Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 18.03.2015, Az.: S 55 AS 43/15 ER

Ausspruch einer Sanktion im Hinblick auf gewährtes Arbeitslosengeld II aufgrund der Nichtteilnahme an einer Informationsveranstaltung

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
18.03.2015
Aktenzeichen
S 55 AS 43/15 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 26606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2015:0318.S55AS43.15ER.0A

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 (Aktenzeichen SG Aurich: S 19 AS 103/15) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015, mit dem gegenüber der Antragstellerin eine Sanktion von 10 % des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes II ausgesprochen wurde.

Die Antragstellerin ist am D. geboren und Mutter dreier Töchter (geboren 1998, 2002 und 2010). Die beiden älteren Töchter besuchen die E. in F ... Die jüngste Tochter geht seit Sommer 2014 in den Kindergarten. Die mittlere Tochter leidet unter anderem unter einem Diabetes mellitus Typ I und ist seit Juni 2014 mit einer implantierten Insulinpumpe versorgt. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihren Töchtern in ihrem Elternhaus mit ihren Eltern zusammen, die sich um die jüngste Tochter kümmern können.

Die Antragstellerin steht gemeinsam mit ihren Töchtern als sogenannte Bedarfsgemeinschaft im laufenden Bezug für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beim Antragsgegner.

Die Antragstellerin leidet an Rückenbeschwerden mit unter anderem einer angeborenen Deformität der Wirbelsäule.

Am 5. November 2014 hatte die Antragstellerin an einer Informationsveranstaltung "Chancen für Frauen" teilgenommen, aber an dem sich anschließenden Projekt mit einmal wöchentlichen Terminen ab dem 11. November 2014 hat sie nachdem sie zunächst teilnehmen wollte nicht teilgenommen. Die Antragstellerin ist wegen Rückenbeschwerden durchgängig seit dem 10. November 2014 bis zum heutigen Tage arbeitsunfähig krank geschrieben.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Informationsveranstaltung zum Thema Integration für Frauen ein. Diese Informationsveranstaltung sollte am 12. Dezember 2014 ab 8:30 Uhr im Zentrum für Arbeit in der G. in H. stattfinden. Der Einladung war auf Seite zwei eine sogenannte Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, ebenso wie ein Gutschein für eine Fahrt mit einem Bus der Verkehrsverbundes I. von F. nach H ... Die Antragstellerin legte mit Eingangsstempel vom 9. Dezember 2014 eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Dezember 2014 für die Zeit bis zum 19. Dezember 2014 beim Antragsgegner vor. Zum Termin am 12. Dezember 2014 erschien sie nicht. Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin dann mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 zu einer beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 % der für die Antragstellerin maßgebenden Regelbedarfe an. Zu dieser Anhörung äußerte sich die Antragstellerin mit Datum vom 18. Dezember 2014 in der Gestalt, dass sie Schmerzen beim Gehen, Stehen und Liegen habe. Sie habe einen MRT-Termin im Januar 2015. Der Anhörung fügte sie einen Arztbrief vom 19. Dezember 2014 eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie bei, aus dem eine Diagnose der SIG (Iliosakralgelenk) Irritation rechts und Bursitis trochanterica (Schleimbeutelentzündung an der Hüfte) rechts sich ergibt.

Mit streitigem Bescheid vom 16. Januar 2015 verhängte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin eine Sanktion gemäß § 32 SGB II in Höhe von zehn vom Hundert der für sie maßgebenden Regelbedarfe für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2015. Die Höhe der Sanktion betrage monatlich 39,90 Euro. Die Pflichtverletzung liege im Nichterscheinen zum Termin der Informationsveranstaltung am 12. Dezember 2014, ein wichtiger Grund für dieses Nichterscheinen wurde vom Antragsgegner in der Erkrankung nicht gesehen. Eine spezielle für den 12. Dezember 2014 ausgestellte Bescheinigung, dass die Antragstellerin bettlägerig erkrankt wäre und auch nicht in der Lage wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, sei nicht ersichtlich. Dementsprechend liege kein wichtiger Grund vor. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 26. Januar 2015 erließ der Antragsgegner den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015, in dem die bereits aus dem Bescheid ersichtliche Rechtsauffassung bestätigt wird.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sie einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zum Meldetermin am 12. Dezember 2014 belegt habe. Dieser Grund bestehe aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sei seit dem 10. November 2014 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und habe dies auch durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Ihre Rückenproblematik führe zu starken Schmerzen und dazu, dass es ihr unmöglich wäre, für ein bis zwei Stunden in einer Veranstaltung zu sitzen, sie könne nicht länger als zehn Minuten sitzen und müsse dann aufstehen. Sie sei davon ausgegangen, dass bei der bekannten Erkrankung die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung ausreichend sei zum Nachweis des wichtigen Grundes.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18. Februar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegne3rs vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 (Aktenzeichen: J.) anzuordnen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 39,90 Euro auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass kein wichtiger Grund für die fehlende Teilnahme an der Informationsveranstaltung vorliege. Die gesundheitlichen Probleme schlössen ein Sitzen offensichtlich nicht aus. Die Einladung sei rechtmäßig erfolgt, es sei nicht erforderlich, dass Leistungsberechtigte auf alle Eventualitäten hingewiesen werden. Im Übrigen hätte die Antragstellerin sich auch am ersten Tag nachdem sie wieder arbeitsfähig gewesen wäre persönlich beim Antragsgegner vorstellen können.

Gegenstand der Entscheidungsfindung war der Inhalt der Gerichtsakten des Eilverfahrens und der Inhalt der vom Antragsgegner überreichten Aktenvorgänge.

II.

Der zulässige Antrag der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels begründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 war auszusprechen. Eine summarische Prüfung durch das Gericht ergibt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Statthafte Antragsart im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsmittels gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Antragsart ist alleine statthaft, wenn in dem Hauptsacherechtsmittelverfahren eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 SGG die statthafte Klageart wäre (Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG Kommentar 11. Auflage 2014 § 86b Rn 24). Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich die Aufhebung der gegen sie mit Bescheid vom 16. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 verhängten Sanktion. Dieses Begehren kann mit einer isolierten Anfechtungsklage statthaft durchgesetzt werden.

Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen. Dabei ergeben sich die abzuwägenden Interessen in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollzugsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr 195; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG Kommentar 11. Aufl. 2014 § 86b Rn 12 ff.). Entscheidend ist also die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen ist, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen. Denn an der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Hingegen überwiegt bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse, wenn dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Sanktionsbescheides. Dieser verstößt gegen die Regelung des § 32 SGB II aufgrund der Tatsache, dass ein wichtiger Grund für das Fernbleiben der Antragstellerin vom Meldetermin am 12. Dezember 2014 dargelegt und nachgewiesen ist. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II greift die Möglichkeit einer Sanktionierung um 10 % dann nicht, "wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen." Ein solcher wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Meldetermin besteht aufgrund der jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung als nachgewiesen anzusehenden Erkrankung der Antragstellerin. Eine Erkrankung kann (selbstverständlich) einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme an einem Meldetermin darstellen. Es kommt dabei darauf an, ob Leistungsberechtigte krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Dabei ist eine solche Hinderung an der Teilnahme an einem Meldetermin beziehungsweise an einem Meldetermin gleichzusetzenden Informationsveranstaltung nicht gleichbedeutend mit einer Arbeitsunfähigkeit (S. Knickrehm/ Hahn in Eicher SGB II-Kommentar 3. Auflage 2013 § 32 Rn 25 m. w. N.). Jedoch ist in der Regel bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit vom Vorliegen eines wichtigen Grunds auszugehen. Es besteht zwar im Streitfall keine Bindung an den Inhalt der gemäß den Regelungen des SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, aber eine solche indiziert jedenfalls im Regelfall das Bestehen eines krankheitsbedingten wichtigen Grundes (S. Knickrehn/ Hahn a. a. O.; Berlit in LPK-SGB II 5. Auflage 2013 § 32 Rn 15 m. w. N.).

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Nachweis eines wichtigen Grundes reicht nur dann nicht aus für die Darlegung und den Nachweis eines wichtigen Grundes, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet (Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 - L 5 AS 131/08 -; vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R -; Bayrisches LSG, Urteil vom 29. März 2012 - L 7 AS 967/11). Ein weitergehender Nachweis der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Meldetermins durch qualifiziertes ärztliches Attest bedarf in jedem Fall einer besonderen Aufforderung durch den Leistungsträger zum Zeitpunkt der Einladung oder vorher (vgl. Bayrisches LSG a. a. O.). Es ist eventuell auch anzunehmen, dass dieses Verlangen des Vorlegens eines qualifizierten ärztlichen Attestes erst dann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte im Einzelfall dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit keine Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Eine solche Möglichkeit des Verlangens einer qualifizierten Bescheinigung soll erst dann bestehen, wenn beispielsweise Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, obwohl Arbeitsfähigkeit vorliegt, ebenso wenn bereits zahlreiche Meldetermine beziehungsweise Maßnahmenangebote aus Krankheitsgründen nicht wahrgenommen werden konnten (vgl. Berlit a. a. O., Bayrisches LSG a.a.O.). In jedem Fall ist jedoch die mit der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall gerichtlich zu überprüfen. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des summarischen Charakters der Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten in dieser Art des Verfahrens im Regelfall aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht angezeigt.

Von daher erkennt das Gericht im Fall der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der Meldeunfähigkeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräftet wäre. Es liegen weitergehende Arztbriefe in den Akten vor, die das Vorliegen der Rückenproblematik in erhöhtem Maße bestätigen. Auch ist die Antragstellerin bereits seit dem 10. November 2014 durchgängig krankgeschrieben und es handelt sich nicht um eine isolierte punktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine für den Tag des Meldetermins. Dabei vermag das Gericht im Fall der Antragstellerin auch dem Vorbringen des Antragsgegners bezüglich einer sofortigen Nachmeldung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht näher zu treten, da ausweislich der Akten das Ende der Arbeitsunfähigkeit bis heute nicht eingetreten ist. Des Weiteren sind aus den vorliegenden umfänglichen Akten des Antragsgegners Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragstellerin regemäßig zu Meldeterminen kurzfristig erkrankt. Vielmehr hat die Antragstellerin noch im November 2014, also kurzfristig vor dem hier streitigen Meldetermin, an einer ähnlichen Informationsveranstaltung teilgenommen.

Festzustellen ist auch, dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die Antragstellerin mit Eingang am 9. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Termin der Informationsveranstaltung am 12. Dezember 2014 eingereicht hat, also nach Erhalt der Ladung. Auf diese Bescheinigung erfolgte keine Reaktion des Antragsgegners, so dass die Antragstellerin nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass diese Bescheinigung zur Annahme eines wichtigen Grundes für ein Fernbleiben ausreiche. Das Erfordernis einer wie auch immer gearteten detaillierten Bescheinigung wurde vom Antragsgegner nach Aktenlage erst nach Verstreichen des Termins aufgestellt.

Der Eintritt einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach der Informationsveranstaltung ist aus den Arztbriefen sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen plausibel erkennbar. Eine eventuell weiter gehende Ermittlung der gesundheitlichen Problematik der Antragstellerin kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterbleiben.

Aufgrund der obigen Erwägungen kann es dahingestellt bleiben, ob es in Anbetracht der Lebenssituation der Antragstellerin mit einem Kind im Kindergartenalter und zwei Kindern im Schulalter, die beide eine Förderschule besuchen, erforderlich sein könnte, bereits in der Einladung zu einer Informationsveranstaltung detailliert auf die individuelle Situation der Leistungsempfängerin Bezug zu nehmen. Ebenso kann es dahin stehen, ob es in Anbetracht dieser individuellen Situation gesundheitlicher Art erforderlich wäre, bereits in der Einladung zum Termin genauere Informationen zu Art und Umfang des Termins zu geben. Solche Angaben könnten bei Alleinerziehung unabhängig von der gesundheitlichen Lage schon zur Planung einer Kinderbetreuung erforderlich sein, um einen zumutbaren Meldetermin darzulegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung, da die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchgedrungen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

Nippen