Abschnitt 6 DPflVoloRdErl
Bibliographie
- Titel
- Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
- Redaktionelle Abkürzung
- DPflVoloRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461
Die ersten drei Monate des Volontärverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen sind die Vorschriften des § 22 BBiG anzuwenden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)