Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 03.02.2015, Az.: S 12 SF 41/14 E

Voraussetzungen für den Anspruch eines Rechtsanwalts auf eine Erledigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
03.02.2015
Aktenzeichen
S 12 SF 41/14 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 11315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2015:0203.S12SF41.14E.0A

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 16. Mai 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. Mai 2014 - S 15 SB 153/13 - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 16. Mai 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. Mai 2014 - S 15 SB 153/13 - ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 654,50 EUR festgesetzt.

Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Einigungs- bzw. eine Erledigungsgebühr nicht festgesetzt. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG ist nicht angefallen. Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebührenposition sind nicht erfüllt.

Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Vorliegend erledigte sich der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs. 2 SGG). Eine Einigung lag gerade nicht vor.

Eine Erledigungsgebühr kann der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April 2009 -S 12 SF 38/09 E, zitiert nach ) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008 - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R -, jeweils zitiert nach ). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin ist von ihrem ursprünglichen Begehren nicht abgerückt. Vielmehr hat der Beklagte den Anspruch anerkannt. Auch hat der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht ersichtlich nicht überschritten. Mit der Vorlage des Bescheides der Pflegekasse der E. vom 20. Januar 2014 über die Einstufung in die Pflegestufe II ab dem 1. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte keine neuen Beweismittel beschafft sondern lediglich auf eine Änderung der tatsächlichen Umstände hingewiesen. Hierin ist keine besondere Mitwirkungshandlung zu sehen, vielmehr handelte es sich um eine prozessuale Mitteilungspflicht. Im Übrigen kam es auf diesen Bescheid gar nicht an, da die gutachterliche Stellungnahme des Beklagten ohne Beiziehung des nicht vorgelegten Pflegegutachtens zum Anerkenntnis kam.

Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, kann auf die zutreffende Berechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.