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  • ab 01.05.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 DPflVoloRdErl

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von wissenschaftlichen Volontärinnen und wissenschaftlichen Volontären an den staatlichen Museen und im Bereich der Denkmalpflege und des Kulturmanagements in Niedersachsen; Gestaltung des Vertragsverhältnisses
Redaktionelle Abkürzung
DPflVoloRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461

Die ersten drei Monate des Volontärverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen sind die Vorschriften des § 22 BBiG anzuwenden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 20 Satz 1 des RdErl. vom 4. April 2023 (Nds. MBl. S. 314)