung der Entscheidung im Eilverfahren auf den Zeitraum, der dem letzten Bewilligungsbescheid vom 05.11.2015 zugrunde liegt. Dies ist der Zeitraum des laufenden Schuljahres bis zum 22.06.2016. Nach Aktenlage ist innerhalb des Schuljahres, insbesondere nicht zum Ende des Schulhalbjahres, keine Änderung des Stundenplanes der Antragstellerin abzusehen. Ebenso wenig sind andere Veränderungen des zeitlichen Umfanges des Schulbesuches der Antragstellerin absehbar. Von daher erscheint dem erkennenden Gericht eine Regelungswirkung dieser Entscheidung für das gesamte Schuljahr ebenso sachgerecht, wie es dem Antragsgegner ausweislich des Bescheides vom 05.11.2015 erscheint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren im Ergebnis durchgedrungen.